Die Auswirkungen der Stiftungsreform auf Stiftungen mit Kunstsammlungen

Ende Juli dieses Jahres beschlossen Bundestag und Bundestag eine Novellierung des Stiftungsrechts. Hierdurch wird das vormals überwiegend im Landesrecht geregelte Stiftungsrecht auf Bundesebene gehoben und hält durch die starke Überarbeitung der bisherigen §§ 80 ff. BGB vollständigen Einzug in das BGB. Betroffen sind von den beschlossenen Änderungen sowohl zukünftige als auch bereits bestehende Stiftungen, die gegebenenfalls Anlass haben, ihre Satzung vor Inkrafttreten des Gesetzes noch zu überarbeiten. Darüber hinaus sind aus Sicht der Kunst und Kultur nicht nur Stiftungen betroffen, die sich der Förderung des kulturellen wie künstlerischen Lebens verschrieben haben, sondern auch solche, zu deren Stiftungsvermögen Kulturgut gehört, welches aufgrund unrechtmäßiger Enteignungen (sowohl während der NS-Zeit, als auch im Rahmen der Kolonialvergangenheit Deutschlands) zu restituieren sein könnte.

 

Dieser Stifterbrief widmet sich insbesondere letzterem Spezialbereich. Stifter von Kunst- und Kulturstiftungen, die sich für die generellen Änderungen aufgrund der Stiftungsrechtsreform interessieren, finden diesbezügliche Informationen auf unserer aktuellen Sonderseite Stiftungsrechtsreform.


Besteht das Vermögen einer Stiftung aus Kunstwerken und wird gegen die Stiftung ein Anspruch auf Restitution eines oder mehrerer dieser Kulturgüter erhoben, so konnten solche Vorhaben bisher bisweilen daran scheitern, dass diese wesentliche Bestandteile des Vermögens einer Stiftung waren. War das jeweilige Objekt Teil des Grundstockvermögens einer Stiftung, war es grundsätzlich zwingend zu erhalten und damit gegebenenfalls nicht restituierbar. Ob diese Rechtsansicht tatsächlich generell zutreffend ist, war durchaus umstritten, richtig ist wohl – wie so häufig – von einer jeweiligen Einschätzung der Rechtslage im Einzelfall auszugehen.

 

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