Antwort:
Hier ist zunächst danach zu unterscheiden, ob die Familienstiftung als „Unternehmensträgerstiftung“ selbst ein Unternehmen betreibt oder als „Beteiligungsträgerstiftung“ an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Unternehmensträgerstiftung:
Im Regelfall betreibt eine Stiftung das Unternehmen nicht selbst, da die operativen Risiken des Betriebs von dem übrigen Stiftungsvermögen getrennt werden sollen. Typische Fälle, in denen eine Stiftung dennoch selbst unternehmerisch tätig wird, ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage (deren Strom ins Netz eingespeist wird) oder die Vermietung von Immobilien. Mit Ausnahme von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünften aus einer freiberuflichen Tätigkeit sowie Renteneinkünften kann eine Stiftung grundsätzlich jede Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes erzielen. Aus diesem Grund kommen Sie auch mit einer Stiftung in den Genuss der steuerlichen Vorzüge des Einkommensteuergesetzes, wie zum Beispiel der steuerfreien Rücklage nach § 6b EStG, dem Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) oder dem steuerfreien Verkauf von Grundstücken nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Das zu versteuernde Einkommen der Stiftung unterliegt der Körperschaftsteuer (15%). Übt die Stiftung eine gewerbliche Tätigkeit aus, wie im Fall des Betriebs der Photovoltaikanlage, unterliegt der Gewerbeertrag außerdem der Gewerbesteuer (ca. 15% in Abhängigkeit von dem Hebesatz der Gemeinde).
Erfüllt die Stiftung mit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft nach dem Umsatzsteuergesetz, kann sie außerdem umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen und hierbei den Vorsteuerabzug auf ihre Eingangsleistungen geltend machen.
Beteiligungsträgerstiftung:
Bei der Beteiligungsträgerstiftung ist danach zu unterscheiden, ob die Stiftung an einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft beteiligt ist.
Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 10% profitiert die Stiftung, wie zum Beispiel auch Aktiengesellschaften oder GmbHs, von dem Schachtelprivileg, wonach Beteiligungserträge effektiv nur mit 0,75% Körperschaftsteuer belastet werden. Im Regelfall fällt bei der Stiftung keine Gewerbesteuer an, da die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft reine Vermögensverwaltung darstellt.
Liegt die Beteiligungshöhe hingegen bei unter 10%, fallen auf die Beteiligungserträge 15% Körperschaftsteuer an.
Ist die Stiftung als Mitunternehmerin an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt, unterliegt ihr Gewinnanteil (unabhängig davon, ob sie das Geld auch tatsächlich aus der Gesellschaft entnommen hat) der Körperschaftsteuer von 15%. Bei einer gewerblichen Mitunternehmerschaft fallen außerdem ca. 15% Gewerbesteuer auf Ebene der Gesellschaft an.
Bei einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, werden der Stiftung die Einkünfte anteilig zugerechnet und die Besteuerung erfolgt wie bei einer Unternehmensträgerstiftung.