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Kann man sein Vermögen im Fall einer Geschäftsführerhaftung noch kurzfristig durch die Übertragung an eine Stiftung schützen?

Antwort:

Entscheidend Sie sich für die Rechtsform einer GmbH, haftet den Gläubigern derselben nur das Vermögen der Gesellschaft (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Gleiches gilt für die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG. Da eine GmbH als juristische Person nicht selbst handlungsfähig ist, benötigt sie Stellvertreter, die für die tätig werden. Hierzu zählt im Wesentlichen ihr Geschäftsführer. Verletzt der Geschäftsführer seine Obliegenheiten, droht ihm eine Haftung nach § 43 GmbHG. Bei Aktiengesellschaften sieht § 93 AktG eine Haftung für Vorstandsmitglieder vor.


Tragen Sie die Verantwortung als GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstand, empfehlen wir Ihnen, Ihr Privatvermögen möglichst „in Friedenszeiten“ in den sicheren Hafen einer Stiftungsstruktur zu steuern. Gerade bei inhabergeführten Familienunternehmen ist der Geschäftsführer meist auch Gesellschafter des Familienunternehmens, sodass die Gesellschaftsanteile im Ernstfall in seine private Haftungsmasse fallen und gepfändet werden können. 

 

Im Folgenden erläutern wir Ihnen, warum Sie grundsätzlich nur mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf haftungsfreies Vermögen schaffen können und der Gesetzgeber den Gestaltungsfreiraum für kurzfristige Notfallmaßnahmen nahezu vollständig verbaut hat. 

 

Geht die Haftung mit einer Privatinsolvenz des Geschäftsführers einher, der sein Vermögen noch kurzfristig durch die Übertragung an eine Stiftung in Sicherheit bringen möchte, gelten die folgenden Regelungen der Insolvenzordnung (InsO). Außerhalb eines Insolvenzverfahrens gelten die Regelungen des Anfechtungsgesetzes (AnfG): 

 

Da alle Rechtshandlungen im Sinne der §§ 1 AnfG und 129 InsO angefochten werden können, unterliegen grundsätzlich sowohl die Errichtung einer Stiftung als auch Zustiftungen den allgemeinen Regelungen der Vorsatzanfechtung nach §§ 133 Absatz 1 InsO und 3 Absatz 1 AnfG. Damit ist die Zuwendung von Vermögenswerten sowohl im Rahmen der Errichtung einer Stiftung als auch in Form einer Zustiftung an eine bereits bestehende Stiftung anfechtbar, wenn die Zuführung innerhalb von zehn Jahren vor der Stellung des Insolvenzantrags oder der Anfechtung durch Anfechtungsklage des Gläubigers oder entsprechende Einrede vorgenommen wurde. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass der Stiftung (= Zuwendungsempfängerin) zur Zeit der Vornahme der Zuwendung der Benachteiligungsvorsatz des Stifters bekannt war. Bei einer Stiftung ist nach den Regeln über die Wissenszurechnung bei juristischen Personen auf ihre Vertreter - also ihren Vorstand - abzustellen. Bei einer Personalunion von Stifter und Stiftungsvorstand ist diese Voraussetzung stets erfüllt.

 

Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Schenkungsanfechtung nach §§ 4 AnfG, 134 InsO. Hier beläuft sich die Frist für die Anfechtung auf vier Jahre. Voraussetzung ist das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung. Fraglich ist, ob die Errichtung oder Ausstattung einer Stiftung eine derartige unentgeltliche Zuwendung ist. Dagegen wird eingewandt, dass die Stiftungserrichtung, anders als von §§ 4 AnfG und 134 InsO vorausgesetzt, keine Schenkung, sondern ein Rechtsgeschäft sui generis sei. Weiterhin wird vorgebracht, dass die Stiftung durch die unentgeltliche Zuwendung erst zur Entstehung gebracht werde, so dass es in diesem Fall an einer Zuwendung an eine andere (existierende) Person fehle. Die herrschende Meinung geht dagegen davon aus, dass § 4 AnfG bzw. § 134 InsO anwendbar sind. Dies soll selbst dann gelten, wenn der Stifter mit der Übertragung des Vermögens keine Vorteile für sich selbst erstrebt. Darüber hinaus haftet die Stiftung für Handlungen ihrer Organe nach §§ 86 und 31 BGB.


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