· 

Welche Rechtsstellung haben die Begünstigten („Destinatäre“) einer Stiftung?

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

Antwort: 

Die Rechtsstellung der Begünstigten/Destinatäre einer Stiftung bestimmt die Stiftungssatzung bzw. der Stiftungszweck. In diesem vorgegebenen Rahmen erhält der Destinatär von der Stiftung Begünstigungen. In der Stiftungssatzung kann geregelt werden, dass der Destinatär ausschließlich auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung des Vorstands Begünstigungen erhalten kann. Dann stehen dem Destinatär keine einklagbaren Ansprüche zu. Werden dem oder den Begünstigten hingegen konkrete Leistungen zugesagt, entsteht hieraus ein einklagbarer Erfüllungsanspruch. Der Stifter hat durch die entsprechende Abfassung der Stiftungssatzung insoweit die Freiheit, den Begünstigten gegenüber der Stiftung entweder einklagbare oder keine einklagbaren Ansprüche einzuräumen.


Ob Destinatäre der Stiftung einen klagbaren Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde haben können, ist zweifelhaft. Mit der überwiegenden Ansicht wird davon ausgegangen, dass die Aufsichtsbehörde nur im öffentlichen Interesse einzuschreiten hat, so dass einzelne Destinatäre keinen Anspruch auf ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde haben können. Betroffene Destinatäre müssen also gegen die Stiftung selbst vorgehen, wenn sie meinen, in ihren Rechten als Destinatär verletzt zu sein. Destinatäre haben einzig die Möglichkeit, mittels einer formlosen Beschwerde gegenüber der Aufsichtsbehörde auf Missstände in der Verwaltung der Stiftung aufmerksam zu machen. Dies kann wiederum ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde nach sich ziehen.

 

Räumt der Stifter in der Satzung keine anderweitig lautenden Rechte ein, haben Destinatäre keinerlei Mitgliedschaftsrechte und dementsprechend auch weder Mitverwaltungs- oder Kontrollbefugnisse. Natürlich steht es dem Stifter frei, andere Regelungen in der Satzung zu treffen. In der Praxis sind Rechte für Destinatäre allerdings höchst selten anzutreffen. Denn hierdurch würde der Stifter die prinzipielle Unverfügbarkeit der Stiftung für von ihren Zwecken abweichende Interessen erheblich einschränken. Dies gilt im Übrigen auch für Einsichtsrechte der Destinatär in Unterlagen der Stiftung. Ohne eine ausdrückliche Festlegung in der Satzung, dass Destinatäre Einsichtsrechte haben, ergibt sich ein Kontrollrechte Destinatäre keinesfalls. Dies gilt selbst dann, wenn ein Missbrauch der Organkompetenzen festgestellt ist. In diesem Fall hätte ein Destinatär die Stiftung zu verklagen.