Gründung einer unternehmensverbundenen Stiftung im Ausland

Nachdem wir Ihnen in den letzten Wochen unterschiedliche Bausteine zur Gestaltung Ihrer unternehmensverbundenen Stiftungsstruktur im Inland vorgestellt haben, unternehmen wir mit Ihnen zum Abschluss unserer Artikelserie einen Abstecher ins Ausland.

Sie können auch im Ausland eine Familienstiftung gründen.

Dabei sind es unter anderem die folgenden Gründe, aus denen sich potenzielle Stifter in unseren Projekten für die Gründung einer unternehmensverbundenen Stiftung im Ausland interessieren:

  • Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zu Kunden, Lieferanten, Netzwerkpartnern und verbundenen Unternehmen.
  • Studium und anschließende Familiengründung im Ausland.
  • Vermeidung der deutschen Erbersatzsteuer für Familienstiftungen.

Bevor Sie sich für eine Auslandsstiftung entscheiden, um die deutsche Erbersatzsteuer für Familienstiftungen zu vermeiden, möchten wir Sie zunächst mit den folgenden Rahmenbedingungen vertraut machen:

  • Eine Familienstiftung vermeidet nur dann die persönlichen Voraussetzungen der deutschen Erbersatzsteuer, wenn sich der Ort ihrer Geschäftsleitung sowie ihr Sitz gleichermaßen außerhalb Deutschlands befinden (§§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Planen Sie Ihre persönliche und familiäre Zukunft innerhalb Deutschlands, benötigen Sie im Ausland zumindest eine Vertrauensperson vor Ort, die im Führungsgremium die Geschicke der Stiftung leitet.
  • Die Regelungen zur Freistellung von Betriebsvermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§§ 13a bis 13c und 28a ErbStG) gelten auch bei der Berechnung der Erbersatzsteuer (§§ 13a Abs. 11, 28a Abs. 7 ErbStG). Bei gewerblichen Unternehmen können Sie die Erbersatzsteuer im Regelfall ausschließen, da das betriebliche Vermögen entweder ohnehin steuerfrei gestellt wird oder indem Sie jeweils über einen Zeitraum von 30 Jahren zwischen den Stichtagen begünstigtes Vermögen gestalten.
  • Sind Sie als Stifter oder alternativ andere Begünstigte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, werden Ihnen oder ersatzweise den anderen Begünstigten die laufenden Einkünfte der Stiftung zugerechnet, wenn sich Geschäftsleitung und Sitz der Stiftung in einem Drittstaat außerhalb des EU-/EWR-Gebietes befinden (typischerweise in der Schweiz). Hierfür sorgt die Regelung des § 15 des deutschen Außensteuergesetzes (AStG). 
  • In einigen Staaten ist die Möglichkeit ausgeschlossen, eine rechtsfähige Stiftung mit einem zeitlich unbegrenzten Bestand zu gründen („Ewigkeitsstiftung“).

Entscheiden Sie sich eine Stiftungsgründung im Ausland, empfehlen wir Ihnen aus den folgenden Gründen das Fürstentum Liechtenstein als Standort:

  • Das Fürstentum Liechtenstein bietet Ihnen als Mitgliedstaat des EWR grundsätzlich alle steuerlichen Vorzüge des EU-/EWR-Gebiets. 
  • Wie in Deutschland können Sie auch in Liechtenstein eine rechtsfähige Stiftung mit zeitlich unbegrenztem Bestand gründen.
  • Das Stiftungszivilrecht Liechtensteins (insbesondere innerhalb des Personen- und Gesellschaftsrechts, „PGR“) sieht derzeit in vielerlei Hinsicht präzisere gesetzliche Rahmenbedingungen vor als das deutsche BGB in Kombination mit den Landesstiftungsgesetzen. Exemplarisch muss in dem Vorstand jeder liechtensteinischen Stiftung ein Treuhänder nach liechtensteinischem Recht vertreten sein, bei dem es sich vergleichbar mit einem deutschen Rechtsanwalt oder Steuerberater um eine geschützte Berufsbezeichnung handelt.
  • Alle Stiftungsdokumente und Verträge werden in deutscher Sprache verfasst.

Planen Sie mit Ihrer Familie in Deutschland zu bleiben, bestehen unterschiedliche Strukturbausteine, um eine Auslandsstiftung zu gründen und von Deutschland aus zu steuern:

 

1. Internationale Doppelstiftung mit deutscher GmbH:

Hierbei gründen Sie eine Zielstruktur, bei der Sie die Substanz eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe mehrheitlich an eine Stiftung mit Geschäftsleitung und Sitz in Liechtenstein („FL-Stiftung“) auslagern. Hierbei setzen Sie eine deutsche GmbH als operative Tochtergesellschaft der FL-Stiftung ein, deren Stammkapital Sie in zwei Anteile spalten. Der Anteil (im Beispiel 90% des Stammkapitals), den Sie nach Liechtenstein auslagern, gewährt 10% der Stimmrechte. Möchten Sie die Erträge mehrheitlich nach Deutschland an zum Beispiel eine deutsche Stiftung („D-Stiftung“) lenken, können Sie den Anteil entweder unter Vorbehalt eines Nießbrauchs aus einer Holding-GmbH heraus an die FL-Stiftung verkaufen oder alternativ den zweiten Anteil, der in Deutschland auf Ebene der Holding GmbH verbleibt, mit einem zum Beispiel 90%igen Gewinnbezugsrecht ausstatten:

 

Die internationale Doppelstiftung: Die Familienstiftung und Deutschland und die Familienstiftung in Liechtenstein.

 

2. Internationale Doppelstiftung mit deutscher GmbH & Co. KG:

Alternativ können Sie auch eine GmbH & Co. KG einsetzen, bei der Sie die Struktur von Deutschland aus über eine Mehrheitsbeteiligung an der Komplementär-GmbH lenken und die Mehrheit der Substanz über eine entsprechende Kommanditbeteiligung ins Ausland übertragen:

 

Funktionsweise der Doppelstiftung - Familienstiftung in Liechtenstein und Familienstiftung in Deutschland.

In jedem Fall sollten Sie darauf achten, dass es sich bei dem ausländischen Äquivalent zur deutschen rechtsfähigen Stiftung auch um eine juristische Person handelt und nicht zum Beispiel einen Trust. Meist sind mit Trusts die unterschiedlichsten Vorstellungen verbunden. Zum einen fällt das Stichwort „Trust“ im Zusammenhang mit dem ein oder anderen Steuerstrafverfahren, andererseits werden Trusts im Ausland von diversen Anbietern als „Wundermittel“ zur legalen Steuerminimierung angepriesen. 

 

Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie und Ihre Berater an dieser Stelle mit einigen Grundlagen vertraut machen und dabei die rechtsformbedingten Unterschiede zu einer rechtsfähigen deutschen unternehmensverbundenen Stiftung vorstellen.

 

Das deutsche Recht enthält keine Regelungen zur Rechtsform des Trusts. Trusts sind vor allem im angelsächsischen Raum verbreitet. Aber auch das Privatrecht in Liechtenstein und Zypern enthält Regelungen zu Trust-Gestaltungen. Die genauen Ausprägungen im Privat- und Steuerrecht unterscheiden sich an den jeweiligen Standorten, sodass es „den Trust“ nicht gibt. Es gibt jedoch einige grundlegende Gemeinsamkeiten.

 

Wie deutsche Stiftungen werden auch ein Trusts entweder zu Lebzeiten („intervivos-trusts“) oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung („testamentary-trusts“) errichtet. Inhaltlich handelt es sich bei einem Trust weniger um eine Rechtsform als vielmehr um eine Vertragsgestaltung. Dabei schließt der Gründer als Treugeber („settlor“) einen Treuhandvertrag mit einem Treuhänder („trustee“) ab, bei dem es sich in der Regel um einen Finanzdienstleister oder Rechtsanwalt vor Ort handelt. Der Treuhänder ist anschließend für die Verwaltung des Vermögens und die Ausschüttung der laufenden Erträge an die Begünstigten („beneficiaries“) verantwortlich. Ein Trust und dessen Gründer sind also von dem Treuhänder als Vertrauensperson abhängig, der die Geschicke des Vermögens in der Regel vom Ausland aus lenkt. 

 

Anders als eine deutsche rechtsfähige Stiftung handelt es sich bei einem Trust zivilrechtlich gesehen um keine juristische Person. Stattdessen bestehen viele Gemeinsamkeiten mit einer nicht-rechtsfähigen/unselbstständigen Stiftung des deutschen Rechts. Steuerrechtlich kann ein ausländischer Trust jedoch wie eine juristische Person behandelt werden und dem deutschen Körperschaftsteuergesetz unterliegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Auch wenn der Trust im Ausland errichtet und verwaltet wird, unterliegen in diesem Fall alle aus deutschen Quellen bezogenen Einkünfte in Deutschland der Körperschaftsteuerpflicht.

 

Von einer durch die Mitglieder der Stifterfamilie kontrollierten deutschen Stiftung unterscheidet sich ein Trust also im Wesentlichen dadurch, dass das Vermögen in der Regel an einen im Ausland ansässigen Treuhänder übertragen und von diesem laufend verwaltet wird. Insbesondere bei der Optimierung der Eigentümerstruktur für ein operatives Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe ist von einer derartigen Gestaltung abzuraten. Ein prominentes Negativbeispiel hierfür aus den 1990er Jahren war der Familienstreit zwischen Hans Heinrich Thyssen-Bornemisza und seinem Sohn Georg Heinrich sowie den Treuhändern, mit denen er Anfang der 1980er Jahre einen Continuity Trust für seine Anteile der TBG Holdings (fungierte als Holding diverser Industrieunternehmen) auf Bermuda gegründet hatte.