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Aufenthaltsbewilligung und Einbürgerungsprozess in der Schweiz


Wichtige Informationen zum Schweizer Einbürgerungsprozess.

Ein Zuzug in die Schweiz scheint auf den ersten Blick barrierefrei. Dieser Eindruck entsteht vor allem aufgrund der geringen sprachlichen Barriere. Bildungssystem, Gesundheitssystem und das staatliche System scheinen uns vertraut und werden oft als „besser“ wahrgenommen. Dass die Schweiz aber kein Deutschland 2.0 ist und hier vieles anders funktioniert, habe ich in früheren Stifterbriefen erläutert.

 

Im heutigen Stifterbrief stelle ich Ihnen vor, wie die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und das Erlangen einer Schweizer Staatsangehörigkeit sind.

 

Vertiefend biete ich am 5. Juni ein kostenfreies Webinar an: Standort Schweiz – Zuzug und Aufbau von Unternehmensstrukturen. Dazu lade ich Sie herzlich ein. Sie können sich hier anmelden.

Ergänzend finden Sie auf unserer Homepage eine neue Rubrik zur Schweiz, in dem wir auf aktuelle Themen und Entwicklungen in der Schweiz aufmerksam machen.


"Ich werde Schweizer"

Eine schöne Idee, die eine logische Schlussfolgerung auf den Auswanderungswunsch ist. Die Schweiz ist zuzugsfreundlich und es ist gut möglich eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Während es für einen Deutschen unkompliziert ist in der Schweiz zu leben und zu arbeiten, ist es deutlich schwerfälliger auch die Schweizer Staatsangehörigkeit zu erlangen. 

 

Der erste Schritt in diesem Verfahren ist es, zunächst die Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erhalten. Danach kann das Einbürgerungsverfahren starten und es gibt, bis auf wenige Ausnahmen, keine Möglichkeit, diesen viele Jahre dauernden Prozess abzukürzen.


Die Aufenthaltsbewilligung

Ist der Zuzug in die Schweiz erfolgt, ist einer der ersten Wege der in die kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörde. Hier werden die Aufenthaltsbewilligungen beantragt. 

Die gute Nachricht: Für EU/ EFTA-Bürger ist es unkompliziert einen Aufenthaltstitel zu erhalten, während es für Drittstaatenangehörige restriktiver ist.

 

Je nach Aufenthalt benötigt man einen anderen Aufenthaltstitel, hier eine kurze Übersicht für Personen aus dem EU/EFTA Raum:

 

Ausweis L – Kurzaufenthaltsbewilligung: 

Kurzaufenthalter sind Personen, die sich für maximal ein Jahr für einen Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

EU/EFTA – Angehörige haben einen Anspruch darauf, sofern sie ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 und 12 Monaten nachweisen können. Ein Arbeitsverhältnis unter drei Monaten ist bewilligungsfrei und wird über ein online-Meldeverfahren geregelt. Wer ohne Arbeitsvertrag eine Kurzaufenthaltsbewilligung beantragt, hat keinerlei Ansprüche auf Sozialleistungen.

 

Ausweis B – Aufenthaltsbewilligung: 

Gilt für Personen, die sich längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten, sie hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

Dazu muss entweder ein unbefristeter oder ein mindestens ein Jahr geltender befristeter Arbeitsvertrag vorliegen, oder es muss nachgewiesen sein, dass genug finanzielle Mittel und eine Kranken- und Unfallversicherung zur Verfügung stehen. Die Aufenthaltsbewilligung B kann um 5 Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie gilt gleichzeitig auch als Arbeitsbewilligung.

 

Ausweis C – Die Niederlassungsbewilligung: 

Diese erhalten niedergelassene Personen nach einem Aufenthalt in der Schweiz von 5 oder 10 Jahren. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und nicht an Bedingungen geknüpft. Hierbei gibt es keine Bestimmungen durch das EU-Abkommen und es gibt auch bei EU-Ländern Unterschiede zu beachten.

Die Regelung für deutsche Staatsbürger sieht vor, dass diese nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung erhalten, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 

Ausweis Ci –Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit: 

Dieser richtet sich an Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitarbeitende ausländischer Vertretungen. Dieser Status richtet sich an die Ehegatten und Kinder und ist zeitlich so lange gültig, wie die Dauer der Funktion des Hauptinhabers.

 

Ausweis G – Grenzgängerbewilligung: 

Die Grenzgängerbewilligung wird für Personen erteilt, die sich in einem EU/EFTA Staat aufhalten und in der Schweiz arbeiten. Sie kehren mindestens einmal wöchentlich in ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurück. Die Bewilligung gilt für fünf Jahre und muss mit einem Arbeitsvertrag nachgewiesen werden.


Der Einbürgerungsprozess

Um den Einbürgerungsprozess zu starten und den Schweizer Pass endlich in den Händen zu halten, muss der Bewerber eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Darüber hinaus ist ein Aufenthalt in der Schweiz von mindestens 10 Jahren nachzuweisen, davon drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung. Kurzaufenthalte mit Ausweis L zählen nicht dazu. 

Eine Ausnahme stellen minderjährige Bewerber dar, bei Ihnen werden die Jahre doppelt gezählt, mindestens sechs Jahre tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz müssen aber nachgewiesen werden.

 

Zusätzlich zu diesen Formalia ist für den Erhalt der Schweizer Staatsbürgerschaft eine erfolgreiche Integration nachzuweisen, sowie Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Bildungserwerb. Ebenso ist ein Nachweis in einer der drei Landessprachen in Wort und Schrift nötig. Dieser gilt als erbracht für Personen, die eine schweizerische Landessprache als Muttersprache haben, mindestens fünf Jahre eine Schweizer Schule in Landessprache besucht haben oder einen Sprachnachweis auf B2 (mündlich) und A2 (schriftlich) vorlegen.

 

Außerdem dürfen die Kantone eigene Kriterien ergänzen, so kann es sein, dass verlangt wird, dass der Bewerber in der Gemeinde oder dem Kanton 2-5 Jahre gelebt haben muss. Einige Einbürgerungsbehörden verlangen darüber hinaus auch einen Test, in welchem die Kenntnisse über die Schweiz geprüft werden. 

Ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren oder Antragsteller, die mindestens fünf Jahre eine Schweizer Schule besucht haben oder eine Ausbildung in der Schweiz abgeschlossen haben.

 

Für bestimmte Bewerber gelten erleichterte Einbürgerungsvoraussetzungen, beispielsweise für Ehepartner Schweizer Bürger, Kinder von eingebürgerten Elternteilen und Personen der dritten Ausländergeneration.

 

Das Einbürgerungsgesuch muss bei einer kantonalen Behörde gestellt werden. Sind die Formalia erfüllt, kann der Kanton die Einbürgerung zusichern und leitet das Gesuch an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter. Sieht auch das SEM die Anforderungen erfüllt, überstellt es die Einbürgerungsbewilligung an den Kanton. Darauf basierend trifft der Kanton innerhalb von einem Jahr den Einbürgerungsbescheid und der Antragsteller erhält die Schweizer Staatsbürgerschaft, das Kantonsbürgerrecht und den Heimatort.

 

So unkompliziert es ist, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, so langwierig ist es, Schweizer Staatsbürger zu werden. Zudem erheben die Gemeinde, der Kanton und der Bund pro Person Gebühren für die Einbürgerung.

 

Auf Bundesebene werden pro Erwachsenem CHF 100, oder CHF 150 für Paare mit oder ohne Kindern erhoben. Je nach Kanton gibt es große Unterschiede, hier werden bis zu CHF 2000 pro Person fällig. Auf Gemeindeebene muss ebenso mit einer Summe zwischen CHF 500 und CHF 1000 pro Person gerechnet werden. Am günstigsten sind die Einbürgerungskosten in Lausanne, am höchsten in Schwyz.


Fazit und Beratungsangebot

Die Schweiz ist nicht Deutschland, es gibt zwar sprachliche Ähnlichkeiten und auch Gesundheits-, Bildungs- und politisches System sind uns nah. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede, die man wissen sollte, bevor man in die Schweiz umsiedelt. Schweizer Staatsbürger haben Rechte und Pflichten, so gibt es beispielsweise eine Militärpflicht und eine politische Partizipation.

 

Die kantonalen Unterschiede sollte man vorher kennen und sich rechtlich und steuerlich vor dem Zuzug über mögliche Konsequenzen beraten haben lassen.

 

Ich berate Sie zu diesen Themen oder dem Aufbau unternehmerischer Strukturen in der Schweiz. Als Ansprechpartner stehe ich Ihnen zur Verfügung und begleite Sie bei der Vorbereitung und Gestaltung maßgeschneiderter Vermögensarchitekturen. Dabei greife ich auf ein praxisbewährtes und erstklassiges Netzwerk zurück und koordiniere das Gesamtprojekt für Sie.