Sogenannte Problemkinder oder Systemsprenger im Erbrecht

VON THORSTEN KLINKNER

 

Die Bezeichnung „Problemkinder“ für Kinder, die Probleme haben oder machen, hat sich in die Gesellschaft eingeschlichen. Oft kommen die Herausforderungen dieser Kinder „von außen“, die sie zu „Systemsprengern“ machen oder ihr Verhalten in diese Richtung drängen. Die dazugehörigen Eltern handeln in dem Glauben und mit dem Willen, das Richtige für Ihr Kind zu tun.

Trotzdem ist eine „negative Entwicklung“ möglich und manchmal bleibt sie verborgen, bis eine Korrektur der ungebetenen Entwicklungstendenzen nicht mehr möglich ist. Ist es jedoch an dieser Stelle richtig, über das Verhalten eines „Problemkindes“ zu urteilen oder direkt über ein Kind? Und es aufgrund seiner Probleme erbrechtlich einzuschränken oder auszugrenzen? Probleme, die andere nach sich ziehen? Wie die Probleme lösbar wären, wird Gegenstand dieses Stifterbriefes sein.


Problemkinder im Erbrecht: Wo Probleme sind, gibt es Lösungen

Doch so einfach ist die Antwort nicht. Denn die Probleme sind Realität und die Vergangenheit lässt sich nicht ändern. Aus diesem Grund muss zukunftsorientiert gehandelt und geplant werden und dies geht mit der Gestaltung von Verfügungen für nicht alltägliche Lebens- und Familiensituationen einher, wie Straffälligkeiten, Überschuldung, Drogenmissbrauch, Langzeitarbeitslosigkeit, Hilflosigkeit der Jugendhilfe und Überforderung aller relevanten Systeme. Die Liste könnte endlos erweitert werden.

 

Schmerzhaft sind ihre Folgen für alle Beteiligten. Ungeachtet der Ursachen müssen sich Eltern aber irgendwann bewusst werden, dass ein so belastetes „Problemkind“, auch wenn es erwachsen geworden ist, nicht in die Unternehmenserbfolge oder in eine Funktion als Vermögens(mit)verwalter oder -inhaber eintreten kann, oder das Vermögen nicht für die Begleichung der Privatschulden des „Problemkindes“ oder jungen Erwachsenen genutzt werden sollte. Gedankengänge, die schmerzlich und unschön sind, die aber geführt werden müssen.

 

Die Möglichkeiten des Erbrechts bei "Problemkindern"

Die Gestaltungsmöglichkeiten des Erbrechts bei sogenannten Problemkindern lassen sich in wenigen Worten zusammenfassen: Lassen Sie das geschehen, was Sie wirklich wollen, was der Situation entspricht und angemessen hilft. Das Erbrecht bietet dazu verschiedene Möglichkeiten, die Situation für alle Beteiligten situationsbedingt und zumindest erträglich zu gestalten.

 

Dies kann in eingeschränktem Maße über einen Testamentsvollstrecker geregelt werden oder vollumfänglich über den Vorstand Ihrer eigenen Stiftung, der Ihrem Willen folgt. Die Zuwendungen an Dritte werden dann ausschüttet, wenn es sinnvoll ist.

 

Verzögerung bei der Erbrechtregelung mit „Problemkindern“ sorgt für Missstände

Zugegebenermaßen ist die Problematik unschön, aber sie sollte bearbeitet werden. Denn ein Verzögern klarer Regelungen führt in den meisten Fällen zu Problemen. Handeln Sie jetzt, sichern Sie Ihre Familie ab und treten Sie für all das ein, was Sie sich in Ihrer persönlichen Nachfolgeregelung wünschen.

Sprechen Sie uns an; wir sind gerne für Sie da.

 

Diese Mandanteninformation beinhaltet lediglich eine unverbindliche Übersicht über das hierin angesprochene Themengebiet. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung. Als Ansprechpartner steht Ihnen das Team der UnternehmerKompositionen gerne zur Verfügung.

 

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