Die Stiftungssatzung ist die Grundvoraussetzung einer funktionierenden und über Generationen tragenden Stiftungsstruktur. Wenngleich sich der Stifter umfassende Änderungsvorbehalte in der Satzung einräumen kann, solange er lebt und Mitglied in einem Stiftungsorgan ist, ist die Stiftungssatzung sorgfältig im Sinne des Stifters und seiner Familie auszugestalten. Dass die Regelungen der Stiftungssatzung steuerlich und rechtlich einwandfrei sind, ist eine technische Selbstverständlichkeit.
Mit Sorgfalt in der Satzungsgestaltung ist vielmehr gemeint, umfassend die Prinzipien der Familie herauszuarbeiten. Hierzu sind intensive Gespräche mit dem Stifter (und wenn möglich auch mit den von der Stiftungsstruktur betroffenen Familienmitgliedern) erforderlich. Es geht darum, gemeinsam individuell für die Familie geltende Definitionen herauszuarbeiten und in der Satzung für die nachfolgenden Generationen zu verankern.
Wie schnell ist dahergesagt, dass der Stiftungsvorstand über die Verteilung der Erträge nach fairen Prinzipien entscheiden soll. Doch was bedeutet „fair“? Die Antwort: Für jede Familie bedeutet es nach der Erfahrung etwas anderes. Für eine Familie bedeutet es: „Bekommt ein Kind des Stifters EUR 100, bekommen alle lebenden Kinder des Stifters EUR 100.“ Für eine andere Familie: „Bekommt ein Kind des Stifters EUR 100, bekommen (nicht nur alle lebenden Kinder, sondern auch) alle lebenden Kinder Enkel und ggf. Urenkel des Stifters EUR 100.“ Die nächste Familie hat wiederum von Fairness ein ganz anderes Verständnis: „Bekommt ein Kind des Stifters EUR 100, bekommen die anderen begünstigungsfähigen Personen dennoch keine EUR 100, weil bei denen überhaupt kein Bedarf vorhanden ist.“ Diese beispielhaften Verständnisse zum Begriff der Fairness sind nicht abschließend. Es soll lediglich zeigen, dass es lohnt, um einzelne Worte zu ringen. Denn insbesondere ein Prinzip der Fairness kann das Zünglein an der Waage sein, ob die Familienmitglieder sich von der Stiftungsstruktur mitgenommen oder auf der Strecke geblieben fühlen.
Das Prinzip der Fairness ist ebenfalls lediglich ein Beispiel. Es ist zu diskutieren, wie mit Ehepartnern von Familienmitgliedern umzugehen ist. Dürfen diese Begünstigungen erhalten oder profitieren sie nur mittelbar über das Familienmitglied (so der Regelfall)? Dürfen Ehepartner von Familienmitgliedern Mitglied in einem Stiftungsorgan werden? Scheiden sie im Trennungsfall automatisch aus den Stiftungsorganen aus (generelle Empfehlung: ja, um Streitigkeiten aus der Stiftung insgesamt herauszuhalten).
Ein weiteres wichtiges Thema betrifft die Entscheidungsmechanismen in der Satzung. Will der Stifter die Beschlussfassung durch ein gewichtetes Stimmrecht und umfassende Veto-Rechte faktisch allein in der Hand haben? Dies würde seine Entscheidungsbefugnisse über sein bisheriges Privatvermögen „Eins zu Eins“ auf Stiftungsebene abbilden. Ggf. versteht der Stifter die Errichtung der Familienstiftung jedoch bereits im Gründungszeitpunkt als Aufbau eines Familienvermögens, über das dann auch gemeinsam zu entscheiden ist. Dies würde als logische Folge bedeuten, auf ein starkes Stifter-Stimmrecht sowie Veto-Rechte zu verzichten und die Entscheidung mit der Familie nach einer Diskussion gemeinsam zu treffen. Mit dem Risiko, je nach Besetzung des Stiftungsvorstands bzw. der weiteren Stiftungsorgane, sofern eingerichtet, in der Beschlussfassung zu unterliegen.
Die gefundenen Prinzipien in justiziable Satzungsregelungen zu formulieren, ist Aufgabe des Beraters. Bei aller Rechtstechnik ist darauf zu achten, dass die Regelungen möglichst klar und einfach formuliert sind. Natürlich ist dies gerade bei Regelungen mit einer Grundaussage, einer Ausnahme und einer Rückausnahme eine Herausforderung. Doch im Idealfall besteht die Satzung unverändert über Generationen und jedes Familienmitglied kann sie bei aller Unterschiedlichkeit nachvollziehen und dazu beitragen, dass die Satzung gelebt wird.