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Was kann eine GmbH VE, was eine Stiftung nicht schon heute kann?

Antwort:

Nach wie vor ist die Einführung einer möglichen GmbH in Verantwortungseigentum (GmbH VE) in den Kanon der Gesellschaftsformen ein heiß diskutiertes und auch umstrittenes Thema. In diesen Diskussionen werden grundsätzlich die immer selben Positionen wiederholt.


Die Verfechter der GmbH VE haben (völlig zu Recht) ein großes Interesse an der generationenübergreifenden Fortführung von Familienunternehmen ausgemacht. Sie betonen, dass mittelständische Familienunternehmen das Rückgrat der deutschen Wirtschaft sind und ihr Erhalt, da er häufig keine Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie erreicht werden kann, durch eine Gesellschaftsform abgesichert werden soll, die den Grundüberzeugungen von Familienunternehmen entsprechen: Erstens fortwährende Selbständigkeit, zweitens ein treuhänderisches Eigentumsverständnis. Eine solche Gesellschaftsform gäbe es aber noch nicht. Die Errichtung einer Stiftung sei zu kompliziert, in ihrer Struktur zu unternehmensfern und in ihren Entscheidungsprozessen zu unflexibel. Daneben seien angeblich Aspekte der Gemeinnützigkeit zu beachten und es gehe auch nie überwiegend um das Unternehmen an sich, immer seien auch andere Zwecke umzusetzen.

 

Was ist dran an diesen Behauptungen?

 

Tatsächlich ist der grundsätzliche Befund der Vertreter für eine GmbH VE vollkommen richtig: Natürlich wollen Inhaber oder Gesellschafter von Familienunternehmen diese über die Generationen fortsetzen. Was teilweise schon von den Vorfahren aufgebaut und durch die heutige Generation fortgeführt und vielleicht sogar ausgebaut wurde, soll auch zukünftig erhalten bleiben und Früchte tragen, die späteren Generationen zugutekommen. 

 

Daneben werden aber die weitreichenden Möglichkeiten und die enorme Flexibilität verkannt, die beispielsweise Familienstiftungen bei entsprechender Satzungsgestaltung heute schon haben können. 

Eine Familienstiftung muss von der Stiftungsbehörde anerkannt werden. Das macht sie jedoch nicht zu einer juristisch komplizierten Gesellschaftsform. Tatsächlich bedarf es grundsätzlich nur sehr weniger gesetzlich vorgeschriebener Eckpunkte der Organisation, mit denen eine Stiftung bereits errichtet werden kann. 

 

Wie flexibel, unternehmensfern oder -nah eine Stiftung ist, hängt einzig und allein von ihrer jeweiligen Stiftungssatzung ab. Wer als Stifter in der Satzung der Stiftung keine Flexibilität nicht nur für sich zu Lebzeiten, sondern auch (sofern gewünscht) für künftige Generationen, vorsieht – der hat eine unflexible Stiftung. Aber wer die Satzung explizit veränderlich konzipiert und sich selbst als Stiftungsvorstand Dispositionsmöglichkeiten nach eigenem Ermessen einräumt, der hat in seinen Entscheidungen sowohl in Bezug auf seine Stiftung als auch auf sein Unternehmen völlig freie Hand.

 

Zwang einer Stiftung zur Gemeinnützigkeit?

 

Schlicht falsch ist zudem die Behauptung, dass die Gründung einer Stiftung mit gemeinnützigen Verpflichtungen einhergehe. Natürlich gibt es gemeinnützige Stiftungen, die zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke verpflichtet sind. In einer Familienstiftung aber, die zur Verfolgung privatnütziger Zwecke gegründet wird, können zwar auch gemeinnützige Ziele verfolgt werden, es gibt jedoch keinerlei Verpflichtung dazu. Ihr Ziel ist die Förderung der Stifterfamilie und des Familienunternehmens. Sollte es (zukünftig) keine Stifterfamilie geben, kann es auch Zweck einer Stiftung sein, die Fortführung des Unternehmens zu sichern und die damit verbundenen Arbeitsplätze zu erhalten. Ohne einen anderen und weiteren Zweck.

 

Grundsätzlich bleibt festzuhalten: Alles, was von der GmbH VE zukünftig geleistet werden soll, kann heute bereits im Rahmen einer Stiftungsgestaltung erreicht werden. Wir unterstützen Sie als entsprechend erfahrene Berater.