In diesem Monat steht unsere Artikelserie ganz im Zeichen der Gemeinnützigkeit. Heute stellen wir Ihnen zum Auftakt die wesentlichen Punkte vor, die Sie bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung beachten sollten. Hierauf aufbauend gehen wir am 11. März auf die laufende Besteuerung gemeinnütziger Organisationen ein, gefolgt von unserem Beitrag zur Gemeinnützigkeitsreform im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 am 18. März. Abschließend präsentieren wir Ihnen am 25. März unseren Rechtsformvergleich der gemeinnützigen Stiftung mit der gemeinnützigen GmbH („gGmbH“).
Mit der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung ergreifen Sie als Unternehmer oder Investor die Möglichkeit, sich einen Herzenswunsch zu erfüllen und dabei gesellschaftlich etwas durch die Förderung gemeinnütziger Zwecke zu bewegen. Aktuell handelt es sich bei ca. 95% aller rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland um gemeinnützige Stiftungen. Prominente Vertreter sind beispielsweise die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung, die Bertelsmann Stiftung oder die Else Kröner-Fresenius-Stiftung.
Diese Zwecke stehen Ihnen als Stifter zur Auswahl
Als angehender Stifter haben Sie zunächst die Wahlfreiheit zwischen den folgenden Zwecken, die Sie mit der neu gegründeten Stiftung fördern können: steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung, üblicherweise und deshalb auch im Rahmen unserer Artikelserie mit dem Sammelbegriff gemeinnützige Zwecke bezeichnet) und zum anderen privatnützige Förderzwecke. Bei Wahl eines privatnützigen Förderzwecks begünstigt die Stiftung anstelle der Allgemeinheit einen abgeschlossenen Kreis an Rechtsträgern. Ein typischer privatnütziger Zweck ist die Förderung der Stifterfamilie durch eine Familienstiftung. Bei den Stiftungsbehörden in einigen Bundesländern ebenfalls möglich ist die Gründung einer Unternehmensstiftung mit dem Zweck der Förderung und des Erhalts eines Unternehmens:
An gemeinnützigen Zwecken bietet Ihnen die Abgabenordnung in § 52 einen Katalog an möglichen Förderzwecken an, wie zum Beispiel die Förderung der Wissenschaft und Forschung, des Tierschutzes oder der Jugend und Altenhilfe. Damit die Stiftung langfristig flexibel zwischen verschiedenen Projekten oder Spendenmöglichkeiten wählen kann, hat es sich in unserer Beratungspraxis bewährt, möglichst jeden der Förderzwecke aus der Abgabenordnung in die Stiftungssatzung aufzunehmen, der Berührungspunkte zu Ihren Förderwünschen hat. Als Stiftungsvorstand haben Sie dann in jedem Jahr die Wahlfreiheit zwischen der Förderung eines Satzungszwecks bis hin zur Förderung sämtlicher Zwecke.
Gemeinnützige Stiftung: Diese Punkte sind mit Stiftungsbehörde und Finanzamt abzustimmen....
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