In unserer Beratung begegnet uns ein sich regelmäßig wiederholendes Phänomen: Mandanten, welche die gängigen Vorurteile – bspw. eine Stiftung sei nicht flexibel und sie könne nur gemeinnützig und gerade nicht allein der Stifter-Familie dienen – überwunden haben, wollen so schnell wie möglich eine Familienstiftung errichten, um das eigene Vermögen vor der Zersplitterung in der Erbfolge zu schützen und es für die Unterstützung der Familie abzusichern. Es soll dann oftmals sogar so zeitnah umgesetzt werden, dass sich diese künftigen Stifter die Frage stellen, was passiert, wenn sie während des Errichtungsprozesses versterben. In diesen Fällen bietet es sich an, die zu Beginn eines Stiftungsprojekts besprochenen „Grundpfeiler“ bereits in ein Testament zu schreiben und dort vorzusehen, dass für den Fall des eigenen Ablebens noch vor Errichtung der Stiftung spätestens im Zeitpunkt des Ablebens eine Stiftung zu errichten ist.
Eine Möglichkeit, eine Stiftung durch Testament zu errichten, ist eine so genannte Errichtung von Todes wegen, vgl. § 83 BGB. Eine Stiftung von Todes wegen wird in der Regel durch Testament errichtet. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine solche von Todes wegen zu errichtende Stiftung per Erbvertrag ins Leben zu rufen.
Unabhängig von der gewählten Variante muss die Verfügung den jeweiligen rechtlichen Vorgaben über Formerfordernisse entsprechen. Insofern besteht kein Unterschied zu Verfügungen, die der spätere Erblasser zu Lebzeiten trifft.
Die Zuwendung von Vermögen erfolgt durch Erbeinsetzung, durch Auflage oder Vermächtnis. Die Wahl trifft der Erblasser entsprechend seiner persönlichen Lebensumstände.