Entspricht das Grundstockvermögen einer Stiftung dem Kapital einer Kapitalgesellschaft?

Antwort:

Nein, das Grundstockvermögen einer Stiftung entspricht nicht dem Kapital einer Kapitalgesellschaft. Diese stringente Unterscheidung ist aus mehreren Gründen von hoher praktischer Bedeutung für den Stifter.


Das Grundstockvermögen der Stiftung darf in seinem Wert nicht gemindert werden, zulässig sind lediglich Vermögensumschichtungen. Dieser Punkt ist insbesondere dann zu beachten, wenn der Stifter zunächst ein Barvermögen anstelle einer sonstigen Ertragsquelle an die Stiftung überträgt. Handelt es sich hierbei ausschließlich um Grundstockvermögen, ist lediglich eine Umschichtung zulässig. Vermögen kann umgeschichtet werden, indem zum Beispiel Barvermögen zum Kauf eines Grundstücks genutzt oder dem Stifter in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt wird. Zahlungen für laufende Aufwendungen dürfen nicht aus dem Grundstockvermögen geleistet werden. Sie würden das Grundstockvermögen schmälern und dieses wäre in der Folge dann wieder aufzufüllen.

 

Hierin besteht ein Unterschied gegenüber Kapitalgesellschaften, die im Anschluss an ihre Gründung nicht gesetzlich zum Erhalt ihres Vermögens verpflichtet sind. Das Vermögen ist lediglich im Gründungszeitpunkt als „Mindesthaftungsmasse“ vorzuweisen. Anschließend kann und soll mit dem Vermögen gearbeitet werden. So besteht beispielsweise im Fall einer Bargründung keine Beschränkung, das Bankguthaben zur Deckung laufender Kosten einzusetzen. 

 

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das Kapital einer Kapitalgesellschaft in Anteile zerlegt ist, das von Anteilseignern gehalten wird. Stiftungen haben hingegen als verselbstständigte Vermögensmasse kein Kapital und können folglich auch keine Anteilseigner, Gesellschafter oder Mitglieder haben. 

 

Was ist mit der „Trennung von Eigentum und Kontrolle“ durch eine Stiftung gemeint?

 

Sollen im Hinblick auf die Gefahr eines plötzlichen und unvorhersehbaren Todesfalls etwaige Erbstreitigkeiten, erbschaftsteuerbedingte Notverkäufe und eine Zersplitterung des Familienvermögens vermieden werden, bietet sich die Trennung des Eigentums von der Kontrolle über das Vermögen an. Hiermit ist gemeint: Hält eine natürliche Person Vermögenswerte in ihrem Privatvermögen, können diese durch einen Erbfall schnell zum Gegenstand von Erbstreitigkeiten oder zumindest einer Auseinandersetzung der Erbmasse werden. Wird das Vermögen nicht im Privatvermögen, sondern durch eine Gesellschaft gehalten, wird die Problematik nicht gelöst, weil in diesem Fall die Anteile an der Gesellschaft unmittelbar und damit auch mittelbar das Gesellschaftsvermögen zum Auslöser von Erbstreitigkeiten werden können. Eine Stiftung löst diese Problemstellung, indem der Stifter sein Vermögen an die Stiftung überträgt und es damit seinem Privatvermögen entzieht. Er ist nicht mehr Eigentümer des Vermögens, behält als Stiftungsvorstand jedoch weiterhin die Kontrolle über das Stiftungsvermögen und die Verwendung der Erträge. Da Stiftungen als verselbstständigte Vermögensmassen keine Anteilseigner oder Gesellschafter haben können, werden auch keine Anteile an der Stiftung oder Teile des Stiftungsvermögens vererbt. Gleichzeitig können nach den Grundsätzen der Stiftungssatzung die Kinder des Erblassers an den Erträgen des Stiftungsvermögens partizipieren.