Antwort:
Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft ohne geschlossene Mitgliederzahl mit dem Zweck, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturellen Belange mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern. Die Genossenschaft als Wirtschaftsbetrieb wird dabei selbstständig von ihren Mitgliedern geführt.
Das ursprüngliche Ziel von Genossenschaften besteht in der Selbsthilfe der Mitglieder durch gegenseitige Förderung. Die ersten Genossenschaftsgründungen erfolgten im 19. Jahrhundert, als sich Händler, Handwerker und Bauern mit dem Ziel zusammenschlossen, sich Vorteile größerer Unternehmen in Selbstverwaltung und Selbstverantwortung zu sichern. Man trat gemeinsam am Markt auf, etwa um günstige Absatz- und Beschaffungskonditionen zu erlangen oder aber betriebliche Funktionen effizienter und qualitativ besser ausüben zu können.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen finden sich im Genossenschaftsgesetz (GenG). Die Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften sein. Mindestvoraussetzung nach dem Genossenschaftsgesetz sind drei natürliche und /oder juristische Personen, die eine schriftliche Satzung festlegen.
Weiterhin ist die Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderlich, was von dem Amtsgericht geführt wird, in dessen Bezirk der Sitz der Genossenschaft liegt.
Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet im Grundsatz nur das Vermögen dieser. Das heißt, dass Mitglieder auch nur mit ihrer Kapitalbeteiligung haften. Nur für den Fall der Insolvenz kann in der Satzung eine Nachschusspflicht der Mitglieder vorgesehen werden, wenn die Gläubiger aus dem vorhandenen Vermögen nicht befriedigt werden können. Diese Pflicht kann aber individuell in der Satzung geregelt werden.
Die Aufsicht wird einerseits durch die interne Kontrolle der Mitglieder und andererseits durch den Genossenschaftsverband sichergestellt, wodurch die Genossenschaft als sehr rechtssicheres und insolvenzgeschütztes Konstrukt anerkannt wird. Der Genossenschaftsverband prüft regelmäßig die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Geschäftsführung, was wiederum den Mitgliedern Sicherheit über die wirtschaftliche Entwicklung geben soll. Intern geben Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft eine klare Leitungs- und Kontrollstruktur. Wenn die Genossenschaft bis zu 20 Mitglieder hat, kann sie auf einen Aufsichtsrat als Gremium verzichten.
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