In unserem Stifterbrief 05/2023 haben wir Ihnen den formalen Einbürgerungsprozess dargestellt. Nun möchten wir die Frage nach der erleichterten Einbürgerung in die Schweiz beantworten. Der übliche Einbürgerungsprozess braucht primär Zeit, denn nur wer zehn Jahre in der Schweiz gelebt hat, kann die Einbürgerung in die Schweiz anstoßen. Für bestimmte Gruppen gibt es die Möglichkeit, diesen Prozess abzukürzen.
Grundsätzlich gelten bei einer erleichterten Einbürgerung die gleichen Voraussetzungen wie für die ordentliche Einbürgerung.
Einbürgerung Schweiz: Die Ehepartner
Wer mit einem Schweizer oder mit einer Schweizerin verheiratet ist, hat die Möglichkeit sich erleichtert, in die Schweiz einbürgern zu lassen. Der Ehepartner des Schweizer Staatsbürgers muss sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und seit mindestens drei Jahren verheiratet sein. Um das Verfahren zur Einbürgerung zu starten, müssen alle geforderten Dokumente bei der zuständigen Behörde in Bern eingereicht werden. Eine offizielle Liste kann beim Amt für Migration heruntergeladen werden. Dazu gehören u. a. der Familienausweis, Arbeitsnachweise und eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde. Übrigens müssen vor der Prüfung der Unterlagen durch die Behörde, die Verfahrenskosten im Voraus beglichen werden. Diese werden auch bei einem ablehnenden Bescheid nicht rückerstattet.
Neben den Formalia und dem Nachweis über die wirtschaftliche Unabhängigkeit ist eine grundsätzliche Voraussetzung für den erfolgreichen Einbürgerungsablauf die erfolgreiche Integration in das Schweizer Leben, gute Kenntnisse der Mentalität und der Sprache. Für Letzteres ist ein Nachweis der Kenntnis einer schweizerischen Landessprache zu erbringen, sowohl mündlich als auch schriftlich. Doch wie kann die enge Verbundenheit mit der Schweiz nachgewiesen werden? Die zuständige kantonale Behörde wird mit dem Antragsteller Kontakt aufnehmen und bei einem persönlichen Gespräch oder Hausbesuch die bürgerrechtlichen Aspekte besprechen und die Kenntnisse über die Schweiz erfragen. Auch hier sind kantonale Unterschiede zu beachten.
Erleichterte Einbürgerung für Kinder in der Schweiz
Wurden die Kinder nicht in den Schweizer Einbürgerungsprozess der Eltern einbezogen, ist eine nachträgliche erleichterte Einbürgerung möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Kinder zum Zeitpunkt des elterlichen Einbürgerungsprozesses minderjährig waren und das Gesuch um erleichterte Einbürgerung vor dem 22. Geburtstag gestellt wurde. Zudem müssen mindestens fünf in der Schweiz gelebte Jahre nachgewiesen werden, drei davon unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung. Wie bei der erleichterten Einbürgerung von Ehegatten, muss das Kind die erfolgreiche Integration sowie eine Sprachkenntnis nachweisen. Weiterhin; dass es entweder noch die Schule oder eine andere Bildungseinrichtung besucht, oder einen Arbeitsplatz in der Schweiz hat.
Bei der erleichterten Einbürgerung in die Schweiz von Kindern ist zu beachten, ob entweder Mutter oder Vater Schweizer Staatsangehörige sind. In jedem Fall muss das entsprechende Elternteil die Schweizer Staatsangehörigkeit bei Geburt des Kindes gehabt und das Kind anerkannt haben.
Außerdem ist zu unterscheiden, ob das Kind in der Schweiz oder im Ausland lebt. Ist Letzteres der Fall, muss das Kind die enge Verbundenheit zur Schweiz nachweisen, indem ein Mindestaufenthalt nachgewiesen werden kann, die Sprache in einer Landessprache beherrscht, Grundkenntnisse der Schweizer Verhältnisse hat und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt.
Staatsbürger werden in der Schweiz: Angehörige der dritten Generation
Ausländer der dritten Generation, wenn also die Großeltern in die Schweiz eingewandert sind, haben ebenfalls die Möglichkeit sich erleichtert einbürgern zu lassen. Hierzu müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Es muss nachgewiesen werden, dass ein Großelternteil ein Aufenthaltsrecht erwerben konnte, ein Elternteil eine Niederlassungsbewilligung besitzt, sich zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht hat. Das Kind muss in der Schweiz geboren worden sein und eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Zudem sind mindestens fünf Jahre Schulbesuch und die erfolgreiche Integration nachzuweisen. Die Einbürgerungsvoraussetzungen sind wie bei den oben genannten Beispielen der Sprachnachweis, die wirtschaftliche Unabhängigkeit und die Kenntnisse der Schweizer politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse. Wichtig ist, dass die erleichterte Einbürgerung in die Schweiz vor dem 25. Geburtstag erfolgt sein muss.
Minderjährige staatenlose Kinder
Bei Staatenlosigkeit können nur minderjährige Kinder eine erleichterte Einbürgerung in die Schweiz beantragen, vorausgesetzt, ein Aufenthalt von mindestens fünf Jahren in der Schweiz kann nachgewiesen werden. Volljährige staatenlose Personen müssen den Weg der ordentlichen Einbürgerung gehen. Auch hier müssen die bereits bekannten Kriterien erfüllt und nachgewiesen werden.
Es gibt noch weitere Fälle, in denen die erleichterte Einbürgerung in die Schweiz grundsätzlich möglich ist, z. B. bei Wiedereinbürgerungen und Doppelbürgern. Die grundsätzlichen Kriterien, die für einen erfolgreichen Einbürgerungsprozess vorliegen müssen, sind immer gleich. Neben den Formalia und den Sprachkenntnissen wird in der Schweiz sehr genau überprüft, ob die Kenntnisse über Politik, Gesellschaft und die Schweiz vorhanden sind. Dies ist Sache der Kantone und jeder Kanton hat auf seiner Homepage Informationen über die Anforderungen stehen. Jedem, der eine Einbürgerung in die Schweiz plant, ob ordentlich oder erleichtert, müssen die Rechte und Pflichten eines Schweizer Bürgers bewusst sein. Diese sind in der Mentalität der Schweizer sehr verwurzelt und werden sehr ernst genommen, da sich die Schweiz als Willensnation sieht. Der Wunsch nach politischer Partizipation einerseits und andererseits die Militärpflicht, die tiefgreifenden Einfluss auf das Leben in der Schweiz hat, sollten gut miteinander abgewogen werden, bevor der Einbürgerungsprozess gestartet wird. Es gibt außerdem steuerliche und rechtliche Gründe, die für einen Ausländerstatus mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sprechen können.
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