Im heutigen Stifterbrief widmen wir uns dem Thema des Pflichtteils insbesondere in der Konstellation, dass eine Stiftung in der konkreten familiären Konstellation nicht existiert bzw. eine Stiftung noch nicht existiert.
Einordnung
Ein bei Vererbung stets zu berücksichtigender Aspekt ist der des Pflichtteils. Nicht bedachte potentielle Erben haben aufgrund der Vorschriften der §§ 2303 ff. BGB einen Anspruch auf einen Pflichtteil in der Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
Werden diese Ansprüche nicht schon durch den Erblasser bedacht und bspw. entsprechende Ausgleichszahlungen zu Lebzeiten vorgenommen, sehen sich die tatsächlichen Erben mit den Ansprüchen pflichtteilsberechtigter „enterbter“ Familienmitglieder konfrontiert. Je nach Höhe und insbesondere der Struktur der Erbmasse stellt sich die Befriedigung dieser Ansprüche als schwierig bzw. die Erbmasse schmälernd oder schädigend dar, so dass vererbte Vermögensgüter im Notfall sogar veräußert werden müssen, um Pflichtteilsansprüche zu befriedigen.
Pflichtteilsansprüche verjähren nach den §§ 195, 199 Absatz 1 BGB nach drei Jahren. Auf die Hoffnung, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Berechtigter seine Ansprüche erhebt, darf jedoch keine Nachfolgeplanung gestützt werden.
Mit einem uns in der Praxis regelmäßig begegnenden Irrglauben möchten wir aufräumen: Es besteht zum Teil die falsche Vorstellung, dass ein Mandant sagt, er dürfe gar nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen, ohne dass Pflichtteilsberechtigte intervenieren dürften. Zur Klarstellung: Ein Pflichtteil wirkt sich niemals aus, solange der künftige Erblasser noch lebt. Es gibt keinerlei lebzeitige Verfügungsbeschränkung geschweige denn ein Verfügungsverbot, es sei denn der künftige Erblasser hat sich bereits zu Lebzeiten bewusst selbst ein solches Verfügungsverbot etwa durch eine notarielle Verfügungsunterlassungserklärung auferlegt.