Antwort:
Wenn man sich mit der Unternehmensnachfolge beschäftigt, kommen meist mehrere Ansätze in Betracht. Manchmal gibt es im familiären Umfeld schlicht keine Generationennachfolge, weil die Kinder oder Enkel den Betrieb nicht persönlich weiterführen können oder auch wollen. Die Übernahme durch einen oder mehrere Mitarbeiter kann in diesem Fall eine denkbare Option sein. Sie ist aber in den meisten Fällen eine für die Mitarbeiter finanziell nicht realisierbar. Bei einem Verkauf an externe Investoren hingegen erleben wir in unserer Beratungspraxis bei scheidenden Unternehmer*innen oft eine hohe „Hemmschwelle“, das Lebenswerk aus den Händen zu geben.
Gerade dort, wo sich in der Familie oder im Unternehmen keine Unternehmensnachfolge herstellt, kann die Genossenschaft eine Alternative (auch) für und mit Mitarbeitern eines Unternehmens sein.
Die mindestens drei gesetzlich erforderlichen Gründungspersonen übernehmen das Unternehmen und die Verantwortung für den wirtschaftlichen Erfolg und werden so auch daran beteiligt. Durch die Beteiligung mehrerer Personen ist zum Beispiel die Finanzierung des Kaufpreises einfacher realisierbar.
Es gibt weiterhin keine gesetzliche Obergrenze für eine Zahl der Genossenschaftsmitglieder. Die Genossenschaft ist darüber hinaus durch die interne Mitgliederkontrolle und die unabhängige Prüfung durch den Genossenschaftsverband als sehr insolvenzsichere Rechtsform anerkannt. Ebenfalls ist der Weg in die Genossenschaft über die Umwandlung einer anderen Gesellschaft gem. Umwandlungsgesetz ohne größere Probleme möglich. Der ausscheidende Unternehmer kann dabei weiterhin eingebunden werden, indem er beispielsweise als Mitglied des Aufsichtsrats oder auch als Berater für das Unternehmen fungiert. Er gibt damit sein Werk nicht komplett aus den Händen, sondern kann es weiter unterstützend begleiten.
Wichtig ist in der Praxis, vor der Gründung geeignete Partner für die Idee zu finden und eine individuell stimmige Gründungssatzung auszuarbeiten, die die jeweiligen Aufgaben und Kompetenzen der Beteiligten planungssicher festlegt. Danach erst kommt die Gründung, die Zulassungsprüfung durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband und die Eintragung in das Genossenschaftsregister, wonach die eigentliche Tätigkeit aufgenommen werden kann.
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