Das Transparenzregister

Meldepflicht für Stiftungen

Das deutsche Transparenzregister steht, wie es der Name vermuten lässt, für eine neue Transparenz im Rechtsverkehr. Seit Oktober 2017 besteht für juristische Personen des Privatrechts und für eingetragene Personengesellschaften die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch mitzuteilen. Die Rechtsgrundlage für das Transparenzregister ist im Geldwäschegesetz verankert. 

 

Mit Wirkung zum 01.01.2020 sind Änderungen des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten, die auch für das Transparenzregister wesentliche Neuerungen mit sich gebracht haben. So muss beispielsweise ab 2020 bei den im Transparenzregister eingetragenen „wirtschaftlich Berechtigten“ neben den bereits bisher nötigen Angaben wie vollständigem Namen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses auch die Staatsangehörigkeit genannt werden. Das ist vor allem relevant für erstmalige Mitteilungen gegenüber dem Transparenzregister, da bestehende Eintragungen nicht aktualisiert werden müssen. Wenn ein bestehender Eintrag aufgrund anderer Gründe aktualisiert wird, soll auch die entsprechende Angabe zur Staatsangehörigkeit ergänzt werden.

 

Im Fokus stehen bei den neuen Regelungen gerade ältere GmbHs und Kommanditgesellschaften. Mitunter erweist sich die Eintragung als verwaltungsaufwendig, da insbesondere bei mehreren Beteiligungen und Einschaltung von Zwischengesellschaften die Strukturen verzweigt sind. Umso schwieriger wird die Betrachtung, wenn sich die „wirtschaftliche Berechtigung“, von der im Transparenzregister die Rede ist, nicht klar nach der Beherrschbarkeit durch Anteilsmehrheit, sondern durch eine faktische Kontrolle ergibt. 



Der "wirtschaftlich Berechtigte"- Eintragungspflicht und Klassifizierung für Stiftungen

Ab 2020 sind entsprechend von EU-Vorgaben nach § 57 GwG bestandskräftige Bußgeldentscheidungen für fünf Jahre im Internet zu veröffentlichen. Zentraler Begriff des Transparenzregisters hinsichtlich der Eintragungspflicht ist der sogenannte „wirtschaftliche Berechtigte“ gemäß § 3 GwG.

 

Bei rechtsfähigen Stiftungen (und bei Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet wird) zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten die im Gesetz (§ 3 Absatz 3 Nummer 1-6 GwG) nicht abschließend aufgezählten natürlichen Personen, sofern sie bei rechtsfähigen Stiftungen vorliegen:

 

1. Jede natürliche Person, die als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt.

 

Zu beachten ist:

Der Stifter einer rechtsfähigen Stiftung gehört (nur) grundsätzlich nicht zu diesem Personenkreis, da er mit der Entstehung der Stiftung grundsätzlich seine Einflussmöglichkeiten auf diese verliert. Ist der Stifter nicht gleichzeitig auch in den Organen der Stiftung vertreten, so hat er keine Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung und es besteht daher auch bereits theoretisch kein Risiko einer Geldwäsche.

 

Das wäre dann generell anders, wenn der deutsche Gesetzgeber die Gestaltung einer „Stiftung auf Zeit“ zuließe – also ein Konstrukt, bei welchem der Stifter die Möglichkeit hätte, sein Vermögen nur über einen begrenzten Zeitraum hinweg außerhalb seines Einflussbereichs zu „parken“ und anschließend wieder die volle Verfügungsgewalt darüber zu erlangen. Unter anderem um eine sich dadurch bietende Missbrauchsgestaltung zu verhindern, hat der deutsche Gesetzgeber sich gegen die Zulassung einer „Stiftung auf Zeit“ entschlossen. 

 

Da eine Stiftung unter der Anwendung des deutschen Rechts daher grundsätzlich dem Ewigkeitsgedanken unterliegt, ist der Stifter daher dem „Settlor“ beim Trust nicht vergleichbar, da er in seiner Eigenschaft als Stifter keine Rechte an der Stiftung oder deren Vermögen hat. Hat der Stifter sich hingegen eine starke Entscheidungsposition eingeräumt und sieht für sich eine aktive Position als Entscheider in der Stiftung vor, unterfällt er mit dieser Kontrollmöglichkeit bereits der Definition unter der nachfolgenden Nr. 2 des § 3 GwG. 

 

2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, 

3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist, 

4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die        natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und 

5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die

     Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt., 

6. jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann,

    die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist. 

 

Nr. 6 wurde erst 2019 eingeführt.

 

Begünstigte im Sinne von § 3 Absatz 3 Nr. 3 GwG sind bei rechtsfähigen Stiftungen nur die Destinatäre, bei denen sich aus dem Stiftungsgeschäft durch namentliche Nennung ergibt, dass diese einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung haben. Sofern diese Person noch nicht bestimmt ist, ist nur die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen in erster Linie verwaltet oder verteilt werden soll und die sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt, zu erfassen (§ 3 Absatz 3 Nr. 4 GwG).

 

Die konkrete Anwendung auf Stiftungen und ihre Besonderheiten unterliegt in den Details zum aktuellen Stand noch der Klärung durch die Verwaltung und ist noch zu entscheiden. Die Verwaltungshinweise enthalten aktuell keine ausdrückliche Aussage dazu, ob die Begünstigen einer Stiftung auch automatisch die wirtschaftlich Berechtigten sind.

 

Die meldungspflichtige Person ist aufgrund dieser Unklarheit gleich einem doppelten Bußgeldrisiko ausgesetzt, weil sowohl Nichtmeldung als auch „Zuvielmeldung“ bußgeldbewährt sind.

Zu beachten ist, dass eine verspätete Mitteilung nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes deutlich milder geahndet wird als eine nicht erfolgte Meldung. Um auf Fragen und Anforderungen in der Praxis zu reagieren und die ordnungsgemäße Anwendung des Gesetzestextes zu garantieren, veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) Auslegungs- und Anwendungshinweise („AuA“), in denen sie ihre Verwaltungsauffassung inhaltlich konkretisiert. So wird dem Anwender der Umgang mit dem GwG erleichtert und erste sowie regelmäßig wiederkehrende Fragen können geklärt werden (Aktuelle Fassung Stand Mai).

Was gilt für Familienstiftungen im Hinblick auf das Transparenzregister?

Auch eine Stiftung muss im Transparenzregister angemeldet werden. Diese Pflicht entfällt auch nicht, wenn die Stiftung bereits im Stiftungsverzeichnis eingetragen sein sollte. Es besteht also tatsächlich eine voneinander unabhängige Eintragungspflicht. Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen gilt dies entsprechend, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 GwG. Dem Transparenzregister sind insbesondere die einzelnen Vorstandsmitglieder und die Begünstigten mitzuteilen. Die Meldepflicht gilt nur nicht für öffentlich-rechtliche Stiftungen. Einen Überblick über die möglichen Stiftungsformen geben wir hier.

 

Wenn es noch unbekannte künftige Begünstigte gibt, z.B. alle weiteren folgenden Abkömmlinge in der Generationenfolge, ist diese Gruppe nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 GwG wie im Stiftungsgeschäft bezeichnet zu benennen. Bei der Eintragung kann die Möglichkeit genutzt werden, Gruppen als wirtschaftlich Berechtigte anzugeben. Eine Eintragungspflicht ergibt sich insoweit aus der Bestimmbarkeit der zukünftigen, derzeit noch nicht existenten, Begünstigten.

 

Der Stifter als solcher muss dem Transparenzregister nicht mitgeteilt werden, wenn er nicht Mitglied des Vorstands oder Begünstigter ist oder einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt. Der Gesetzgeber hat den Stifter im Geldwäschegesetz nicht miterfasst. Da die Eintragungspflicht sich aber nach dem faktisch möglichen Einflussbereich der entsprechend einzutragenden Personen richtet, ist die Verpflichtung nach dem Transparenzregister schon bei der Stiftungserrichtung im Auge zu behalten: Ist die Satzung nämlich so ausgestaltet, dass sie dem Stifter – womöglich auch unabhängig von Positionen in Stiftungsorganen – ein über allem stehendes Letztentscheidungsrecht oder ein Vetorecht zubilligt, hat er eine Beherrschungsposition inne, die im Zweifel nach dem GwG eintragungspflichtig ist.

 

An dieser Stelle lassen sich sowohl der Gesetzestext als auch die Anwendungshinweise der BaFin bzw. des Bundesverwaltungsamtes durchaus kritisch betrachten, da sie offensichtlich nicht auf die Besonderheiten einer privatrechtlichen Stiftung ausgelegt sind und nach wie vor Unklarheiten darüber bestehen, wie weit sich die Eintragungspflicht bspw. auf die familiären Strukturen einer Familienstiftung anwenden lassen.

 

Zu beachten ist, dass die Stiftung jedenfalls immer unter ihrem vollständigen in der Satzung gewählten Namen anzumelden ist. Abweichungen von der Stiftungssatzung sind nicht erlaubt. Auch an diesem Punkt zeigt sich wieder, dass ein vorheriges Durchdenken der Stiftungssatzung unerlässlich ist.


Öffentliche Einsehbarkeit des Transparenzregisters

Bisher konnten vor allem Strafverfolgungs- und sonstige Behörden sowie Personen mit einem „berechtigten Interesse“ (z.B. Fachjournalisten) Einsicht in das Transparenzregister nehmen.

 

Dies erweitert sich nun grundlegend: 

Die Einsichtnahme in die Eintragungen im Transparenzregister ist seit dem 27.12.2017 möglich, das heißt, das Transparenzregister kann gegen ein Bearbeitungsentgelt nun auch von „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“, d.h. von jeder beliebigen Person, eingesehen werden (allerdings ohne den Wohnort und das genaue Geburtsdatum, jedoch mit dem vollen Namen). 

 

Im Ergebnis ist das Transparenzregister ab 2020 genauso leicht einsehbar, wie zum Beispiel das Handelsregister. Das bedeutet für die wirtschaftlich Berechtigten, dass deren personenbezogene Daten grundsätzlich öffentlich einsehbar sind. Damit können auch Mitgesellschafter und Konkurrenten die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus dem Transparenzregister entnehmen. Erforderlich ist lediglich eine elektronische Registrierung.

 

Etwas anderes ist möglich, wenn gegenüber der registerführenden Stelle beantragt wird, dass die Einsichtnahme beschränkt wird. Dann muss dargelegt werden, dass der Einsichtnahme überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Das ist beispielsweise bei Minderjährigen der Fall. Andererseits kann das Interesse ebenfalls gut begründet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, eine Einsichtnahme würde die wirtschaftlich Berechtigten dem Risiko einer bestimmten Straftat aussetzen, so zum Beispiel erpresserischer Menschenraub oder Bedrohung. Generell ist von höheren Anforderungen an die Beschränkung der Einsichtnahme auszugehen, entsprechende konkrete Nachweise für eine bestehende Bedrohung sind der Behörde vorzulegen. Das kann für Stifterfamilien gerade dann relevant werden, wenn die Abkömmlinge ebenfalls als Begünstigte eingesetzt sind. Da die Frage über das Bestehen einer Gefährdung durch die unbeschränkte Eintragung in das Transparenzregister eine solche auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts ist, kann grundsätzlich bei Versagung der Beschränkung auch ein gerichtlicher Streit zu dieser Frage geführt werden. Im Zweifel werden bei dieser Frage das Sicherheitsbedürfnis z.B. der Familie und die befürwortete rechtliche Transparenz durch Einsichtnahmemöglichkeit gegeneinander abgewogen werden müssen. 

 

Ohne Abwägung bestimmt § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GwG, dass auf Antrag die Einsichtnahme dann beschränkt bzw. verhindert wird, wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig ist. Hierin kommt – wie überall im Rechtsverkehr – der besondere Schutz von Minderjährigen zum Ausdruck. 


Bußgelder und Sanktionen

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ist für das Unternehmen selbst und für die wirtschaftlich Berechtigten unverändert bußgeldbewehrt. Was oft nicht bedacht wird: Die Verstöße können beispielsweise vom Bundesverwaltungsamt auf der Internetseite öffentlich gemacht werden. 

 

 

Welche Angaben sind durch wen meldungspflichtig?

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: Der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG), in bestimmten Fällen die Staatsangehörigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 GwG). 

 

Sowohl Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig. Es ist also eine Aufgabe für den Stiftungsvorstand, sicherzustellen, dass diese Angaben auch tatsächlich mitgeteilt werden. Im Ergebnis ist also seitens der Stiftung ein Controlling sicherzustellen. Da dies unter die Geschäftsverwaltung einer Stiftung fällt und ohnehin eine sorgfältige Aufgabenverteilung in der Stiftung zu empfehlen ist, kann die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen durch die Aufnahme in ein stiftungsinternes Reporting-System garantiert werden. 


Sonderregelungen für Vereine und gemeinnützige Stiftungen

Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen sind die wirtschaftlich Berechtigten in § 3 Abs. 3 GwG aufgeführt, die entsprechend durch den Stiftungsvorstand anzuzeigen sind.

 

Diese Pflichten gelten entsprechend auch für Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland, die folgende Organisationen betreuen (§ 21 Abs. 2 GwG): Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und/oder Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur oder Funktion entsprechen.

 

Auch bei Vereinen gilt: Kontrolliert ein Mitglied eines Vereins oder einer Genossenschaft mehr als 25% der Stimmrechte, ist es verpflichtet, die notwendigen Angaben im Transparenzregister zu machen und jede Änderung unverzüglich mitzuteilen (§ 20 Abs. 3 GwG). Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt als erfüllt, wenn sich die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen aus dem Vereinsregister (§ 55 BGB) ergeben.

 

Vereins- und Genossenschaftsmitglieder mit mehr als 25% der Stimmrechte, haben die Verpflichtungen aus § 20 Abs. 1 GwG zu erfüllen (§ 20 Abs. 3 GwG). Laut Bundesverwaltungsamt müssen konzessionierte Vereine gesonderte Meldungen abgeben.

 

Bei eingetragenen Vereinen ersetzt das Vereinsregister regelmäßig das Transparenzregister, sodass im Regelfall weitergehende Mitteilungspflichten für eingetragene Vereine entfallen.

 

Bei gemeinnützigen Stiftungen hingegen gilt entgegen einer weitläufigen Meinung ebenfalls eine Pflicht, das Transparenzregister zu führen. Wenn eine gemeinnützige Stiftung zum Ergebnis kommt, dass sie keine Begünstigten im Sinne der wirtschaftlich Berechtigten melden kann, weil sie bspw. im Stiftungsgeschäft nicht hinreichend konkretisiert sind, so sind im Sinne des Gesetzes die Vorstandsmitglieder zu melden. Das gilt daneben auch für Personen, die auf sonstige Art und Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragserteilung der Stiftung haben. Im Ergebnis unterscheidet das Gesetz demnach nicht nach eigen- oder gemeinnützigen juristischen Personen.