VON THORSTEN KLINKNER
In diesem Stifterbrief geht es um die Ausgliederung von Grundstücken aus dem Vermögen von Familienstiftungen. Der Fokus liegt auf den Vorteilen von Umwandungen nach dem Umwandlungsgesetz und der Ausgliederung von Unternehmens- und Privatvermögen aus Familienstiftungen im In- und Ausland.
Als verselbständigtes Zweckvermögen haben Familienstiftungen keine Anteilseigner oder Mitglieder und können deshalb an den meisten Umwandlungen im Geltungsbereich des Umwandlungsgesetzes (UmwG) nicht teilnehmen. Das gilt mit einer wichtigen Ausnahme: Eine Ausgliederung von Unternehmen oder Unternehmensteilen aus dem Vermögen von rechtsfähigen Familienstiftungen nach §§ 161 ff. UmwG ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Vorteile von Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz
Die deutsche Rechtsordnung bietet für Wirtschaftsteilnehmer einen Rechtsrahmen an, welcher Umstrukturierungen erheblich vereinfacht und einen geordneten und flexiblen Übergang von Unternehmen, Unternehmensteilen oder vom Vermögen im Wege der sog. Gesamtrechtsnachfolge auf andere Rechtsträger erlaubt. Das passiert, häufig ohne eine Aufdeckung von stillen Reserven und auch ohne eine zusätzliche Steuerbelastung für Umwandlungsbeteiligte. Ohne eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz müssten die Umwandlungsbeteiligte jedes Wirtschaftsgut umständlich nach den Regeln der Einzelrechtsnachfolge übertragen.
Die großen Unterschiede zwischen diesen beiden Übertragungsarten können wie folgt skizziert werden:
Die Einzelrechtsnachfolge:
- jedes Wirtschaftsgut muss einzeln übereignet oder abgetreten werden,
- bei Übertragung von Verbindlichkeiten müssen Gläubiger zustimmen, damit die betreffende Verbindlichkeit auch für den Gläubiger wirksam auf den neuen Schuldner über-geht (sog. befreiende Schuldenübernahme),
- bei Übertragung von Forderungen können Schuldner mit befreiender Wirkung auf den alten Forderungsinhaber leisten, sofern sie nicht vom Forderungsübergang in Kenntnis gesetzt werden,
- stille Reserven in den übertragenen Wirtschaftsgütern müssen bei einer Übertragung regelmäßig aufgedeckt werden.
Die Gesamtrechtsnachfolge:
- übertragene Wirtschaftsgüter gehen mit der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger über,
- Gläubiger von Verbindlichkeiten müssen der Übertragung von Verbindlichkeiten nicht zustimmen,
- bei Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers erlischt dieser Rechtsträger von Gesetzes wegen, Liquidation, Auflösung oder Abwicklung sind nicht erforderlich,
- flexible Möglichkeit von Umstrukturierungen werden bei den meisten Rechtsträgern ermöglicht,
- öffentliche Verzeichnisse (Grundbücher, Handelsregister u. a.) werden von Gesetzes wegen berichtigt,
- handelsrechtliche und steuerrechtliche Rückwirkung der Umwandlung ist häufig möglich.
Die Ausgliederung des Unternehmensvermögens von Familienstiftungen
Nach § 161 UmwG ist eine Ausgliederung eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils aus dem Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf Personenhandelsgesellschaften oder auf Kapitalgesellschaften möglich. Eine Ausgliederung auf bereits bestehende Gesellschaften - das Gesetz spricht hier von der Ausgliederung zur Aufnahme - ist dabei auf Personenhandels- und Kapitalgesellschaften möglich. Eine Ausgliederung auf eine neugegründete Gesellschaft - eine sog. Ausgliederung zur Neugründung - lässt das Gesetz hingegen nur auf Kapitalgesellschaften zu.
Die Beteiligung einer Familienstiftung an einer Ausgliederung setzt voraus, dass das Unternehmen der betreffenden Familienstiftung im Handelsregister eingetragen ist. Eine Ausgliederung aus dem Vermögen von ausschließlich vermögensverwaltenden Familienstiftungen, die kein Unternehmen betreiben, lässt das Umwandlungsgesetz hingegen nicht zu.
Wann eine Familienstiftung nach dem Umwandlungsgesetz lediglich vermögensverwaltend ist und wann sie auch ein Unternehmen betreibt, ist allerdings strittig. Eine Familienstiftung muss nicht selbst gewerblich tätig sein, es reicht aus, wenn sie als Mitunternehmer ein gewerbliches Unternehmen betreibt, das als solches im Handelsregister eingetragen ist.
Auf der anderen Seite reicht es nach überwiegender Ansicht nicht aus, wenn die Familienstiftung z. B. Kommanditistin einer KG ist und sich lediglich kapitalmäßig am Betrieb der betreffenden KG beteiligt, ohne gesellschaftsvertraglich einen signifikanten Einfluss auf die Unternehmensführung zu haben.
Die Ausgliederung des Privatvermögens von Familienstiftungen
Nach überwiegender Auffassung kann das Privatvermögen einer Familienstiftung - z. B. Grundstücke, deren Erträge die Stiftung zu Ausschüttungen an den Stifter und andere Destinatäre verwendet - nicht nach § 161 UmwG ausgegliedert werden. Anders sieht es hingegen aus, wenn das betreffende Vermögen dem Unternehmen der Familienstiftung gewidmet und so zum ausgliederungsfähigen Wirtschaftsgut wird. Es wird auch diskutiert, ob eine solche hinreichende Widmung zu unternehmerischen Zwecken auch dann wirksam erfolgt, wenn das betreffende Vermögen erst im Rahmen der Ausgliederung in den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag bzw. Ausgliederungsplan aufgenommen und hierdurch zum Wirtschaftsgut des Unternehmens wird.
Die Genehmigung der Stiftungsaufsicht
Hält eine Familienstiftung Grundbesitz, mit dem sie ein Unternehmen betreibt, und ist dieses Unternehmen im Handelsregister eingetragen, kann sowohl der gesamte Grundbesitz als auch Teile davon - nach vorzugswürdiger Auffassung sogar einzelne Grundstücke - auf andere Rechtsträger nach § 161 UmwG ausgegliedert werden, sofern die Stiftungsaufsicht der Ausgliederung zustimmt oder wenn eine solche Zustimmung entbehrlich ist.
Ist die Familienstiftung als solche im Handelsregister eingetragen, kann sie auch ihr gesamtes Vermögen nach § 161 UmwG ausgliedern. Die Genehmigung der Stiftungsaufsicht kann nach § 164 Abs. 2 UmwG entbehrlich sein, wenn die Ausgliederung nach der Satzung der betreffenden Stiftung möglich ist und sich deshalb als eine zulässige Umschichtung des Stiftungsvermögens darstellt.
Die Ausgliederung unter Beteiligung von ausländischen Familienstiftungen
Nach überwiegender Auffassung ist eine Ausgliederung nach § 161 UmwG von deutschen Fa-Familienstiftungen nur auf Rechtsträger in Deutschland möglich. Ob die Grundfreiheiten des EU-Rechts, insbesondere die Niederlassung- und die Kapitalverkehrsfreiheit, auch Ausgliederungen aus dem Vermögen von ausländischen EU-Familienstiftungen auf inländische Rechtsträger oder aus dem Vermögen von deutschen Familienstiftungen auf Rechtsträger im EU-Ausland zulassen, wird strittig diskutiert, bleibt jedoch im Ergebnis ungeklärt.
Nicht minder strittig sind auch Ausgliederungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere im Rechtsverkehr zwischen Deutschland und Liechtenstein im Anwendungsbereich des EWR-Abkommens, dessen Grundfreiheiten denen des EU-Rechts entsprechen.
Ausblick: Im nächsten Stifterbrief gehen wir auf die Besteuerung von deutschen Immobilien von liechtensteinischen Familienstiftungen in Deutschland ein: wir stellen sowohl die laufende Besteuerung von Immobilien als auch die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen dar.
Weiterführende Artikel:
- Stiftungsrechtsreform
- Was ist eine Stiftung Co. KG?
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