Antwort:
Eine Stiftung & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG) mit einer rechtsfähigen Stiftung (§§ 80 bis 89 BGB) als Komplementär:
Betrachten wir zunächst die KG: Bei einer KG handelt es sich um eine Personengesellschaft mit zwei verschiedenen Arten von Gesellschaftern: (mindestens) ein Komplementärfungiert im Innenverhältnis als Geschäftsführer (kann vertraglich auch anders geregelt werden) und im Außenverhältnis als Vertreter. Er haftet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die Kommanditisten haften nicht (sofern sie ihre Einlage vollständig eingezahlt haben), sind an den Gewinnen beteiligt (ein Gewinnverteilungsschlüssel, das Kontenmodell und etwaige Entnahmebeschränkungen werden in der Regel im Gesellschaftsvertrag festgelegt) und haben mit Ausnahme einiger Kontrollrechte wenig Einflussmöglichkeiten auf die Führungsentscheidungen des Komplementärs.
Gesellschafterstellung mit Gewinnbeteiligung bei wenig Einflussmöglichkeit wird durch eine Kommanditbeteiligung erreicht. Die „aktiven Unternehmer“ der Familie bekleiden entweder selbst die Komplementärstellung (meist, um die Publizitätspflichten nach § 264a HGB abzuwenden) oder sind mehrheitlich an einer Komplementär-GmbH beteiligt.
Um das Risiko einer Privatinsolvenz durch eine Haftung als Komplementär zu vermeiden, übernehmen die meisten Unternehmer die Komplementärstellung nicht selbst, sondern greifen auf eine GmbH zurück, die dann die Stellung als Komplementär einnimmt. In diesem Fall firmiert die KG als „GmbH & Co. KG“. Prominente Beispiele aus der deutschen Wirtschaft, die sich für die Rechtsform der GmbH & Co. KG entschieden haben, sind
- OBI GmbH & Co. Deutschland KG,
- hagebau connect GmbH & Co. KG,
- Adolf Würth GmbH & Co. KG,
- Molkerei Alois Müller GmbH & Co. KG sowie die
- HiPP GmbH & Co. Vertrieb KG.
Bei inhabergeführten Familienunternehmen wird die GmbH & Co. KG gerne dann eingesetzt, wenn die kommenden Generationen einer Unternehmerfamilie an das Unternehmen herangeführt werden und weitere Familienmitglieder aus den Erträgen des Unternehmens heraus versorgt werden sollen, ohne dabei Einfluss auf die Leitung des Unternehmens auszuüben. Die Gesellschafterstellung mit Gewinnbeteiligung bei wenig Einflussmöglichkeit wird durch eine Kommanditbeteiligung erreicht. Die „aktiven Unternehmer“ der Familie bekleiden entweder selbst die Komplementärstellung (meist, um die Publizitätspflichten nach § 264a HGB abzuwenden) oder sind mehrheitlich an einer Komplementär-GmbH beteiligt.
Hierbei sind zwei Punkte zu beachten:
- Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist seinerseits den Haftungsrisiken des § 43 GmbHG ausgesetzt. Gerade in inhabergeführten Familienunternehmen sind die „aktiven Unternehmer“ regelmäßig Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Damit sind die Anteile der Komplementär-GmbH und damit die Steuerung der Gesamtstruktur den persönlichen Lebensrisiken ausgesetzt.
- Auch ohne Geschäftsführerhaftung oder persönliche Schicksalsschläge zu Lebzeiten des Anteilseigners drohen die Anteile der Komplementär-GmbH in der Generationenfolge zum Gegenstand von Erbstreitigkeiten zu werden, da sie de facto entscheidend sind für die Leitung des Unternehmens.
Genau an dieser Stelle setzt die Stiftung & Co. KG an:
Da die Stiftung frei ist von Anteilseignern, Gesellschaftern oder Mitgliedern gibt es keine Anteile an der Führungsinstanz des Unternehmens, die zum Gegenstand von Erbstreitigkeiten werden oder gepfändet werden können. Indem er die Regelungen des Gesellschaftsvertrags der KG und der Stiftungssatzung aufeinander abstimmt, kann der Stifter zu Lebzeiten sicherstellen, dass das Unternehmen künftig in seinem Sinne fortgeführt wird.
Die Stiftung & Co. KG ist in der Praxis jedoch selten anzutreffen, da eine GmbH als Komplementärin flexibler ist und die Stiftung nach Möglichkeit zeitlich unbegrenzt bestehen soll, was wiederum in Konflikt steht zu der Übernahme der Haftung für die operativen Risiken der KG. Unsere Empfehlung lautet daher: Nutzen Sie eine Stiftung an der Spitze Ihrer Struktur als Holding, die frei bleibt von operativen Risiken, und setzen auf operativer Ebene zum Beispiel auf die Rechtsform der GmbH & Co. KG. In der Stiftungsstruktur können Sie die Anteile dieser GmbH & Co. KG dann generationenübergreifend als „stiftungsverbundene GmbH & Co. KG“ für Ihre Familie, Geschäftspartner und Mitarbeiter absichern: