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5 Dinge, die Sie beim Wegzug ins Ausland in der Steuerplanung beachten sollten

Für den Zuzug in die Schweiz mit einer Familienstiftung stehen wir Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

 

Laut Statista sind 2018 ca. 270.000 Menschen aus Deutschland ausgewandert. Die Motive hierfür sind vielfältig. Aktuell beschäftigen sich insbesondere Unternehmer und vermögende Privatpersonen mit dem Wegzug. Ihre Hauptmotive sind eine stetig steigende Regulierung in Deutschland und die Sorge vor einer Verschärfung bzw. der Neueinführung von Substanzsteuern, insbesondere die Vermögenssteuer.

 

Ein Wegzug in das Ausland hat viele persönliche und politische Implikationen und sollte gut durchdacht und vorbereitet sein. In der rechtlichen und steuerlichen Strukturierung ist die Thematik einer „unbeschränkten“ oder einer „erweiterten“ Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht von Bedeutung.

 

Unternehmer und Investoren, die konkret den Wegzug ins Ausland planen, sollten die folgenden Rahmenbedingungen beachten:

 

1. Eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, wenn einer der Beteiligten im Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung steuerlich als „Inländer“ zu beurteilen ist (§ 2 ErbStG). Es kommt also nicht nur auf den Schenker an, sondern auch auf den Erwerber. In der Gestaltungsberatung ist es daher sehr wichtig, die persönliche Lebenssituation aller Beteiligten sorgfältig zu prüfen.

 

2. Die ersten beiden Anknüpfungspunkte für den maßgeblichen Inlandsbezug sind der „Wohnsitz“ (§ 8 Abgabenordnung) und der „gewöhnliche Aufenthalt“ (§ 9 Abgabenordnung). Zu den Einzelheiten und Detailvoraussetzungen dieser beiden Anknüpfungspunkte existiert eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte.

 

Eine Empfehlung: Die Voraussetzungen müssen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und entsprechend gestaltet werden. Ansonsten drohen böse Überraschungen.

 

3. Wichtige Leitlinien sind:

  • Für den steuerlichen Wohnsitz ist die melderechtliche An- und Ummeldung lediglich ein Indiz.
  • Es ist möglich, im Ausland und im Inland einen Wohnsitz zu haben.
  • Ein „Wohnsitz“ in diesem Kontext muss nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden.
  • Ein Wohnsitz muss weder standesgemäß oder angemessen sein. Selbst ein möbliertes Zimmer reicht aus.
  • Ein Wohnsitz setzt voraus, dass man über die Räumlichkeiten „verfügen“ und sie nutzen kann. Zusätzlich müssen die Umstände darauf schließen lassen, dass die Räumlichkeiten beibehalten und nach einer Prognose-Entscheidung auch in Zukunft weiterhin benutzt werden. Entscheidend sind auch insoweit die konkreten Umstände des Einzelfalls.
  • Der steuerliche Wohnsitz ist für Ehepartner und Familienangehörige getrennt zu prüfen.
  • Die für den gewöhnlichen Aufenthalt maßgebliche Sechs-Monatsfrist gilt für den Wohnsitz nicht.

 

Fazit: Die maßgeblichen Kriterien sind einzelfallbezogen. Sie können auf dieser Grundlage gestaltet werden. Wichtig sind eine sorgfältige Planung und Umsetzung.

 

4.  In einer grenzüberschreitenden Erbschaftsteuerplanung ist neben dem „Wohnsitz“ und dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ schließlich die „erweiterte“ Steuerpflicht für deutsche Staatsangehörige zu beachten. Hiernach sind deutsche Staatsangehörige auch nach Wegzug und ohne Wohnsitz im Inland weiterhin „Inländer“ im Sinne der Erbschaft- und Schenkungssteuer, wenn sie sich nicht bereits länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben. Bei einem Wegzug in die USA gelten sogar zehn Jahre.

 

5. Ergänzend zu der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gestaltung eines Wegzugs ist bei der Beteiligung an Kapitalgesellschaften insbesondere das deutsche Außensteuerrecht zu beachten. In diesem Zusammenhang gilt es, eine drohende Wegzugsbesteuerung zu vermeiden, die im „worst case“ zu einer Versteuerung der stillen Reserven führt, ohne dass Liquidität zugeflossen ist (§ 6 Außensteuergesetz). 

 

 

An dieser Stelle besteht ein gravierendes Risiko für den Vermögensschutz. Rechtssichere Gestaltungen zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung sind mit der Errichtung einer Familienstiftung in Deutschland oder in Liechtenstein möglich. Wir beraten Unternehmer und Investoren bei der Gestaltung grenzüberschreitender Strukturen. Unsere einführenden Beratungsangebote finden Sie hier:

 

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