Der Wegzug des Unternehmers – Lösung für alle Steuerprobleme? (Teil 1)

Offene Grenzen und vermeintlich uneingeschränkte Mobilität führen auch bei Unternehmer*innen zu vermehrten Wegzugsgedanken. Wenn diese Gedanken ohne eine überlegte Planung umgesetzt werden, kann es allerdings zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung kommen. Gerade im Rahmen der Wegzugsbesteuerung gilt es, einen Umzug ins Ausland auch steuerlich unter die Lupe zu nehmen. Denn der Fiskus nimmt den Wegzug zum Anlass, stille Reserven in Wirtschaftsgütern der Besteuerung zu unterwerfen, solange der Steuerzugriff noch möglich ist. Gerade im Rahmen der aktuellen Gesetzesnovellen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (Anti Tax Avoidance Directive - im Folgenden ATADUmsG genannt) sind Änderungen zu erwarten. Was es zu beachten gilt, stellen wir Ihnen in diesem Teil des Stifterbriefs dar.


Wenn eine natürliche Person (der/die Unternehmer*in) nach mindestens zehn Jahren (in Zukunft: ggf. insgesamt sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug) unbeschränkter Steuerpflicht ins Ausland zieht und dabei Anteile an Kapitalgesellschaften in seinem Privatvermögen hält, erfüllen diese Umstände regelmäßig den Wegzugsbesteuerungstatbestand des §6 Außensteuergesetz (AStG). Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht greift die Wegzugsbesteuerung aber nicht nur bei einem Wegzug des Steuerpflichtigen, sondern auch dann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Übergang von Anteilen aufgrund von Tod oder Schenkung auf eine nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person. 
  • Wenn ein Wohnsitz zwar beibehalten wird, aber nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Steuerpflichtige als im anderen Staat ansässig angesehen wird.
  • Die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte in einem ausländischen Staat.

Grundsätzlich kann man sich merken, dass die Wegzugsbesteuerung dann greift, wenn der deutsche Staat die Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung nicht mehr besteuern darf. Ein Wegzugsbesteuerung kann also ebenfalls ausgelöst werden, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft (mind. 1% im Privatvermögen) vererbt oder verschenkt werden, und der Erbe weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, oder lediglich Einkünfte nach beschränkter Steuerpflicht erzielt.

 

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