Antwort:
Die „GmbH in Verantwortungseigentum“ (GmbH VE) ist eine Gesellschaftsform, die aktuell als Gesetzesvorschlag von einer Gruppe von Unternehmern an die Politik herangetragen wurde und einige Merkmale von GmbH und Stiftung kombiniert bzw. die bisherige Palette der Gesellschaftsformen erweitern soll. Durch einen „Asset Lock“ soll in einer GmbH VE unabänderlich ausgeschlossen werden, dass die Gesellschafter Gewinnausschüttungen bekommen, oder am Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt werden. Außerdem soll die Übertragung der Geschäftsanteile an die Zustimmung der anderen Gesellschafter gebunden sein – auch im Fall der Übertragung auf einen Erben. Das Unternehmen kann jedoch sowohl sein Geschäftsfeld vollständig ändern als auch im Rahmen eines Asset-Deals veräußert werden.
Die geplanten Regulierungen sollen ein Unternehmen in Form der GmbH VE resilienter machen und vor der Übernahme durch Hedgefonds schützen. Da die Gesellschafter nicht in Versuchung geraten, zur Mehrung ihres persönlichen Vermögens auf Kosten des Unternehmens spekulativ und möglicherweise nicht nachhaltig Gewinne oder Wertzuwächse zu generieren, soll das Unternehmen langfristig gesichert sein.
Die GmbH VE unterscheidet sich von der bisherigen GmbH – in der ebenfalls bereits ein „Asset Lock“ vereinbart werden kann – vor allem in der Unabänderlichkeit dieser Einschränkung. Sie schreibt die Bindung aller Gesellschafter an den Nominalwert ihrer Anteile für alle Zukunft fort.
Eine weitere schon heute zur Zukunftsplanung von Unternehmen eingesetzte Gesellschaftsform ist die Stiftung. Anders als die GmbH hat die Stiftung keine „Anteile“, die übertragen werden könnten, so müssen entsprechende Ansprüche in der Satzung vorgesehen oder im Rahmen des Stiftungszwecks mit angelegt sein. Ist dies der Fall, kann ein Unternehmer auch heute und im Rahmen des bislang bestehenden Stiftungsrechts bereits die Zukunft seines Unternehmens gestalten und gegebenenfalls unabänderlich festlegen und regeln, wenn er dies wünscht – ohne sich der Möglichkeit eines eventuellen Unternehmensverkaufs oder der eigenen finanziellen Versorgung zu berauben. Die Stiftung bietet, bei entsprechender Gestaltung, sogar eine höhere Flexibilität des „Gründers“ bei gleicher Bindung zukünftiger Generationen.