Welche Übersichten über das Vermögen und den Zahlungsverkehr sind der Stiftungsbehörde vorzulegen?

Antwort: 

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Stiftungsvorstand lediglich dazu verpflichtet, eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben sowie ein Bestandsverzeichnis zu erstellen. Eine genaue Untergliederung, Regelungen über den Turnus der Berichte und eine Verpflichtung zur Übermittlung an die zuständige Landesbehörde sind im BGB nicht enthalten. Diese und andere konkrete Regelungen sind in den Stiftungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt.


Trotz abweichender Begrifflichkeiten sieht jedes Landesstiftungsgesetz im Kern vor, dass der Stiftungsbehörde für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine Übersicht über das Stiftungsvermögen und die Ein- und Auszahlungen zur Prüfung vorzulegen ist. Hinzu kommt ein Tätigkeitsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks durch den Vorstand.  

 

In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland und Sachsen sind jeweils die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung anzuwenden. Eine Verpflichtung zur Buchführung ist jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen.

 

Im Regelfall stellt die örtlich zustände Behörde einen Mustervordruck für die Jahresabrechnung zur Verfügung. Hiervon abweichend kann grundsätzlich auch ein nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellter Jahresabschluss erstellt werden, aus dem jedoch die einzelnen Einnahmen, Ausgaben und die an die Begünstigten der Stiftung geleisteten Zahlungen hervorgehen müssen.

 

Prüft jede Stiftungsbehörde die Jahresabrechnung einer Stiftung oder gibt es hier Befreiungsmöglichkeiten? 

 

Nach den Landesstiftungsgesetzen in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen können die Jahresabrechnung und der Tätigkeitsbericht einer Stiftung zum Beispiel auch von einem vereidigten Buchprüfer oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Der Stiftungsbehörde ist dann der Prüfungsbericht vorzulegen. Eine erneute Prüfung der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichts soll von der Stiftungsbehörde in diesen Fällen dann nicht mehr durchgeführt werden. 

 

Gibt es für die Vorlage der Jahresabrechnung des Tätigkeitsberichts bei der Stiftungsbehörde gesetzliche Fristen?

 

Je nach Bundesland sehen die Landesstiftungsgesetze unterschiedliche Fristen für die Abgabe der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichts bei der Stiftungsbehörde vor. In einigen Ländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Thüringen) beträgt die Frist sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs der Stiftung. In Hessen beträgt die Frist neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs.

 

In einigen Ländern besteht die Möglichkeit, die Prüfung von einem Wirtschaftsprüfer durchführen zu lassen. Für die Abgabe des Prüfungsberichts bei der Stiftungsbehörde gilt meist eine verlängerte Frist (in Berlin acht statt vier Monate und in Hamburg neun statt sechs Monate).