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Die Stiftung als Instrument zur Vermeidung von Erbschaftsstreitigkeiten

Wer sich mit dem Thema Stiftung auseinandersetzt, dem geht es vielfach auch um die Frage, wie er seine Nachfolge im Vermögen oder Unternehmen regeln kann, ohne dass es zu (Erb-) Streitigkeiten innerhalb der Familie kommt. So stellt sich die Frage, ob die Stiftung in Deutschland dafür die richtige Lösung sein kann. Können Sie mit einer Stiftung tatsächlich für sich Frieden schaffen und so Familienkonflikte vermeiden?

 

Ja, das geht! Auch in erbrechtlicher Hinsicht.

 

Doch es gibt immer ein Aber. Warum das gerade im Bezug auf Stiftung und Erben der Fall ist, lässt sich anhand der gesetzlichen Vorgaben gut erklären. Nehmen wir erläuternd den Fall eines potentiellen Erblassers, der mit seiner Ehefrau -ohne besondere Regelung betreffend den Güterstand- lebt und zwei gemeinsame Kinder hat.

 

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge

 

Wenn kein Testament errichtet wurde, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, dass im vorgenannten Beispielfall die Ehefrau 1/4 zuzüglich eines weiteren 1/4 aufgrund eines ausgebliebenen Zugewinnausgleiches, mithin insgesamt 1/2 erben würde. Die verbleibende Hälfte des Erbes würde zu je 1/2 auf die Kinder entfallen, so dass jedes von ihnen weitere 1/4 erben würden.

 

Diese Erben bildeten dann eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass diesen Erben alles gemeinsam gehören würde. Jeder einzelne Nachlassgegenstand -seien es ihre Armbanduhr, ihr Auto oder ihr Unternehmen- würde also niemandem allein gehören, sondern allen gemeinsam zu ihren jeweiligen Erbanteilen. Und nun ist es ein Leichtes sich vorzustellen, welcher Streit entbrennen könnte, wenn eines der Kinder ihre Uhr für sich oder den Anteil an ihrem Unternehmen haben wollte, die übrigen Erben dies aber ablehnen oder andere Vorstellungen haben. Dies würde zu einer Erbauseinandersetzung und letztlich zu einer Zersplitterung und Zerschlagung des Vermögens, ja ihres Unternehmens führen.

 

Mit der Stiftung Erbstreitigkeiten vermeiden

 

Genau um dies vermeiden zu wollen, bringen sie ihr Vermögen -also ihren potentiellen Nachlass- in eine Stiftung. Versterben sie, so kann es keinen Streit über ihren Nachlass geben, denn „ihr Vermögen ist ja nichts mehr da“. Sie sind zufrieden, der Erbstreit und eine mögliche Vermögenszerschlagung scheinen vermieden.

 

Doch für einen begrenzten Zeitraum ist das noch nicht endgültig so.

 

Die Berücksichtigung der Pflichtteilsrechte

 

Die deutsche Gesetzgebung sieht nämlich vor, dass Eltern, Nachkommen in gerader Linie und Ehepartner nicht in Gänze von ihrem Erbe ausgeschlossen werden können. Ihnen soll immer ein Pflichtteilsanspruch zustehen, wobei die Eltern des Erblassers dann ausgeschlossen sind, wenn Kinder des Erblassers vorhanden sind. Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

 

Zieht man nun das obige Beispiel heran und der Erblasser hätte seine beiden Kinder enterbt, weil er zum Beispiel durch Berliner Testament seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin eingesetzt hätte, so wären die zuvor gesetzlich mit je 1/4 bedachten Kinder auf einen Anteil von je 1/8 reduziert.

 

Entgegen der gesetzlichen Erbfolge wäre dies aber keine „reduzierte“ Eigentumsbeteiligung am Nachlass. Wo die Kinder also zuvor je ¼ Miteigentum an der Uhr oder dem Unternehmen gewonnen hätten, hätten sie jetzt „nur“ einen Zahlungsanspruch gegen die Erben in Höhe von je 1/8 am Gesamtwert des Nachlasses.

 

Ein solcher Auszahlungsanspruch kann für den Erben aber eine enorme Belastung darstellen. Nimmt man an, der Erblasser hätte eine Immobilie im Wert von EUR 1.000.000 unter Ausschluss der beiden Kinder allein an seine Ehefrau vererbt, dann müsste die Ehefrau den Kindern je 1/8 des Wertes der Immobilie auszahlen, also beiden Kindern je EUR 125.000. Sind liquide Mittel nicht vorhanden, kann dies also trotz der testamentarischen Regelung schnell zu einer Auflösung, Verwertung oder Zerschlagung des Vermögens oder des Unternehmens zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche führen.

 

Um diese Pflichtteilsrechte und den sich daraus ergebenden Anspruch auf finanziellen Wertausgleich der enterbten Kinder zu vermeiden, wurde oftmals der Weg gewählt, das Vermögen schon vor dem eigenen Todesfall auf EUR 0 zu setzen. So dachte sich schon so mancher Erblasser, er könne sein Vermögen vor seinem Tod verschenken. Sein Erbe betrüge bei seinem Versterben dann ja nur EUR 0. Und ein Pflichtteilsanspruch bei einem Nachlass in Höhe von EUR 0 sei ja nun auch einmal nur EUR 0 und die Streitigkeiten wären vermieden. Man denke hier nur an so manches „Geliebtengeschenk“, welches im hohen Alter noch getätigt wurde, um unliebsame Erben auszuschließen.

 

Diese Lösung wäre perfekt. Verschenke ich alles, bekommt auch keiner was.

 

An dem ist aber leider nicht so. Denn auch dem hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben. So gilt, dass alle unentgeltlichen Übertragungen von Vermögenswerten durch den Erblasser, insbesondere auch Schenkungen, und damit sind auch grundsätzlich alle Zuwendungen des Erblassers an seine eigene Stiftung gemeint, noch Berücksichtigung in der Bewertung des Nachlasses finden.

 

Zwar sind der Erb- und Pflichtteilsanspruch rechnerisch auf EUR 0 gesunken, weil das Vermögen zum Todestag EUR 0 betrug, aber nun wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch herangezogen. Und der besagt, dass alle Vermögenswerte in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen sind, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers „verschenkt (ohne Gegenleistung an Dritte erbracht)“ wurden.

 

Hat der Erblasser also 9 Jahre vor seinem Tod die Immobilie im Wert von EUR 1.000000 an seine Ehefrau übertragen, so fällt diese wertmäßig immer noch in die Pflichtteilsberechtigung der Kinder ein. Allerdings schwächt der Gesetzgeber diese Regelung dahingehend ab, dass er eine Abschmelzung vorsieht. Jedes Jahr verliert der einzustellende Wert 10%, so dass nach 10 Jahren kein Wert mehr in die Berechnung einzustellen wäre. Also wäre im genannten Beispielfall noch ein Betrag von 10% von EUR 1.000000 (= EUR 100.000) einzustellen, was einem Pflichtteils(-ergänzungsanspruch) pro Kind in Höhe von (1/8 von EUR 100.000=) EUR 12.500 entspräche.

 

Und exakt dies gilt auch für die Einbringung von Vermögenswerten in eine oder die eigene Stiftung.

 

Man stelle sich vor, ihr Nachkomme klagt nun gegen die Stiftung als Zuwendungsempfänger auf diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Er will von dem von ihnen eingebrachten Vermögen nach ihrem Tod seinen Pflichtteil. Die Stiftung müsste diesen Anteil auszahlen. Dies unter Berücksichtigung der vorgenannten 10 Jahres-Abschmelzungsregel. Diesen Pflichtteilsanspruch können Sie nicht vermeiden , auch wenn das Gesetz hier Gründe für einen Ausschluss des Pflichtteilsanspruches vorsieht, so sind diese Fälle aber grundsätzlich unrealistisch.

 

Sanktionierung beim Erbrecht

 

Aber Sie können diese Geltendmachung von Rechten sanktionieren. Es ist ihnen unbenommen, in die Satzung der von ihnen gegründeten Stiftung aufzunehmen, dass derjenige, der gegen die Stiftung klagt, von zukünftigen Begünstigungsrechten aus der Stiftung ausgeschlossen ist.  So mag der Betroffene sehr wohl überlegen, was er tut, welchen Anspruch er also genießen möchte.

 

Aber es ist auch Vorsicht geboten. Denn nicht bei jeder Übertragung von Vermögenswerten an die Stiftung (oder auch sonstige Dritte) beginnt die 10-jährige Abschmelzungsfrist für die Pflichtteilsergänzungsansprüche zu laufen. Voraussetzung für den Beginn dieser Frist ist, dass der Übertragende (potentielle Erblasser) sich bei der Übertragung auch tatsächlich seinem Vermögen endgültig entledigt hat.

 

Das ist schon dann nicht der Fall, wenn sich beispielsweise der eine Immobilie unentgeltlich Übertragende an dieser Immobilie einen Nießbrauch (Wohnrecht oder Mieteinnahmen) vorbehält. Denn dann erfolgt der hier maßgebende wirtschaftliche Übergang erst mit dem Tod des Nießbrauchberechtigten. In einem solchen Fall kann die Übertragung schon 30 Jahre her sein. Die Immobilie fällt zum Todeszeitpunkt mit in die Erbmasse und fällt ohne Abschmelzungsberechnung in den Pflichtteil.

 

So ist es auch bei dem Stiftungsvermögen, welches nicht als Grundstockvermögen (unantastbar) in die Stiftung eingebracht wird. Hierüber kann der Stifter mit einem klagbaren Recht jederzeit verfügen. Er hat sich also gerade nicht seines Vermögens in diesem Punkt „für alle Zeit unwiederbringlich“ entledigt.

 

Also all das Vermögen, welches außerhalb des unwiederbringlichen Grundstockvermögens liegt, ist nicht von er Abschmelzungsfist begünstigt.

 

Vorstehendes gilt auch grundsätzlich für einen Zugewinnausgleichsanspruch bei Scheidung.

 

Daher gilt: Wenig im Leben lässt sich allein erreichen.

 

Um solche Konfrontationen zu vermeiden, um ihre und generell die Zukunft abzuklären und abzusichern, auch für und mit ihren Nachkommen und Partnern, gilt das Prinzip der Zusammenarbeit und der Transparenz. Offenheit, Aufklärung und Einbeziehung sind die Grundsäulen für das Verständnis Ihres Wunsches bei Ihren Angehörigen. Daher gilt der vorgenannte Grundsatz hier umso mehr, dass sich im Leben leider wenig allein erreichen lässt.

 

So können frühzeitige gemeinsame Gespräche sowie auch testamentarische Regelungen, wie zum Beispiel Erb- oder Pflichtteilsverzichtverträge dazu beitragen, vorzeitige Lösungen zu finden.

 

Wir haben dazu verschiedene Angebote für Sie:

 

Wir beraten Stiftungsgründungen verzahnt mit Schnittstellen zum Erbrecht/Testament und zum Familienrecht:

 

Es ist eine sorgfältige Analyse der erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Situation erforderlich. Das können wir für Sie tun.

 

Der Kern eines langfristigen Vermögensschutzes ist die Einbindung aller Beteiligten


 Informationen zum Thema mit folgenden Inhalten finden Sie auch hier: 

  • Was ist der gesetzliche Pflichtteil beim Erbe?
  • Pflichtteilsberechtigte bei einer Erbschaft
  • Berliner Testament & Pflichtteil
  • Wie hoch ist der Pflichtteil?
  • Pflichtteil einfordern
  • Fristen & Verjährung für den Pflichtteilsanspruch 

https://www.juraforum.de/lexikon/erbe-pflichtteil