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Transparenz der Stiftungssatzungen in Deutschland und Liechtenstein

In der vorletzten Woche hatten wir uns mit den verschiedenen Möglichkeiten der Änderung einer Satzung. in Deutschland und Liechtenstein beschäftigt. Im heutigen Stifterbrief, dem dritten zum Thema „Vergleich der Stiftungssatzungen in Deutschland und Liechtenstein“ werfen wir einen Blick auf die Transparenz der Satzung für die Außenwelt.

 

Gerade wenn der Stifter über erhebliches Vermögen verfügt und hierfür bereits in der Öffentlichkeit bekannt ist oder wenn er/sie allgemein prominent ist, gibt es eventuell ein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit an den finanziellen Verhältnissen der Familie wie auch an der familiären Konstellation und den persönlichen Daten. All dies der Öffentlichkeit bekannt zu geben, ist jedoch naturgemäß nicht im Interesse des Stifters. Doch wie sieht es mit dem Interesse des Stifters und seiner Familie an Diskretion in Deutschland und Liechtenstein aus. Wie sehr kann die Stiftung anonym errichtet und gestaltet werden?


Deutschland:

 

Der erste Stifterbrief dieser aktuellen Liechtenstein-Reihe nahm bereits Bezug auf die Entstehung der Stiftungen in Deutschland und Liechtenstein. Eng verbunden damit ist auch das Thema des Umgangs mit stiftungsinternen Dokumenten und persönlichen Daten der Stifter. In Deutschland gestaltet sich dieser schon bald wie folgt:

 

Zum 1. Januar 2026 wird durch die Novellierung des Stiftungsrechts ein elektronisches Stiftungsregister eingeführt, das zentral vom Bundesamt für Justiz geführt wird und in dem sich alle Stiftungen bis spätestens 31. Dezember 2026 anmelden müssen. Jedermann darf ab diesem Zeitpunkt Einsicht nehmen in das Stiftungsregister und die dort eingereichten Dokumente worunter auch die Stiftungssatzung fällt.

 

Geschwärzt werden können in den veröffentlichten Dokumenten bei Einsichtnahme durch einen Dritten personenbezogene Daten von Destinatären oder Stiftern oder Regelungen zur Vermögensverwaltung. Außerdem muss lediglich die Errichtungssatzung zum Register eingereicht werden, nicht das Stiftungsgeschäft. Erkenntnisse über das konkrete Stiftungsvermögen lassen sich durch Einsichtnahme in das Register somit nicht gewinnen. Auch gehört das Stiftungsvermögen nicht zu den Angaben, die im Stiftungsregister selbst einzutragen sind. Es gibt somit eine Vielzahl von Informationen, die auch zukünftig – bei entsprechender Regelung – nicht durch jedermann einsehbar sind.


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