Antwort:
In der aktuellen Diskussion um die Gesellschaft in Verantwortungseigentum soll es vor allem darum gehen, den unternehmerischen Zweck in den Vordergrund des Handels zu stellen. Wichtig soll die Selbständigkeit des Unternehmens sein und nicht die Vermögensmehrung der Gesellschafter. Dazu hat sich Ende 2019 ein Verein „Stiftung Verantwortungseigentum“ gegründet, der das Modell Verantwortungseigentum fördern möchte. Ergänzend wurde bereits ein Entwurf eines „Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum“ vorgelegt, der im Wesentlichen eine Ergänzung des GmbH-Rechts und die Schaffung der neuen Rechtsform GmbH-VE (GmbH in Verantwortungseigentum) vorsieht.
Diese neue Rechtsform soll dem Wunsch der aktuellen Gesellschafter Rechnung tragen, ihr eigenes unternehmerisches Verhalten, welches sie als nachhaltig und im Sinne eines resilienten und zukunftsfähigen Unternehmens empfinden, auch für die Zukunft festzuschreiben.
Während im Rahmen einer bisherigen GmbH zwar bereits beschlossen werden kann, dass Gewinnentnahmen ausgeschlossen sein sollen, ebenso wie die Beteiligung der Gesellschafter an Wertsteigerungen des Unternehmens, kann diese Regelung durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss wieder aufgehoben werden. Zukünftige Generationen hätten also die Möglichkeit, diese Festlegung wieder zurückzunehmen. Gleiches gilt für die geplante Vinkulierung der Gesellschafteranteile. Die Anteile an der neuen GmbH VE sollen grundsätzlich unverkäuflich sein, sofern nicht die anderen Gesellschafter einer Übertragung zustimmen. Diese haben also ein Mitspracherecht bezüglich neu eintretender Mit-Gesellschafter und können den Kreis als „Werte-Familie“ gestalten und auf Mitglieder beschränken, die die entsprechenden Fähigkeiten und Einstellungen mitbringen. Dies soll auch im Rahmen der Erbfolge gelten. Auch hier soll ein Erbe nicht automatisch Gesellschafter werden, sondern gegebenenfalls auch ausgezahlt werden können. Auch diese Einschränkungen können innerhalb einer GmbH jedoch von zukünftigen Generationen wieder rückgängig gemacht werden – in der GmbH VE hingegen sollen sie dauerhaft unabänderlich sein.