Antwort:
Eine Bewertung eines Unternehmens ist nicht nur in den Fällen angezeigt, in denen ein Verkauf oder eine Auseinandersetzung inklusive Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Erbstreits zur Diskussion stehen. Gerade bei der Frage nach einer optimalen steuerlichen Gestaltung und wenn es darum geht, in welcher Höhe eine Unternehmensübertragung steuerbegünstigt oder sogar gänzlich steuerfrei vonstatten gehen kann, ist das Wissen um den finanziellen Wert eines Unternehmens die Basis jeder weiteren Überlegung.
Eine Bewertung erfolgt zumeist nach dem Substanz- oder Ertragswertverfahren. Es gibt durchaus auch viele andere Ansätze zur Unternehmensbewertung, wir wollen den Fokus aber hier auf diese beiden legen. Welche der beiden Varianten angewandt wird, hängt u.a. auch von dem Bewertungsanlass ab.
Für das Substanzwertverfahren werden vereinfacht gesprochen alle Unternehmenswerte anhand ihres Wiederbeschaffungswertes abzüglich der Schulden betrachtet. Es hat den Nachteil, dass hier nur eingesetztes Kapital bewertet wird und spielt daher eine eher untergeordnete Rolle bei der Unternehmensbewertung. Verbreiteter ist das Ertragswertverfahren, nach dem die Betriebszahlen der vergangenen drei Jahre bereinigt und dem Durchschnitt nach für die zu erwartenden Betriebsergebnisse der kommenden Jahre inklusive Beachtung des jeweiligen Kapitalisierungsfaktors anhand des Bewertungsgesetzes verwendet werden.
Wichtige, nur mittelbar anhand der Unternehmenskennzahlen zu messende Faktoren, sind z.B. auch ein besonders gutes Unternehmensklima oder eine besondere Firmenphilosophie, die über Jahre hinweg aufgebaut wurde und für den Unternehmer essentiell wichtig, weil nur in seinem Unternehmen in der Art und Weise auffindbar, sind.
Nicht selten weicht die Bewertung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen daher auch von dem durch Gutachter errechneten Wert ab. Dies ist besonders dann der Fall, wenn ein einzelunternehmergeführtes Unternehmen in hohem Maße von der Persönlichkeit des Unternehmers abhängig ist und dies bei dem errechneten Wert der Gesellschaft nicht in der Art miteinbezogen werden kann, wie der Unternehmer seinen Marktwert selbst wahrnimmt. Die Bedeutung der Persönlichkeit ist also dort nicht kapitalisierbar.
Geht es nun eigentlich um Überlegungen zur Aufteilung von Vermögenswerten im Rahmen der Erbfolge, entsteht schon bei diesem – eigentlich rein vorbereitenden – Schritt schon enormes Konfliktpotential, bevor es überhaupt zur Frage kommt, ob im Weiteren ein Verkauf angestrebt oder ein realer Erhalt der Vermögensgüter bei den Erben angestrebt wird. Es ist daher in diesen Fällen wichtig, die rein auf kapitalisierbaren Fakten beruhende Wertbestimmung nicht mit dem emotionalen persönlichen Wert zu vermischen.