Bei Familienstiftungen handelt es sich um private bzw. privatnützige Stiftungen. Diese sind in den Landesstiftungsgesetzen in der Regel wie folgt definiert: Private Stiftungen sind Stiftungen, die überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere Familienstiftungen. Es handelt sich bei einer Stiftung dann um eine Familienstiftung, wenn sie im besonderen Maße den Interessen oder dem Wohl einer oder mehrerer bestimmter Familien ganz oder teilweise dient. Ein Stifter, der eine Familienstiftung errichten will, hat folglich die Aufgabe, in der Stiftungssatzung die begünstigungsfähigen Personen zu definieren, um so zu belegen, dass die Stiftung einer oder mehreren Familien dient. Die konkrete oder auch nur abstrakte Benennung dieser begünstigungsfähigen Personen bildet im Einklang mit der Ausgestaltung, auf welche Weise diese begünstigungsfähigen Personen von der Stiftung unterstützt werden, den Kern der Satzung einer jeden Familienstiftung.
Die steuerlichen Konsequenzen bei der Auswahl der Begünstigten sind im Blick zu behalten. Bei der Auswahl der Begünstigten ist der Stifter im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung stiftungsrechtlich frei und darf willkürlich begünstigungsfähige Personen und Begünstigtenkreise festlegen. Er unterliegt dabei weder einem Diskriminierungsverbot noch ist er an rechtliche Verwandtschaftsverhältnisse gebunden. Gehört für den einzelnen Stifter beispielsweise das familienfremde Patenkind emotional eher zur Familie als das eigene Kind, kann er das Patenkind als begünstigungsfähige Person der Stiftung vorsehen und das eigene Kind hingegen ausschließen oder in der Satzung schlechterstellen, was Begünstigungen angeht...