Das Fürstentum Liechtenstein ist ein etablierter und weltweit anerkannter Stiftungsstandort. Zum Stichtag 31. Dezember 2023 bestehen 7.662 nicht eingetragene Stiftungen und 1.774 eingetragene Stiftungen.
Stiftungen werden in Liechtenstein in das Handelsregister eingetragen, wenn sie einen gemeinnützigen Stiftungszweck verfolgen oder – im seltenen Ausnahmefall - als privatnützige Stiftung ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Im Übrigen werden privatnützige Familienstiftungen nicht in das Handelsregister eingetragen. Die Gründung wird lediglich beim Amt für Justiz hinterlegt.
Die Gestaltung von Strukturen in Liechtenstein zur Nachlassplanung und zum Vermögensschutz hat in meiner Beratungspraxis eine große Bedeutung. In den nächsten Wochen werde ich daher in meinen Stifterbriefen wesentliche Aspekte aufzeigen, die für die Konzeption praxisrelevant sind.
Wenn Sie mehr zu den Möglichkeiten einer Familienstiftung in Liechtenstein erfahren möchten, lade ich Sie herzlich zu meinem Webinar am 4. September 2024 um 11.00 Uhr ein. Melden Sie sich gerne hier an. Sie erhalten dann rechtzeitig vor dem Webinar noch einmal eine Erinnerung.
In diesem Stifterbrief erläutere ich Ihnen, welche Strukturen Sie schaffen können, um die Verwirklichung Ihres Stifterwillens generationenübergreifend abzusichern. Es geht um die sog. „Foundation Governance“.
Foundation Governance bezieht sich auf die Maßnahmen und Kontrollen, die eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass eine Stiftung konsequent im Einklang mit den Absichten des Stifters arbeitet, und sie vor Missmanagement und Interessenkonflikten zu schützen. Dieser Artikel beschreibt die möglichen Governance-Mechanismen, die für Familienstiftungen in Liechtenstein gelten.
Die Natur von Stiftungen
Im Gegensatz zu Unternehmen haben Stiftungen keine Eigentümer bzw. Gesellschafter. Es handelt sich um ein rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen, das von mindestens zwei sog. Stiftungsräten (entsprechend dem Vorstand einer deutschen Stiftung) verwaltet wird. Diese einzigartige Eigenschaft erfordert eine langfristig robuste Governance-Struktur, um sicherzustellen, dass alle Stiftungsorgane ausschließlich im Interesse der Stiftung und gemäß den Wünschen des Stifters handeln. Dabei kann zwischen externen und internen Maßnahmen differenziert werden.
Externe Governance
Externe Governance umfasst die Aufsicht durch Regulierungsbehörden und gerichtliche Instanzen. In Liechtenstein ist der primäre externe Governance-Mechanismus die Stiftungsaufsicht, die Teil des Amtes für Justiz ist.
Stiftungsaufsicht
Die Stiftungsaufsicht in Liechtenstein überwacht insbesondere das Stiftungsmanagement gemeinnütziger Stiftungen. Privatnützige Familienstiftungen unterliegen nicht generell der Aufsicht, es sei denn, der Stifter unterstellt die Stiftung in den Statuten freiwillig der Aufsicht.
Wenn sich der Stifter einer Familienstiftung für die Aufsicht entscheidet, erhält die Behörde insbesondere die folgenden Rechte:
- Informationsrecht: Die Behörde kann detaillierte Informationen über die Aktivitäten der Stiftung anfordern.
- Einsicht in die Bücher: Die Stiftungsaufsicht hat das Recht, die Bücher und Geschäftspapiere der Stiftung einzusehen.
- Prüfung des Prüfberichts: Die Behörde überprüft die Prüfberichte, die von der Revisionsstelle der Stiftung erstellt wurden.
Obwohl die Aufsichtsbehörde Maßnahmen empfehlen und Untersuchungen einleiten kann, fehlt ihr die Befugnis, Maßnahmen direkt im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Stattdessen kann die Stiftungsaufsicht in einem zweistufigen Prozess ein gerichtliches Verfahren beim Landgericht in Vaduz einleiten, das dann Sonderprüfungen anordnen, Beschlüsse aufheben oder sogar Stiftungsorgane abberufen kann.
Interne Governance
Interne Governance umfasst die internen Kontrollmechanismen, die sicherstellen, dass das Stiftungsmanagement im Einklang mit den Statuten der Stiftung und den Wünschen des Stifters handelt.
Rechte der Stiftungsbeteiligten
Alle Beteiligten (Stifter und Begünstigte) haben nach dem liechtensteinischem Stiftungsrecht bestimmte Rechte, sofern sie nicht spezifisch durch die Statuten der Stiftung eingeschränkt sind. Diese Rechte umfassen:
- Einsichtsrecht: Beteiligte können die Bücher und Aufzeichnungen der Stiftung einsehen, entweder persönlich oder durch einen Vertreter.
- Gerichtliche Maßnahmen: Wie die Stiftungsaufsicht können Beteiligte beim Landgericht in Vaduz gerichtliche Maßnahmen beantragen, um den Stifterwillen sicherzustellen. Dies umfasst Anträge auf Sonderprüfungen, die Aufhebung von Beschlüssen und die Durchführung von Korrekturmaßnahmen.
Es hat sich in der Praxis bewährt, diese Rechte insbesondere durch einen sog. „Protektor“ wahrzunehmen und sicherzustellen. Als Protektor wird dabei regelmäßig ein Vertrauter des Stifters bzw. der Stifterfamilie eingesetzt. Zu diesem wichtigen Instrument der Kontrolle werde ich einen gesonderten Artikel verfassen.
Best Practice zur Gestaltung der Foundation Governance
Als Grundlage einer langfristig stabilen Governance Struktur empfehle ich die folgenden Maßnahmen:
- Klarer Stifterwille: Grundlage der gesamten Stiftungstätigkeit ist ein sorgfältig reflektierter und präzise formulierter Stifterwille. Nehmen Sie sich Zeit hierfür und bringen auf den Punkt, was Ihnen wirklich wichtig ist. Die Entwicklung eines klaren Stifterwillens ist in meiner Beratungspraxis der zentrale Aspekt.
- Sorgfältige Auswahl eines professionellen Stiftungsmanagements: Wählen Sie einen „Dienstleister“ im wortwörtlichen und besten Sinn. Jemanden, der nach seinem Selbstverständnis der dauerhaften Verwirklichung Ihres Stifterwillens dient. Ich unterstütze Sie gerne bei der Auswahl.
- Kontrolle durch einen Protektor: Etablieren Sie einen kompetenten Protektor Ihres Vertrauens, der mit Informations- und Vetorechten Ihren Stifterwillen absichert.
Fazit und Angebot
Eine klare Foundation Governance ist entscheidend, um sicherzustellen, dass Familienstiftungen in Liechtenstein effektiv und im Einklang mit den Wünschen des Stifters arbeiten. Ich unterstütze Sie gerne in der Gestaltung.