VON THORSTEN KLINKNER
Neben den bislang besprochenen Änderungen durch die Stiftungsrechtsreform, die Stifter – nicht erst mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Juli 2023 – berücksichtigen sollten haben sich auch weitere Änderungen ergeben, die bislang weniger im Fokus der Öffentlichkeit stehen, aber dennoch Beachtung finden sollten:
Laut § 84 Abs. 4 BGG-neu kann der Vorstand einer Stiftung zukünftig grundsätzlich weitere Organe für die Stiftung einrichten. Zwar erklärt der Gesetzestext, dass in diesem Fall in der Satzung Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse dieser weiteren Organe enthalten sein „sollen“ und lässt entsprechende Vorkehrungen daher zunächst fakultativ erscheinen.
Die Gesetzesbegründung führt jedoch aus, dass diese enthalten sein müssen. Wer mit der späteren Einrichtung weiterer Organe für seine Stiftung plant, oder diese jedenfalls ermöglichen möchte, sollte sich also bei der Errichtung seiner Stiftung bereits entsprechende Gedanken machen und die Satzung entsprechend gestalten.
Gleiches gilt für die Vergütung von Organmitgliedern, wie beispielsweise des Vorstands. Grundsätzlich werden diese ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sollen diese für ihren Einsatz jedoch eine Vergütung erhalten, so muss diese in der Stiftungssatzung vorgesehen sein.
Gem. § 83 C Abs. 2 und 3 BGB-neu wird Stiftungen zudem die Möglichkeit eines teilweisen Verbrauchs des Grundstockvermögens zur Zweckverwirklichung eingeräumt – wenn eine Wiederaufstockung „in absehbarer Zeit“ erfolgt und diese ausdrücklich in der Satzung ermöglicht wurde. Möchten Stifter ihrer Stiftung einen entsprechenden teilweisen Verbrauch des Grundstockvermögens vorübergehend ermöglichen, so sollten sie dies daher im Rahmen ihrer Satzungsgestaltung ebenfalls mit aufnehmen.
Insgesamt ermöglicht die Gesetzesnovelle dem Stifter bei Gründung seiner Stiftung viele Freiheiten und eine große Flexibilität in der Gestaltung seiner Satzung. Dieser Möglichkeiten muss sich der Stifter jedoch bewusst sein, um sich gezielt entscheiden und diese Entscheidungen dokumentieren zu können.
Einige der Entscheidungen, wie beispielsweise die über die erweiterte oder eingeschränkte Abänderbarkeit seiner Satzung durch den Stiftungsvorstand, muss er im Rahmen des Stiftungsgeschäfts niederlegen, also in dem ersten Dokument, mit welchem zusammen er die Anerkennung seiner Stiftung beantragt. Nachträgliche Änderungen an diesem Dokument sind nicht mehr möglich.
Die Haftung des Stiftungsvorstands richtet sich zudem zukünftig nach der Business Judgement Rule. Diese besagt, dass keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn ein Mitglied eines Organs bei er Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Stiftung zu handeln. Nur wenn er hiergegen verstoßen hat, kann ein Vorstand beispielsweise für Schäden durch nachteilige Investments der Stiftung haftbar gemacht werden.
Das bedeutet konkret für jeden Vorstand einer Stiftung: Halten Sie sich stets an das Gesetz, die Satzung, Geschäftsordnung, Anlagerichtlinie und ähnliches. Holen Sie angemessene Informationen ein und ziehen Sie, wo nötig, auch externe Fachkenntnisse hinzu. Entscheiden Sie nach Prüfung der Vor- und Nachteile Ihrer Handlungen zum Wohle der Stiftung. Zur Sicherheit sollten Sie Ihre Entscheidungsgrundlagen und -gründe dokumentieren.
Fazit: Seien Sie gut informiert!
Für Stifter bedeutet dies: Es ist wichtig, gut informiert zu sein über die Möglichkeiten, die die Gesetzesnovelle eröffnet – und über die Handlungsempfehlungen, die sich daraus ableiten. Vor allem ist es von Bedeutung, diese Informationen möglichst „direkt am Anfang“, also bereits in der Satzungsgestaltung zu haben und die entstehende Stiftung und Satzung bereits den neuen Gegebenheiten anzupassen. Nicht alles lässt sich später nachholen, aber vieles bis zum Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts noch auf den bald aktuellen Stand bringen!