In seiner Sitzung vom 24. Juni 2021 hat der Bundestag die seit langem erwartete Reform des Stiftungsrechts beschlossen, am 25. folgte die Zustimmung des Bundesrates. Es soll nun zum 1. Juli 2023 in Kraft treten. Im Wesentlichen bietet das neue Recht nun endlich eine deutschlandweit einheitliche Rechtslage und damit mehr Verlässlichkeit für Stifter. Das stärkt die Rechtsform Stiftung und macht sie für unsere Mandanten noch attraktiver.
Gleichzeitig sind viele der nun auf bundesrechtlicher Ebene beschlossenen Änderungen auch jetzt schon Teil der von uns gestalteten Satzungen. Wir freuen uns daher besonders, dass diese seit langem von uns umgesetzten und erprobten Gestaltungsformen nun zu einheitlich verbindlichen Gesetzesvorgaben geworden sind. Was dennoch auch nach der Stiftungsrechtsreform bestehen bleibt, ist der weitreichende Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die wesentlichen Aspekte der Satzung: Die Wirkweise der Stiftung, die Zwecksetzung und die
Stiftungsrechtsreform: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Die wesentlichen stiftungsrechtlichen Grundsätze bleiben durch die Stiftungsreform unverändert. Aufgrund der bundesweiten Vereinheitlichung des Stiftungsrechts können Stifter jedoch nun deutschlandweit von Regelungen profitieren, die bislang nur in einzelnen Bundesländern galten. Beispielsweise können Umschichtungsgewinne aus dem Grundstockvermögen, die etwa bei dem Verkauf von Immobilien oder Aktien erzielt werden, welche selbst dem Grundstockvermögen angehören, künftig generell dem sonstigen Vermögen zugeschlagen oder zur Zweckverwirklichung eingesetzt werden, wenn der Stifterwille dem nicht explizit entgegensteht. Hierdurch ergibt sich mehr Flexibilität in der Anlage des Stiftungsvermögens.
Die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vereinfacht den Umzug des Stiftungssitzes von einem Bundesland in das nächste. Während bislang die am neuen Stiftungssitz zuständige Stiftungsbehörde erneut eine Anerkennung der Stiftung aufgrund eigenen Landesrechts vornehmen musste, dürfte diese Prüfung aufgrund des deutschlandweit einheitlichen Rechts nun eher zu einer Formsache werden.
Finanziell angeschlagene Stiftungen können zukünftig von Gesetzes wegen die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung beschließen und damit nach Verbrauch ihres bisherigen Grundstockvermögens aufgelöst werden. Außerdem steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Zu- und Zusammenlegung mit einer beispielsweise solventeren Stiftung frei.
Ab dem 1. Januar 2026 wird zudem ein zentrales Bundesstiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt, das vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Es dient als Nachweis der Vertretungsmacht für den Stiftungsvorstand und erübrigt Vertretungsbescheinigungen der Stiftungsbehörde.
Stiftungen werden als geschützte Rechtsmarke etabliert, was ihr Handeln im Rechtsverkehr deutlich erleichtern dürfte. Für eine entsprechende Erkennbarkeit muss der Stiftungsnamen zukünftig den Zusatz „e. S.“ (eingetragene Stiftung) bzw., e. VS. (eingetragene Verbrauchsstiftung) führen.
Die gesetzliche Entscheidung für eine Business Judgement Rule garantiert Stiftungsorganen zudem, dass sie nicht für Schäden haften, wenn sie geltende Gesetze sowie die Stiftungssatzung beachtet haben und auf Grundlage angemessener Informationen davon ausgehen durften, dass sie zum Beispiel im Rahmen der Vermögensanlage im Interesse der Stiftung handelten.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes soll eine Evaluation durchgeführt werden. Weitere Änderungen des Rechts sind zu diesem Zeitpunkt also denkbar. Die grundsätzliche Stoßrichtung des Gesetzgebers ist klar geworden: Er möchte Stiftungen stärken, Freiräume und Flexibilität geben und grundsätzlich zur Gründung einer Stiftung ermuntern. Auf die Ergebnisse einer weiteren Evaluation des Stiftungsrechts dürfen wir also schon jetzt gespannt sein.
Stiftungsrechtsreform: Folgen der aktuellen Änderungen
Das Gesetz tritt erst am 1. Juli 2023 in Kraft, um bestehenden Stiftungen Zeit zu geben, ihre Satzungen an das nun beschlossene Recht anzupassen.
Wir empfehlen Stiftungen, ihre Satzungen auf die neuen Anforderungen zu prüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen. Stifter haben beispielsweise nach wie vor die Möglichkeit, sich dauerhaft umfängliche Änderungsrechte an ihrer Satzung einzuräumen. Es bedarf jedoch einer entsprechenden Ausgestaltung der Satzung. Ohne eine solche Formulierung sind entsprechende Änderungen nach in Kraft treten der Stiftungsreform nur noch unter hohen Anforderungen möglich.