Die Einführung der sogenannten GmbH in Verantwortungseigentum („GmbH VE“) in den Kanon der Gesellschaftsformen ist ein aktuell heiß diskutiertes und ebenso umstrittenes Thema. Dabei gehen sowohl die Verfechter der GmbH VE als auch ihre Gegner grundsätzlich von denselben Zielsetzungen aus. Sie haben insbesondere Unternehmer im Blick, die sich die langfristige, generationenübergreifende Fortsetzung ihres Unternehmens wünschen und hierbei ein gesundes und stetiges Wachstum zum Ziel haben, verbunden mit hoher Resilienz und Krisensicherheit und der dauerhaften Verhinderung von Zersplitterung, feindlicher Übernahme und vor dem „Verkauf des Tafelsilbers“ durch eventuell nicht mehr dem Unternehmen verbundene oder unternehmerisch ungeeignete Nachfahren. Damit beschreiben sie die typischen Fragestellungen von Familienunternehmen, wie es sie seit Jahrhunderten in Deutschland gibt. Außerdem betonen sie übereinstimmend, dass mittelständische Familienunternehmen das Rückgrat der deutschen Wirtschaft sind.
Die Verfechter der GmbH VE schließen daraus, dass ihr Erhalt, der häufig nicht durch Weiterführung innerhalb der Familie erreicht werden kann, durch eine Gesellschaftsform abgesichert werden soll, die den Grundüberzeugungen von Familienunternehmen entspricht: Zum einen mit fortwährender Selbständigkeit, zu anderen mit einem treuhänderisches Eigentumsverständnis. Eine solche Gesellschaftsform gäbe es aber noch nicht. Eine Stiftung sei zu kompliziert in der Errichtung, zu Unternehmens-fern in der Struktur und ihren Entscheidungsprozessen, außerdem zu unflexibel. Daneben gebe es nicht immer gewünschte Aspekte der Gemeinnützigkeit zu beachten und es gehe auch nie überwiegend um das Unternehmen an sich, immer seien auch andere Zwecke umzusetzen.
Tatsächlich ist die grundsätzliche Annahme der Fürsprecher der GmbH VE vollkommen richtig: Natürlich wollen Inhaber oder Gesellschafter von Familienunternehmen diese über die Generationen fortsetzen. Was teilweise schon von den Vorfahren aufgebaut und durch die heutige Generation fortgeführt und vielleicht sogar ausgebaut wurde, soll auch zukünftig erhalten bleiben und Früchte tragen, die späteren Generationen zugutekommen. Dies gilt häufig auch für solche Unternehmer, die ihre Unternehmen gänzlich selbst gegründet, aufgebaut und etabliert haben. Auch sie wollen es mit Ende ihres beruflichen Wirkens in vielen Fällen nicht verkaufen und damit „in fremde Hände“ geben, oder eine Zerschlagung in kommenden Nachfolge-Generationen riskieren.
Daneben werden aber die weitreichenden Möglichkeiten und die enorme Flexibilität verkannt, die beispielsweise Familienstiftungen – bei entsprechender Satzungsgestaltung – heute schon haben können.
1. Die Komplexität der Stiftung
Eine Familienstiftung muss von der Stiftungsbehörde anerkannt werden. Das macht sie jedoch nicht zu einer komplizierten Gesellschaftsform. Tatsächlich bedarf es grundsätzlich nur sehr weniger gesetzlich vorgeschriebener Eck-Punkte der Organisation, mit denen eine Stiftung bereits errichtet werden kann.
Natürlich ist es sinnvoll, sich intensiv mit der Gestaltung der Stiftungssatzung auseinander zu setzen, um sie bestmöglich den eigenen Wünschen und Bedürfnissen anzupassen und auch um für die steuerliche Behandlung ideale und maßgeschneiderte Lösungen zu finden. Zwingend nötig ist das jedoch nicht. Und genauso, wie die wenigsten Unternehmer ihre GmbH (VE) Satzung bei sich zuhause am Küchentisch schreiben, sondern die Unterstützung entsprechender Berater in Anspruch nehmen, um ein passendes und langfristig sinnvolles Ergebnis zu erzielen, genauso ist auch die professionelle Beratung entsprechender Stiftungs-Spezialisten bei Gründung einer Stiftung eine sinnvolle Hilfe, aber keine bedingungslos notwendige.
Auch wenn es die besonders beratungsintensiven Konstellationen beispielsweise der Doppelstiftung gibt, besteht in den meisten Fällen keine Notwendigkeit, eine solche Art der Stiftung zu wählen. Die Ziele, die mit einer GmbH VE umzusetzen sind, können auch mit einer „ganz normalen“ Stiftung erreicht werden.
Wer neben seiner wirtschaftlichen Tätigkeit auch gemeinnützige Zwecke unterstützen und hierfür steuerliche Vorzüge erhalten möchte, kann auf die Konstruktion einer Doppelstiftung zurückgreifen. Dies ist jedoch in den meisten Fällen der generationenübergreifenden Nachfolgegestaltung nicht der Fall.
Ebenso, wie auch die GmbH VE auf den Erhalt des Unternehmens gerichtet ist und auf den Verbleib des Vermögens im Unternehmen – nicht auf die Unterstützung gemeinnütziger Zwecke.
Der Verweis auf die Komplexität von Doppel- und Mehrfachstiftungen scheint damit eher eine „Nebelkerze“ zu sein.
2. Die Flexibilität der Stiftung
Ebenso ist die Behauptung, dass Stiftungen nicht flexibel genug seien, irreführend. Wer als Stifter in der Satzung der Stiftung keine Flexibilität vor allem für sich selbst zu Lebzeiten, aber (sofern gewünscht) auch für zukünftige Generationen, vorsieht – der gründet eine unflexible Stiftung.
Aber wer die Satzung explizit veränderlich konzipiert und sich selbst als Stiftungsvorstand Dispositionsmöglichkeiten nach eigenem Ermessen einräumt, der hat in seinen Entscheidungen sowohl in Bezug auf seine Stiftung als auch auf sein Unternehmen völlig freie Hand.
3. Unternehmens-Ferne durch Zwischenschaltung der Organisation Stiftung
Wie flexibel und Unternehmens-fern oder -nah die Stiftung ist, hängt völlig von ihrer jeweiligen Stiftungssatzung ab. Ist der Stifter – wie in den meisten Fällen – selbst erster Vorstand seiner Stiftung, so hat er mit der Stiftungsleitung auch die Gesellschafter-Rechte an (vormals) seinem Unternehmen inne und kann sie auch wie zuvor ausüben. Für seine Nachfolger kann er in der Stiftungssatzung nach seinen Vorstellungen Leitplanken setzen, die sich auf die Entscheidungsfindung (auch) bezüglich des Unternehmens beziehen, auf Voraussetzungen, die der zukünftige Vorstand, aber auch z.B. ein Geschäftsführer des verbundenen Unternehmens erfüllen muss und auf Werte und Richtlinien, die das Unternehmen weiterhin verfolgen soll. Damit kann gerade die Stiftung sehr nah am Unternehmen sein.
Wichtige auf das Unternehmen bezogene Entscheidungen können zudem durch einen Beirat oder die Familienversammlung beschlossen oder beraten werden – wenn die Satzung dies vorsieht.
Hierdurch haben auch Nachkommen der Stifterfamilie von jungen Jahren an die Gelegenheit, nah am Unternehmen zu sein und intensive Eindrücke „hautnah“ mitzuerleben, so dass die Verbundenheit zum Familienunternehmen stark genug werden kann, auch ein eigenes Verantwortungsgefühl und eigenes persönliches Interesse zu entwickeln – im Idealfall verbunden mit dem Wunsch, selbst das Erbe der Familie weiterzutragen und zu entwickeln. Das ist echte Vertrautheit und Nähe mit dem Unternehmen.
4. Gemeinnützige Verpflichtungen durch Gründung einer Stiftung
Schlicht falsch ist die Behauptung von Verfechtern der GmbH VE, dass die Gründung einer Stiftung mit gemeinnützigen Verpflichtungen einhergehe. Natürlich gibt es gemeinnützige Stiftungen, die zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke verpflichtet sind. In einer Familienstiftung aber beispielsweise – die zur Verfolgung privatnütziger Zwecke gegründet wird – können zwar auch gemeinnützige Ziele verfolgt werden, es gibt jedoch keinerlei Verpflichtung dazu.
Ihr Ziel ist die Förderung der Stifterfamilie und des Familienunternehmens. Sollte es (zukünftig) keine Stifterfamilie geben, kann es auch Zweck einer Stiftung sein, die Fortführung des Unternehmens zu sichern und die damit verbundenen Arbeitsplätze zu erhalten. Ohne einen anderen und weiteren Zweck. Entsprechende Stiftungen wurden bereits von uns gestaltet und durch die Stiftungsbehörde anerkannt.
5. Fazit
Grundsätzlich kann damit alles, was von der GmbH VE zukünftig geleistet werden soll, auch heute schon im Rahmen einer Stiftungsgestaltung erreicht werden. Wichtig ist hierbei eine gute und fachlich fundierte Beratung. Wir unterstützen und beraten Sie gerne.