Stiftung und Unternehmen: DIE DOPPELSTIFTUNG

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland oder Liechtenstein.

Duett aus gemeinnütziger Stiftung und Familienstiftung

Die deutsche Stiftungslandschaft kennt eine Reihe von Möglichkeiten zur strategischen Stiftungsgestaltung für Unternehmer und Unternehmerfamilien. Eine davon fasst beide Bereiche des Stiftungswesens ein, nämlich den Gedanken der Gemeinnützigkeit und die Privatnützigkeit mit den drei wesentlichen Zielen: Versorgung der Familie, Erhalt des Unternehmens und langfristiger Schutz des Vermögens.

 

Die Doppelstiftung wird aus einer Familienstiftung und einer gemeinnützigen Stiftung kombiniert. Die Familienstiftung sichert häufig den Fortbestand des Stifterwillens innerhalb des Unternehmens und vertritt die vermögensmäßigen Interessen der Familie; die gemeinnützige Stiftung dient dem sozialen und/oder gesellschaftlichen Engagement der Stifterfamilie.


Zwei Themen, die einander zum Klingen bringen

Die Kombination der beiden Stiftungen wird häufig hergestellt, indem die gemeinnützige Stiftung mehrheitlich an dem Familienunternehmen beteiligt wird, die Familienstiftung das unternehmerische Management führt (Stimmrechte) und langfristig die Aufsichtsfunktion übernimmt.


Aber auch die umgekehrte Gestaltung ist möglich und in der Unternehmenspraxis etabliert. Wichtig ist: Es existiert auch hier kein „richtig“ oder „falsch“. Der Maßstab ist ausschließlich die Stimmigkeit für die jeweilige Familie und das Unternehmen.

 

Beim Modell der Doppelstiftung wird das Unternehmen teilweise auf eine Familienstiftung und teilweise auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen; beide fungieren als Beteiligungsträgerstiftungen. Die gemeinnützige Stiftung hält in dieser Konstellation den größeren Anteil am Unternehmen, die Familienstiftung kontrolliert so viele Anteile wie benötigt werden, um die satzungsgemäßen Zwecke der Familienstiftung zu erfüllen. Dies läuft klassischerweise auf die finanzielle Versorgung und Absicherung der Familie hinaus.

 

Die gemeinnützige Stiftung erhält Geld aus dem Unternehmen, das diese dann wiederum für die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele verwendet. Diese gemeinnützigen Ziele definiert der Stifterunternehmer in der Satzung. Er kann sich so gesellschaftlich und sozial betätigen, und entscheidet in eigener Verantwortung, auf welche Weise er sein Vermögen sinnvoll einsetzt. Hier sind einige Variationsmöglichkeiten offen: national und international, als finanzieller Förderer und/oder mit eigenen Projekten.


Zudem kann er diese Aktivität über seine Lebenszeit hinaus an seinen Namen und den des Unternehmens koppeln. Damit kann ein enormer Image-Gewinn einhergehen.

 

Auf eine gemeinnützige Stiftung kann die Vermögenssubstanz ohne gestalterische Maßnahmen schenkungsteuerfrei und grunderwerbsteuerfrei übertragen werden. Die Erträge der gemeinnützigen Stiftung sind im Bereich der Vermögensverwaltung und Zweckverwirklichung steuerfrei. Der Stifter kann die Vermögensausstattung der gemeinnützigen Stiftung in seiner privaten Steuererklärung als Spende steuermindernd gelten machen. Bei Spenden in den Vermögensstock der Stiftung (Stammkapital) bis zu einem Betrag von einer Million Euro. Bei zusammenveranlagten Ehepartnern das Doppelte.

 

Die Ertragsbesteuerung der Unternehmensgewinne auf der Ebene des Unternehmens ist unabhängig davon, ob die Gesellschafterin eine gemeinnützige oder privatnützige Familienstiftung ist. Ausschüttungen der Gesellschaft an eine Familienstiftung würden effektiv mit einem Steuersatz von 0,75 Prozent belastet, bei der gemeinnützigen Stiftung sind die Ausschüttungen steuerfrei. Für die laufende Ertragsbesteuerung auf der Ebene des Unternehmens ist es daher wirtschaftlich irrelevant, welche Form der Stiftung auf der Gesellschafterebene gewählt wird.


Wie in jedem Werk: Wer das Stimmrecht hat, bestimmt den Charakter

Beim Modell der Doppelstiftung können die Stimmanteile an dem Unternehmen „disquotal“ aufgeteilt werden, also abweichend von der Beteiligungsquote, sodass die Stimmrechte zum größtmöglichen Teil bei der Familienstiftung liegen können. In dieser Konstellation kann das unternehmerische und familiäre Management die Geschäftsführung in der Position des Stiftungsvorstands übernehmen. Daneben kann beispielsweise die Nachfolgegeneration (oder sonstige Familienmitglieder) über ein relativiertes Mitsprache- oder Einsichtnahmerecht innerhalb eines Familienorgans (Familientag oder -rat) sukzessive an die Unternehmensführung herangeführt werden. Durch die Auslagerung der Stimmrechte in die Familienstiftung werden unternehmerisches Management auf Ebene der Familienstiftung und Geschäftsführung des Non-Profit-Bereichs konsequent voneinander getrennt.


Auch bei der Doppelstiftung wird die Versorgung der Familie in der Regel über die unternehmerischen Erträge sichergestellt. Die Gewinnverwendung kann durch den Gesellschaftsvertrag so ausgestaltet werden, dass zum Beispiel 50 Prozent der Erträge jeweils in die Familienstiftung und die gemeinnützige Stiftung fließen. Dies ist rechtlich und steuerlich zulässig. Eine derartige Aufteilung der Gewinnverwendung hat den entscheidenden Vorteil, dass die Hälfte der Erträge (oder mehr) flexibel für die Familie verwendet werden dürfen. Bei einer gemeinnützigen Stiftung könnte lediglich ein Drittel des Einkommens der gemeinnützigen Stiftung für den angemessenen Lebensbedarf der nächsten Angehörigen des Stifters verwendet werden. Diese steuerliche Ausnahmeregelung ist allerdings zur regelmäßigen und flexiblen finanziellen Versorgung der Familienmitglieder aufgrund ihrer Unschärfe in der Anwendung durch die Finanzverwaltung ungeeignet. Das zeigt die Praxis immer wieder. Familiäre Interessen und gemeinnütziges Engagement sollten konsequent voneinander getrennt werden.

 

Auch die Doppelstiftung bildet eine bzw. zwei selbstständige Vermögensmassen, die vom Privatvermögen und den damit verbundenen Risiken dauerhaft getrennt sind. Die Stiftung kann als Gesellschafterin nicht sterben, sodass es auch keine strukturellen Schwierigkeiten bei der Bestellung eines gesellschaftsrechtlichen Nachfolgers geben kann – die Stiftung übernimmt diese Rolle dauerhaft selbst. Die Nachfolge innerhalb der Stiftung erfolgt auf der Grundlage der Satzung. Im Idealfall gibt es ein stabiles Stiftungsmanagement mit ausreichenden Ressourcen und Erfahrungen. 

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland oder Liechtenstein.

Die Stiftung: Keine Basis für Zersplitterung

Da es an der Stiftung keine Anteile gibt, unterfallen die von den Stiftungen gehaltenen Beteiligungen an der GmbH nicht der Erbmasse. In der Folge können Erbauseinandersetzung, Testamentsvollstreckung und die Gefahr der Zersplitterung des Vermögens in der Nachfolgegeneration vermieden werden.

 

Zugleich können die Kinder oder andere Familienmitglieder über die Stiftung an die Vermögensverwaltung herangeführt werden. Die Art und Weise kann in der Stiftungssatzung und ergänzend im Testament festgelegt werden. Das Erbe der künftigen Generationen bezieht sich dann neben dem Privatvermögen auf die „Teilnahme“ an der Stiftungsverwaltung und die Bezugsrechte der Ausschüttungen aus dem Vermögen.

 

Für Kontinuität steht auch ein weiterer Aspekt: Die Familienstiftung kann als Gesellschafterin die Unternehmensphilosophie nach Maßgabe des Stifterwillens aufrechterhalten und weiterentwickeln. Wenn die Familienstiftung ein 90-prozentiges Stimmrecht in der Gesellschaft hat, wird das unternehmerische Management sich fortlaufend an den Leitlinien der Familienstiftung orientieren. Auf diese Weise können die unternehmerische Vision und die Unternehmenskultur dauerhaft verankert werden.


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Thorsten Klinkner

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.



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