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Was kostet eine Liechtensteiner Stiftung

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

Von Thorsten Klinkner

 

Bei unserem Monatsthema „Die Stiftung in Liechtenstein“ geht es in diesem Stifterbrief um die Kosten, die bei einer Stiftung entstehen können, insbesondere die Transaktionskosten zur Errichtung und Vermögensüberführung, Gebühren für das Stiftungsmanagement und Steuern. Je nach Ausgangssituation, individueller Gestaltung und Ziel des Stifters sind sie sicher verschieden. Vergleichbar zu dem Erwerb oder dem Bau eines Hauses lautet daher die Antwort auf die Frage nach den Kosten einer Stiftung in Liechtenstein zunächst: „Es kommt darauf an!“.

Beispielsweise löst eine Gründung durch einen einzigen (jungen) Stifter und eine anschließende Darlehensvergabe an die Stiftung einen anderen Aufwand und entsprechend andere Kosten aus, als die Gestaltung einer Vermögensnachfolge für ein Immobilienvermögen einer Familie mit drei Generationen, die ihr Vermögen bisher in einer Familiengesellschaft strukturiert hat. Um Ihnen ein Gefühl für die Größenordnung zu geben, berichte ich Ihnen hier von meinen persönlichen Projekterfahrungen. Dieser Stifterbrief soll erst einmal ein wichtiger Anhaltspunkt für Sie sein. Eine konkrete und individuelle Betrachtung von Kosten und Nutzen können wir gerne bei einem persönlichen Gespräch klären.

 

Thorsten Klinkner

Was kostet eine Stiftung in Liechtenstein?

Die Kosten in Liechtenstein sind, wie schon oben erwähnt, von der Ausgangssituation, der individuellen Gestaltung und der Zielsetzung des Stifters abhängig. Aber es gibt grundsätzliche Kosten, die ich Ihnen hier vorstellen kann:

 

 

1.    Mindestkapital bei Gründung einer Liechtensteiner Stiftung

 

Um eine Stiftung in Liechtenstein gründen zu können, muss ein gesetzliches Mindestkapital in Höhe von CHF/EUR/USD 30.000 erbracht werden. Anders als bei der deutschen Familienstiftung gibt es an dieser Stelle keine erforderliche Prognoseentscheidung hinsichtlich der Finanzierung der geplanten Zweckverwirklichung. Das Mindestkapital von CHF/EUR/USD 30.000 ist gesetzlich verbindlich geregelt und reicht aus.

 

 

2.    Notarkosten

Die Statuten der Stiftung werden nicht notariell beurkundet, sondern lediglich beim Register in Liechtenstein angezeigt.

Notarkosten entstehen daher nur dann, wenn die Vermögensüberführung auf die Stiftung in Liechtenstein beurkundungspflichtig ist, z.B. bei der Übertragung von Immobilien.

 

3.    Beratungskosten für die stiftungsrechtliche Gestaltung und die steuerliche Verrmögensüberführung

Die Beratungskosten für die stiftungsrechtliche Gestaltung von Statuten, Beistatuten und dem sog. „Letter of Wishes“ sind individuell verschieden. An dieser Stelle kommt es insbesondere auf die Anzahl der Beteiligten an, die in den Gründungsprozess einbezogen sind.

 

Zudem ist die etwaige Verzahnung der Stiftung mit einem Gesellschaftsvertrag eines stiftungsverbundenen Unternehmens, einem Ehevertrag und/oder einem Testament für den erforderlichen Aufwand relevant. Nach meiner Erfahrung sollte für ein Gründungsprojekt mit durchschnittlich EUR 30.000 netto kalkuliert werden.

 

Die steuerliche Gestaltungsberatung zur Vermögensüberführung lässt sich vom Gründungsvorgang trennen und kann schrittweise erfolgen. Nach meiner Erfahrung ist der schrittweise Vermögensaufbau emotional und auch wirtschaftlich in der Regel der sinnvollste Weg. Für die steuerliche Gestaltungsberatung entsteht ein Honorar nach Zeitaufwand oder es werden für Teilschritte Pauschalen vereinbart.

 

4. Steuerliche Transaktionskosten

Die steuerlichen Transaktionskosten sind abhängig von der steuerlichen Struktur des Ausgangsvermögens, die wir gerne hier klären können, insbesondere der Anlageklasse (Unternehmen, Immobilien, Wertpapiere) und der steuerlichen Beurteilung als Privat- oder Betriebsvermögen.

 

Bei einer schenkweisen Vermögensübertragung an eine liechtensteinische Stiftung von einem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter entsteht eine einmalige Schenkungssteuer. Hier beträgt der Freibetrag derzeit nach (unzutreffender) Auffassung der Finanzverwaltung EUR 20.000.

 

Auf das restliche, der Stiftung gewidmete Vermögen, fallen grundsätzlich 30 % (bis 6 Mio. Euro) bzw. 50 % (über 6 Mio. Euro) Schenkungssteuer an, wobei es zahlreiche Möglichkeiten gibt, die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer zu senken, so dass sich die Schenkungssteuer signifikant reduziert.

 

Betriebsvermögen kann nach den allgemeinen Regelungen steuerbegünstigt (steuerfrei) übertragen werden, wobei neben der Schenkungsteuer insbesondere auch die Rahmenbedingungen zur Wegzugsbesteuerung bzw. Entstrickung zu beachten sind.

 

Bei der Übertragung einer Immobilie ist der Kauf der Immobilie durch die ggf. vorher vom Stifter mit einem Darlehen ausgestattete Stiftung eine hervorragende Möglichkeit, um die Schenkungssteuer gänzlich zu vermeiden und zusätzlich eine neue Abschreibungsgrundlage auf der Ebene der Stiftung zu erreichen. Zudem kann der Verkauf nach Ablauf der steuerlichen Haltefristen aus dem Privatvermögen steuerfrei erfolgen.

 

Ein Wohnungsunternehmen kann steuerbegünstigt übertragen werden. Ebenso Immobilienhandelsgesellschaften oder Bauträgerunternehmen.

 

In diesem Zusammenhang der Vermögensüberführung ist es wichtig, langfristig zu denken und in der Vermögensplanung wichtige Akzente zu setzen. Aufgrund der wesentlich günstigeren Besteuerung des Vermögens einer Stiftung in Liechtenstein sollten die steuerlichen Transaktionskosten nach 2-3 Jahren wieder ausgeglichen sein. Und: Im Gegensatz zu Deutschland bleibt die Vermögensentwicklung innerhalb der Stiftung dann erbschafssteuerfrei.

 

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten der Gestaltung der Vermögensüberführung durch Schenkung, Verkauf, Darlehen, Versicherungsvertrag und Kombinationen hieraus. Wir sind hierauf spezialisiert und beraten Sie gerne.

 

5. Kosten für das Stiftungsmanagement

Die Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein verursacht abhängig von der damit verbundenen Verantwortung jährliche fixe Kosten für den Stiftungsrat und die laufende Buchhaltung. Grundsätzlich müssen die Kosten mit dem gewählten Treuhänder individuell verhandelt werden. Und auch an dieser Stelle sind die Kosten natürlich davon abhängig, welche Leistungen das Stiftungsmangement erbringt.

 

Zwei Varianten sind marktüblich: Die Vergütung nach Assets under Management oder nach Zeitaufwand, beginnend bei einer Grundvergütung von mindestens CHF 5.000 p.a.

Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand ist zu beachten, dass die Stundensätze in Liechtenstein in der Regel höher sind, als in Deutschland üblich.

 

Von der Grundgebühr umfasst sind in der Regel das Domizil, die Buchhaltung sowie die Erfüllung der Sorgfaltspflichten. Abhängig vom gewählten Treuhänder entstehen zusätzlich Einzelpositionen für erforderliche Versicherungen und anteilige Gebühren an die Finanzmarktaufsicht.

 

Bei der Auswahl des Stiftungsmanagements spielen die Kosten natürlich eine Rolle. An erster Stelle sollten jedoch aus meiner Sicht Kompetenz, Erfahrung und professionelle Ressourcen stehen.

 

6. Bankgebühren

Entsprechend der generellen Markterfahrung sind auch Bankgebühren für Stiftungskonten sehr unterschiedlich Es ist eine individuelle Anfrage bei unterschiedlichen Banken sinnvoll. Ein Praxisbeispiel einer Liechtensteiner Bank ist eine jährliche Gebühr von 0,30 % auf das verwaltete Vermögen.

 

7. Die Besteuerung der Zuwendungen einer Stiftung in Liechtenstein

Der Stifter einer Stiftung in Liechtenstein ist autonom in der Gestaltung der Begünstigungen: also wer, was und wann aus der Stiftung erhalten soll. Die  Begünstigten sind nicht öffentlich in Registern oder ähnlichem einsehbar.

 

Die Besteuerung der Begünstigungen erfolgt grundsätzlich im Wohnsitzland des Begünstigten. In Deutschland würde die Zuwendung bei einer natürlichen Person als Kapitalertrag mit 25 % plus Solidaritätszuschlag besteuert werden. Bei minderjährigen Begünstigten ohne weitere Einkünfte führt die sog. Günstigerprüfung häufig zur Besteuerung der Zuwendungen mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

 

Alternativ können Zuwendungen auch an Gesellschaften und/oder andere Rechtsformen fließen.

 

Fällt der sogenannte „Erstbegünstigte“ zum Beispiel beim Tod des Stifters weg, entsteht keine Erbschaftssteuer, denn die Stiftung stirbt ja nicht. Im Unterschied zur deutschen Stiftung gibt es bei der liechtensteinischen Stiftung auch nach 30 Jahren keine sogenannte „Erbersatzsteuer“, die den Erbfall simuliert und so das Vermögen im Nachhinein der Erbschaftsteuer unterwirft.

 

Ab welchem Vermögen ist eine Stiftung in Liechtenstein sinnvoll?

Die in diesem Stifterbrief dargestellten Kosten sind ein wesentlicher Aspekt für die Prüfung einer Stiftung in Liechtenstein im Einzelfall. Nach der Erfahrung überwiegt bereits bei einer Vermögensgröße von ca. EUR 3 bis 5 Mio. der Nutzen die einmaligen und laufenden Kosten.