Ist die Erbersatzsteuer ein Nachteil von Familienstiftungen?

Antwort:

Eine Stiftung kann nicht sterben. Wenn also Vermögen auf eine Familienstiftung übertragen wurde und es folglich zum Vermögen der Stiftung wird, liegt die Annahme nicht fern, für die einzelnen Vermögensgegenstände würde keine Erbschaftssteuer anfallen. Um zu verhindern, dass Vermögen dauerhaft der Erbschaftssteuer entzogen wird, hat der Gesetzgeber im Jahr 1974 die Erbersatzsteuer eingeführt. Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich um eine Ersatzsteuer für die Erbschaft. Nach dem erstmaligen Vermögensübergang auf eine Familienstiftung greift ein fiktiver Vermögensanfall turnusmäßig alle 30 Jahre, § 1 Absatz 1 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG. Dies gilt nur für die Familienstiftung, Erwerbe gemeinnütziger Stiftungen sind steuerfrei.


Man kann sich die Frage stellen, warum ausgerechnet ein 30-Jahres-Zeitraum für den fiktiven Erbfall gewählt wurde. Diese zeitliche Grenze folgt aus der pauschalierenden Annahme, dass sich Familienvermögen alle 30 Jahre an die nächste Generation der Familie vererbt. Um dies nachzustellen, fingiert das Gesetz, dass sich das Stiftungsvermögen an zwei Kinder vererbt, und zwar völlig unabhängig davon, ob der Stifter selbst überhaupt über Kinder verfügt. Besteuerter „Erblasser“ ist nun die Stiftung losgelöst von der familiären Struktur des Stifters. Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG wird zur Berechnung der Erbersatzsteuer der doppelte Freibetrag, also insgesamt EUR 800.000, gewährt und die Steuer nach Steuerklasse I berechnet.

 

§ 24 ErbStG gewährt der Familienstiftung aber eine Wahlmöglichkeit: Die Erbschaftssteuer (oder Erbersatzsteuer) kann auch als Jahresleistung durch Verrentung der Steuerschuld in 30 gleiche jährliche Teilbeträge aufgeteilt werden, was die Erbschaftssteuer plötzlich nicht nur zeitlich planbar, sondern auch der Höhe nach kalkulierbar macht. Die Beiträge müssen dann mit einer Verzinsung von 5,5 % gezahlt werden. Im Fall der Verrentung ist dies auch für einen Teilbetrag möglich; die festgesetzten Jahresbeiträge können ganz oder teilweise auch vorzeitig abgelöst oder auf einen kürzeren Zeitraum als 30 Jahre bemessen werden.

 

Auch bei der Erbersatzsteuer sind die Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG anwendbar. Das gilt, soweit zum Vermögen der Familienstiftung Betriebsvermögen, Mitunternehmeranteile, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften mit über 25 % des Nennbetrages gehören. 

 

Wichtig ist: Der Zeitpunkt des Entstehens der Erbersatzsteuer ist vorhersehbar und damit auch planbar. Etwaiges nicht begünstigtes Vermögen kann dementsprechend umstrukturiert werden, um die Erbersatzsteuer zu mindern. Hier bietet sich für die gesamte Stifterfamilie der finanzielle Vorteil, dass anders als bei einem Erbfall nicht sofort eine größere Summe aufgebracht werden muss, die im schlimmsten Fall zur Auseinandersetzung der Vermögensgüter führt, aber auch gleichzeitig ein emotionaler Benefit dadurch, dass am Todesfall als sowie schon große persönliche Belastung nicht auch eine unerwartete monetäre Verpflichtung hängt. Abgesehen von diesen Möglichkeiten bleibt damit auch der zeitliche Planungseffekt zu erwähnen, der bei der natürlichen Erbfolge naturgemäß regelmäßig versagt bleibt. Die Erbersatzsteuer ist also kein Nachteil der Familienstiftung.


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