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Welche steuerlichen Risiken sollten bei der Gründung einer unternehmensverbundenen gemeinnützigen Stiftung beachtet werden?

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

Antwort:

Bei einer unternehmensverbundenen gemeinnützigen Stiftung sind zunächst die folgenden steuerlichen Teilbereiche voneinander zu unterscheiden:

  1. Der steuerfreie ideelle Bereich beinhaltet alle Tätigkeiten zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwirklichung des Satzungszwecks. Hierunter fallen beispielsweise Spendeneinnahmen oder staatliche Zuschüsse.
  2. Erzielt die Stiftung beispielsweise mit ihrem Vermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien, so fallen diese regelmäßig ebenfalls in den steuerfreien Bereich der Vermögensverwaltung.
  3. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird weiter in einen steuerfreien Zweckbetrieb und einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb unterteilt. Beispielsweise kann es sich bei einem Museum um einen steuerfreien Zweckbetrieb handeln, während die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken in diesem Museum als steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb der Regelbesteuerung unterliegen.

Bei der Abgrenzung der Sphären einer gemeinnützigen Stiftung sind folgende steuerliche Fallstricke zu beachten:

 

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien oder aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften unterliegen der regulären Besteuerung, sofern das steuerrechtliche Konstrukt einer Betriebsaufspaltung vorliegt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Stiftung ein Bürogebäude an eine GmbH vermietet, an der sie zu 100% beteiligt ist.

 

Die Gewinne aus einer Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG sind auf Ebene der Stiftung von der laufenden Besteuerung befreit. Jedoch sind die stillen Reserven im Betriebsvermögen der Gesellschaft, nach Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung, bei einer unentgeltlichen Übertragung der Anteile an die gemeinnützige Stiftung aufzudecken und zu versteuern. Diese Problematik besteht regelmäßig bei GmbH & Co. KGs, deren einziger Geschäftsgegenstand in der Vermietung und Verpachtung von Immobilien besteht. Hintergrund dieser Rechtsauffassung ist, dass die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft der steuerbegünstigten Sphäre der Vermögensverwaltung zugeordnet wird. Ohne steuerpflichtige Aufdeckung anlässlich der Übertragung ließen sich die stillen Reserven im Betriebsvermögen der Besteuerung entziehen. Um Risiken zu vermeiden, kann die GmbH & Co. KG z. B. in eine GmbH umgewandelt werden, wonach eine unentgeltliche Übertragung an die gemeinnützige Stiftung steuerfrei möglich ist. 

 

Bei einer Personenidentität von Stiftungsvorstand und Führungsgremium einer Kapitalgesellschaft, an der die Stiftung mehrheitlich beteiligt ist, können die Beteiligungserträge dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Stiftung zugeordnet und regulär besteuert werden.

 

Riskant ist weiterhin die unentgeltliche Übertragung von Vermögen an eine Stiftung, bei der die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen, die für das Vorliegen steuerbegünstigter Zwecke zu erfüllen sind, noch nicht von der Finanzverwaltung festgestellt wurden. Um in diesem Punkt für Klarheit zu sorgen, kann die Stiftung bei dem örtlich zuständigen Finanzamt die Feststellung der Satzungsmäßigkeit beantragen, bevor sie ihre erste Körperschaftsteuererklärung einreicht. Im Fall einer positiven Entscheidung erhält die Stiftung einen Feststellungsbescheid von der Behörde und die Beteiligten haben Planungssicherheit darüber, dass die Vermögensübertragung an die Stiftung steuerfrei möglich ist.