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Wie können gerade inhabergeführte Unternehmen von der Familienstiftung profitieren?

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

Antwort:

Nach unserer Projekterfahrung sind zwei klare Vorteile zu erkennen, die eng mit dem Familienfrieden und dem Zufriedensein des Stifters verknüpft sind:


Die Unternehmensphilosophie kann auch bei Geschäftsführungs- oder gar Gesellschafterwechsel durch die Familienstiftung gesichert werden. In der Satzung der Familienstiftung können die Grundsätze der Unternehmensführung nachhaltig verbindlich geregelt werden. Gesellschafterin des Unternehmens ist schließlich die Familienstiftung. Die Familienstiftung wird als Gesellschafterin des Unternehmens durch den Stiftungsvorstand, in der Regel durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands, in der Gesellschafterversammlung des Unternehmens vertreten. In der Satzung können dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstands genaue Vorgaben gemacht werden, worauf der Stiftungsvorstand als Gesellschafterin des stiftungsverbundenen Unternehmens in der Gesellschafterversammlung hinzuwirken hat. Es kann beispielsweise in der Satzung vorgesehen werden, auf welche Ausschüttung der Vorsitzende des Stiftungsvorstands in der Gesellschafterversammlung hin zu wirken hat (zB vollständige Ausschüttung des Gewinns an die Familienstiftung in den „sicheren Hafen“ und Entzug aus dem unternehmerischen Risiko versus quotale Ausschüttung). In der Satzung können darüber hinaus die über Generationen zu wahrenden Leitlinien, die maßgeblich aus Sicht des Stifters zum Erfolg des Unternehmens beigetragen haben, fixiert werden. Auch dies natürlich nur insoweit dies aus Sicht des Stifters sinnvoll ist, weil es unverrückbare Grundpfeiler des Unternehmens bleiben sollen. Zudem kann dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstands in der Satzung sogar ein Profil für die Auswahl leitender Persönlichkeiten des stiftungsverbunden Unternehmens an die Hand gegeben werden, das er beispielsweise bei der Bestellung von Geschäftsführern für das stiftungsverbundene Unternehmen zu berücksichtigen hat.

 

Durch eine zusätzliche satzungsmäßige Bindung des Unternehmens an die Familienstiftung (kategorische Unveräußerlichkeit der Anteile versus Veräußerung der Anteile in Notfällen versus Veräußerung der Anteile, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint) kann eine dauerhafte rechtliche Grundlage geschaffen werden. Diese wirkt nach unserer Erfahrung stärker als eine vertragliche Vinkulierungsklausel. Zusätzlich wird das Unternehmen durch die Festlegung einer Mindestkapitalgrenze der Familienstiftung vor feindlichen Übernahmen durch Kapitalerhöhungen geschützt.