Das Fürstentum Liechtenstein ist ein etablierter und weltweit anerkannter Stiftungsstandort, bekannt für seine stabilen rechtlichen Rahmenbedingungen, eine große stiftungsrechtliche Flexibilität und steuerliche Vorteile.
Eine Familienstiftung in Liechtenstein kann eine klare Struktur für die Gestaltung der Vermögensnachfolge und zum generationenübergreifenden Vermögensschutz bieten.
In meinem vorherigen Stifterbrief habe ich die Möglichkeiten der externen und internen Foundation Governance erläutert.
In diesem Artikel gebe ich Ihnen einen Überblick über die deutschen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen der Vermögensübertragung auf eine liechtensteinische Familienstiftung.
Tatsächliche Bereicherung der Stiftung
Die Übertragung von Vermögensgegenständen auf eine Familienstiftung in Liechtenstein ist für den inländischen Stifter grundsätzlich in Deutschland erbschaft- oder schenkungssteuerpflichtig. Dabei muss die Stiftung tatsächlich bereichert sein, das heißt, sie muss rechtlich und tatsächlich frei über das Vermögen verfügen können, ohne dass der Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse hat. Wenn dies der Fall ist, gilt die Stiftung entsprechend dem rechtlichen Trennungsprinzip auch als steuerlich intransparent.
Anderenfalls werden die Vermögenswerte weiterhin dem Stifter zugerechnet und die Stiftung wird als steuerlich transparent beurteilt. Es entsteht dann keine Erbschaft- und Schenkungsteuer im Zeitpunkt der Vermögensübertragung. Die Erträge des Vermögens werden weiterhin dem Stifter zugerechnet und müssen von ihm versteuert werden.
Herrschaftsbefugnisse des Stifters
Herrschaftsbefugnisse sind insbesondere:
- Vorbehalte des Stifters in Bezug auf das „Wie“ der Entscheidungen über die Anlage und die Verwendung des Vermögens.
- Die Möglichkeit, ganz oder teilweise die Rückübertragung des Vermögens zu verlangen.
- Weisungsgebundenheit der Organe der Stiftung gegenüber dem Stifter.
Das liechtensteinische Stiftungsrecht erlaubt sehr flexible Regelungen hinsichtlich derartiger Einflussmöglichkeiten des Stifters, wie das Widerrufs- oder das Änderungsrecht sowie umfangreiche Weisungsrechte.
Wenn der Stifter auf der Grundlage des liechtensteinischen Rechts über solche Befugnisse verfügt, kann er über das Vermögen der Stiftung wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen. Man spricht in diesem Zusammenhang von kontrollierten Stiftungen. Kontrollierte Stiftungen sind steuerlich transparent.
Kontrollierte steuerlich transparente Stiftungen
Bei einer kontrollierten, steuerlich transparenten liechtensteinischen Familienstiftung fällt bei Übertragung der Vermögenswerte auf die Stiftung keine Schenkungsteuer an.
Das kann sich ändern, wenn mit dem Tod des Stifters die genannten Herrschaftsbefugnisse erlöschen und die Stiftung ab diesem Zeitpunkt frei über das Vermögen verfügen kann.
Sind die Herrschaftsbefugnisse hingegen vererblich, wird das Vermögen der Stiftung den Erben zugerechnet und von diesen versteuert.
Aus dieser Bandbreite ergeben sich unterschiedliche Optionen für die Nachlassplanung mit einer Familienstiftung in Liechtenstein.
Am Anfang steht dabei die Frage nach den Zielen im jeweiligen Einzelfall. So kann es ausdrücklich gewollt sein, dass der Stifter zu seinen Lebzeiten über das Stiftungsvermögen „wie über ein Bankkonto“ verfügt und das Stiftungsmanagement erst im Todeszeitpunkt erstarkt, um beispielsweise ein komplexes Vermögen für die begünstigte Familie zu strukturieren.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Sofern sich der Stifter keine umfangreichen Herrschaftsbefugnisse vorbehalten hat und es sich somit um eine intransparente, sogenannte Ermessensstiftung handelt, fällt in Deutschland Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an.
Da Liechtenstein Mitglied des EWR ist, finden die gleichen Steuerbegünstigungen Anwendung, wie sie bei einer Vermögensübertragung an eine deutsche Familienstiftung gewährt werden. Dies gilt insbesondere für die erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen.
Nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften gilt das sog. Steuerklassenprivileg
(= Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum „entferntest Begünstigten“ im Verhältnis zum Stifter) bei Errichtung einer Familienstiftung nur für inländische Familienstiftungen.
Dementsprechend ist bei einer Vermögensübertragung auf eine Familienstiftung in Liechtenstein die ungünstigste Steuerklasse III anzuwenden. In der Literatur und der aktuellen Rechtsprechung der Finanzgerichte bestehen erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Regelung, die ich teile. Die Finanzverwaltung wendet allerdings bis auf Weiteres die Steuerklasse III an. Das muss einkalkuliert und ggf. ein Einspruchsverfahren geführt werden.
Fazit und Angebot
Bei der Vermögensübertragung auf eine Familienstiftung in Liechtenstein sind insbesondere die möglichen Herrschaftsbefugnisse des Stifters für die steuerlichen Folgen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausschlaggebend.
Der Kompass für die sinnvolle Ausgestaltung innerhalb der großen Bandbreite an Möglichkeiten sind die konkreten Ziele des Stifters. Ich berate Sie gerne hierzu.
Falls Sie mehr über die Möglichkeiten und steuerlichen Aspekte einer Familienstiftung in Liechtenstein erfahren möchten, lade ich Sie herzlich zu meinem Webinar am 4. September 2024 um 11:00 Uhr ein. Melden Sie sich hier an, um rechtzeitig eine Erinnerung zu erhalten.