Von Thorsten Klinkner
Eine unternehmensverbundene Familienstiftung kann den Verkauf eines stiftungsverbundenen Unternehmens entweder ausschließen oder unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. Eine klare Regelung zur Umschichtung des Stiftungsvermögens bei einem Verkauf ist dabei wichtig. Was es hierbei zu beachten gibt, möchte ich Ihnen in diesem Stifterbrief vorstellen.
Die Kunst des Verkaufs: Die Herausforderungen der Entscheidungsfindung auf Unternehmerebene
Eine der zentralen Aufgaben und Herausforderungen auf der Unternehmerebene ist die Entscheidung über einen möglichen Verkauf. Die meisten Unternehmer, mit denen ich bisher gesprochen habe, gehen dabei davon aus, dass sie diese Entscheidung nicht sinnvoll einmalig für immer treffen können, sondern begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum, da sich die familiären, politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stetig ändern.
Familienunternehmer denken in der Regel generationenübergreifend und möchten das Unternehmen dauerhaft fortführen. Aber auch hier wird der Verkauf selten kategorisch ausgeschlossen.
Wie verträgt sich diese gewünschte Flexibilität, der „Exit“ im Notfall, mit der Idee der unternehmensverbundenen Stiftung „auf die Ewigkeit“?
Ist der Verkauf eines stiftungsverbundenen Unternehmens stiftungsrechtlich zulässig? Eine interessante Frage, die wie so oft den Aspekt des Stifterwillens wieder in den Vordergrund stellt. Denn entscheidend ist auch an dieser Stelle die Satzung der Stiftung und der hierin dokumentierte Stifterwille.
Denn der Verkauf des Unternehmens kann in der Satzung ausdrücklich ausgeschlossen sein. Insbesondere dann, wenn ein solcher satzungsmäßiger Ausschluss eines Verkaufs auch unveränderlich gestellt worden ist. In diesem Fall können künftige Entscheidungsträger der Stiftung den klaren Stifterwillen gegen einen Verkauf nicht ändern.
Eine mögliche abgeschwächte Variante besteht darin, den Verkauf des stiftungsverbundenen Unternehmens nur als letztes Mittel zuzulassen. Der Verkauf ist dann unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die der Stifter individuell definieren kann.
Das könnte beispielsweise so gestaltet sein, dass die Beschlussfassung über einen Verkauf an qualifizierte Mehrheiten geknüpft oder sogar Einstimmigkeit verlangt werden. Verfügt eine Stiftung über mehrere Organe, z. B. neben dem Vorstand über einen Beirat, oder eine Familienversammlung, greifen bei der Entscheidung über einen Verkauf regelmäßig die austarierten Kontrollmechanismen der „foundation governance.“
In den bisher von mir begleiteten Projekten ist der Verkauf in der Regel zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung nicht gewollt.
Eine unternehmensverbundene Stiftung kann zwar auch zur Vorbereitung des Unternehmensverkaufs errichtet werden. In den meisten Fällen ist jedoch die generationenübergreifende Unternehmensfortführung ein zentrales Ziel der Stiftungsgründung und infolgedessen eine Absicherung für die Familie.
Trotzdem kann niemand die Zukunft sicher voraussehen. Manchmal kann es aus völlig unerwarteten Gründen erforderlich sein, das Unternehmen ganz oder teilweise zu verkaufen. Dann ist der Verkauf auch stiftungsrechtlich grundsätzlich möglich.
Die zentrale Frage des Grundstockvermögens
Stiftungsrechtlich besteht eine wichtige Weichenstellung in diesem Zusammenhang darin, ob die Unternehmensanteile dem Grundstockvermögen der Stiftung zugeordnet werden, oder dem sonstigen Stiftungsvermögen.
Das Grundstockvermögen muss der Stiftungsvorstand generell auf Dauer erhalten. Die Zweckverwirklichung erfolgt aus den Erträgen des Grundstockvermögens. Das sonstige Stiftungsvermögen kann auch unmittelbar zur Zweckverwirklichung eingesetzt werden.
Unternehmensanteile werden häufig dem sonstigen Stiftungsvermögen zugeordnet. Dies insbesondere dann, wenn die Unternehmensanteile nach Errichtung der Stiftung durch Zustiftung auf die Stiftung übertragen werden.
Falls die Unternehmensanteile dem Grundstockvermögen zugeordnet werden, ist eine klare Regelung in der Satzung zur möglichen Umschichtung des Stiftungsvermögens sinnvoll. Auch in diesem Fall können Unternehmensanteile verkauft werden. Die Pflichten zum Bestandserhalt setzen sich dann am Veräußerungsgewinn fort.
Schließlich sollte in diesem Zusammenhang geregelt werden:
- auf welche Weise das Grundstockvermögen zu erhalten ist,
- speziell, ob ein nominaler oder ein realer Werterhalt beabsichtigt ist,
- auch die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung ist eine Option.
Fazit
Bei der Errichtung einer unternehmensverbundenen Stiftung sollte eingehend darüber nachgedacht werden, ob ein Verkauf eines stiftungsverbundenen Unternehmens grundsätzlich zulässig sein soll. Auf dieser Entscheidungsgrundlage können klare Regelungen in der Satzung gestaltet werden, die den Verkauf eines stiftungsverbundenen Unternehmens ermöglichen, wenn der Stifter es zulässt.