Antwort:
Nach der Übertragung von ertragreichen Vermögenswerten an die Stiftung gibt es für den Stifter verschiedene Möglichkeiten, seine eigene Altersvorsorge sicherzustellen. Zum einen besteht die naheliegende Möglichkeit, den privaten Finanzbedarf durch die Auszahlung von Zuwendungen der Stiftung an den Stifter zu decken. Diese unterliegen höchstens dem fixen Steuersatz für Kapitalerträge von 25%. Ebenfalls möglich ist der Vorbehalt eines Nießbrauchs an dem übertragenen Vermögen. Dabei wird die Stiftung zur neuen Eigentümerin des Vermögens, während die Erträge entweder in voller Höhe oder in Höhe einer bestimmten Quote weiterhin dem Stifter zufließen.
Weiterhin bietet sich bei bestimmten Vermögensformen ein einkommensteuerfreier Verkauf durch den Stifter an die Stiftung an, wie etwa bei Grundstücken oder Kunstgegenständen. Die Kaufpreisraten können dann durch den Stifter steuerfrei vereinnahmt werden und stehen zur Finanzierung eines sorgenfreien Ruhestands zur Verfügung, während das Vermögen selbst in der Stiftungsstruktur geschützt ist.
Im Sinne des Familienfriedens kann ebenfalls für alle Begünstigten eine Altersvorsorge geregelt werden. Nach dem Verantwortungsprinzip kann in der Satzung jedoch klargestellt werden, dass diese lediglich als zusätzliche Säule durch die Stiftung gewährt wird und es in der Verantwortung eines jeden Einzelnen ist, neben der betrieblichen auch für eine weitere private Altersvorsorge zu sorgen.
Auch im Hinblick auf unterstützende Maßnahmen zum Erhalt der Gesundheit oder in Pflegesituationen kann die Stiftung im Rahmen der Regelungen in der Satzung zugunsten der Begünstigten wirken. So kann insbesondere vorgesehen werden, dass die Stiftung in gesundheitlichen Notfällen unterstützt. In der Regel wird per Satzung ausgeklammert, dass die Stiftung in solchen Notfällen unterstützt, die der jeweilige Begünstigte vorsätzlich, sprich absichtlich, herbeigeführt hat. Hierdurch will man vermeiden, dass sich jemand durch eine Selbstschädigung eine lebenslange Absicherung durch die Stiftung schafft. Auch über Zuwendungen an bzw. unterstützende Maßnahmen der Stiftung von möglichen Familienmitgliedern bzw. Begünstigten, die in eine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit geraten könnten, diskutieren wir häufig in der Beratung. In der Regel ist für solche Fälle vorgesehen, dass die Stiftung dann keine Zuwendungen mehr an das betroffene Familien Mitglied zahlt, sondern lediglich sämtliche Maßnahmen kostenmäßig trägt, die im Zusammenhang mit einer Entzugstherapie stehen.