Antwort:
Bei einer „normalen“ familiären Konstellation, in der ein künftiger Erblasser Vermögen auf seine Kinder und ggf. auf seinen Ehepartner überträgt, entsteht die klassische Erbschaftsteuer. Diese ist nach der Ermittlung zu zahlen und nicht stundbar. Da eine Familienstiftung im Gegensatz zu natürlichen Personen nicht sterben und ihr Vermögen weitervererben kann, wäre es ohne Sonderregelung für immer der Erbschaftsteuer entzogen. Aus diesem Grund unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung im Turnus von 30 Jahren der „Erbersatzsteuer“/„Ersatzerbschaftsteuer“. Hierbei wird bezogen auf den Stichtag der Steuerentstehung der aktuelle Wert des Vermögens berechnet. Bestimmte Formen von Betriebsvermögen können auch hiervon freigestellt werden.
Die Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre auf das Vermögen einer Familienstiftung erhoben wird, ist nicht zwangsläufig als Nachteil zu sehen. Die Alternative (ohne Familienstiftung) wäre der „normale“ Erbgang, bei dem die Erbschaftsteuer durch das Versterben eines Menschen ausgelöst wird. Diese Ermittlung und die Zahlung der Erbschaftsteuer fallen zusammen mit allen Emotionen, die der Tod eines Familienmitglieds mit sich bringen kann.
Während der Zeitpunkt der Steuerentstehung bei einer Familienstiftung von vornherein feststeht, fällt die Erbschaftsteuer beim Erbfall eines Menschen zu einem nicht planbaren Zeitpunkt an, der obendrein die emotional belastende Situation eines Todesfalls mit sich bringt.
Da der Zeitpunkt des Fälligwerdens der Erbersatzsteuer bei einer Familienstiftung feststeht, können Vorkehrungen getroffen werden, um die Steuer im Veranlagungszeitpunkt zu bezahlen oder zu vermeiden: So können entweder Rücklagen zur Finanzierung der Steuer gebildet oder das Vermögen gezielt strukturiert werden, um eine volle Freistellung von der Steuer zu erreichen.
Ist eine Freistellung von der Steuer nicht möglich, kann anstelle einer sehr hohen Einmalzahlung eine Zahlung in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen verlangt werden. Die Summe der Jahresbeträge umfasst die Tilgung und die Verzinsung der Steuer mit einem Zinssatz von 5,5%.
Der normale Erbgang strapaziert nach den Erfahrungen unserer Stifter, insbesondere wenn diese Geschwister haben und ohne Stiftungsstruktur bereits geerbt haben, den Familienfrieden auf das Äußerste. Dieses Risiko lässt sich durch die Implementierung einer Familienstiftung deutlich reduzieren bzw. ausschließen.