Grundsätzlich gilt bei der Gründung einer Familienstiftung das Prinzip, dass aus den Erträgen des eingebrachten Grundstockvermögens der Stiftungszweck zu erfüllen sein muss. Die Stiftungsbehörde trifft hierzu bei der Anerkennung der Familienstiftung eine Prognoseentscheidung. Ein gesetzlich definiertes Mindestvermögen gibt es für eine deutsche Familienstiftung auch nach der Stiftungsrechtsform 2023 weiterhin nicht. Das Grundstockvermögen darf grundsätzlich nicht zur Zweckverwirklichung verbraucht werden, es darf aber umgeschichtet werden.
Für die Ausgestaltung der Stiftungsebene ist es zunächst entscheidend, welche Vermögenswerte als stiftungsrechtliches Grundstockvermögen definiert werden. Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, das Grundstockvermögen dauerhaft zu erhalten und aus den Erträgen des Grundstockvermögens die Zweckverwirklichung sicherzustellen.
Unternehmensanteile, die auf eine Stiftung übertragen werden, müssen nicht zwingend dem Grundstockvermögen zugeordnet werden. Sie können auch Bestandteil das sog. „sonstigen Vermögens“ sein. Dieses sonstige Vermögen kann nach den Bestimmungen der Satzung regelmäßig umgeschichtet werden oder an die Begünstigten der Stiftung fließen. Die Begünstigten einer Familienstiftung werden synonym auch als Destinatäre bezeichnet.
Häufig ist eine der ersten Fragen bei der Gründung einer Familienstiftung diejenige nach den Kosten. Hierbei sind unterschiedliche Kosten und Gebühren zu unterscheiden.
Für die Anerkennung der Familienstiftung bei der Stiftungsbehörde fallen Gebühren an, diese variieren je nach Behörde, Aufwand und dem Verkehrswert des gestifteten Vermögens. Diese Gebühren muss jeder Stifter bei der Gründung seiner Familienstiftung einplanen, sie fallen nach der Praxiserfahrung jedoch regelmäßig wirtschaftlich nicht ins Gewicht.
Die Satzung einer Familienstiftung ist nicht beurkundungspflichtig, es entstehen daher insoweit keine Kosten für einen Notar. Um den Stiftungszweck zu verwirklichen, muss ein entsprechendes Grundstockvermögen in die Familienstiftung übertragen werden. Abhängig vom übertragenen Vermögensgegenstand ist die Übertragung beurkundungspflichtig. Dies ist insbesondere bei Immobilien der Fall.
Damit die Familienstiftung ihren individuellen Zweck erfüllen kann und dazu geeignet ist, das Vermögen und das Unternehmen zu schützen und den Familienfrieden zu erhalten, ist es notwendig, in eine entsprechende professionelle Beratung zu investieren. Die Kosten der Beratung hängen vornehmlich vom erforderlichen Aufwand, der Komplexität der Stiftungsidee und der Anzahl der Beteiligten ab. Sie können in der Regel belastbar kalkuliert werden, sobald die angestrebte Strukturidee zur Gründung der Familienstiftung fixiert und das geplante Ziel klar ist.
Schließlich können für die Übertragung von Vermögenswerten auf die Familienstiftung steuerliche Transaktionskosten entstehen. Die Übertragung von Vermögenswerten auf eine Familienstiftung muss in allen Steuerarten beurteilt werden (Ertragsteuer, Grunderwerbsteuer, Schenkungsteuer).
Die Stiftungsverfassung einer Familienstiftung besteht aus dem Stiftungsgeschäft und der Satzung. Die Satzung einer Familienstiftung setzt sich aus der Präambel, und den stiftungsrechtlichen Detailregelungen der Stiftungssatzung zusammen. Bei der Gestaltung der Familienstiftung ist jeder der Punkte sorgfältig auszuarbeiten.
Das formale Stiftungsgeschäft ist der Stiftungssatzung vorangestellt, die Stiftungssatzung beginnt mit der Präambel. Eine Präambel ist nicht zwingend aber sehr zu empfehlen. In der Präambel werden persönliche Motive und Ziele dargestellt, die von den Stiftungsorganen beachtet werden müssen und bei Zweifelsfragen als Auslegungsmaßstab zur Ermittlung des Stifterwillens dienen können.
In der Stiftungssatzung folgen die Satzungsvorschriften, in denen Regelungen über den Stiftungszweck, die Art und die Weise der Zweckverwirklichung, die Vermögensverwaltung die Stiftungsorgane und die Organbesetzung getroffen werden. Eine Mustersatzung oder auch die Satzung einer anderen Familienstiftung sollten in diesem Zusammenhang nicht mehr als ein Anhaltspunkt für die erste Diskussion sein. Eine sinnvolle Satzung einer Familienstiftung ist individuell.
Das Stiftungsgeschäft enthält die Erklärung des Stifters, ein definiertes Vermögen zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zu bestimmen. Bei der Gestaltung der Familienstiftung ist dieser Teil ein formales Dokument, das den Namen des Stifters, den Sitz, den Zweck und den Vorstand der Familienstiftung benennt. Häufig werden Familienstiftungen wirtschaftlich in einem mehrstufigen Verfahren aufgebaut. Die Familienstiftung wird zunächst mit Barvermögen errichtet. In einem zweiten Schritt werden durch gesonderte Schenkungsverträge weitere Vermögenswerte auf die Familienstiftung übertragen. Soweit der Stifter im gesetzlichen Güterstand lebt und mit dem Stiftungsgeschäft zur Gründung der Familienstiftung über einen wesentlichen Bestandteil seines Vermögens verfügt, ist die Zustimmung des Ehepartners erforderlich und kann in das Stiftungsgeschäft aufgenommen werden.
Die eigentliche Gestaltung der Satzung einer Familienstiftung beginnt in unserer Beratungspraxis mit der Präambel. Diese kann, anders als die Satzung die formaljuristisch verfasst sein muss, individuell in den Worten des Stifters ausgestaltet sein. In der Präambel der Satzung einer Familienstiftung können die Stifter ihre ideellen Werte, Prinzipien und ihr Denken aus persönlicher und unternehmerischer Sicht formulieren. Hier können auch persönliche Dinge Platz finden, in Form von Sprüchen, Gedichten, Bildern oder sogar Sprach- und Videoaufnahmen.
In der Präambel kann der Stifter die Motive formulieren, die ihn zur Gründung der Familienstiftung bewegt haben. Dies kann zum Beispiel sein, eine Zersplitterung des Familienvermögens zu vermeiden oder die Fortführung des Unternehmens generationenübergreifend sicherzustellen. Auch familiäre Ziele können in der Präambel formuliert werden. Diese fallen individuell sehr unterschiedlich aus. Insbesondere die Stellung der Familie in der Stiftung und das Zusammenspiel der Stiftungsorgane wird in der Praxis höchst unterschiedlich geregelt. Teilweise dient eine Familienstiftung auch vornehmlich dazu, Kinder oder Enkelkinder besonders abzusichern, die körperlich oder geistig beeinträchtigt sind.
In der Präambel hat der Stifter mit der Gestaltung seiner individuellen Satzung der Familienstiftung die Möglichkeit, seinen Stifter-Willen für nachfolgende Generationen der Familie zu bewahren.
Bei der Gestaltung der Familienstiftung steht der privatnützige Stiftungszweck im Fokus des Stifters. Er ist das zentrale Element der Stiftungssatzung; hier legt der Stifter fest, wofür die Familienstiftung stehen soll und wie sie ihren Zweck verwirklicht. Dieser private, wirtschaftliche Stiftungszweck dient der Förderung der finanziellen Interessen der begünstigten Familienmitglieder einer oder mehrerer Familien und der Sicherung des Vermögens. Bei der Gestaltung der Familienstiftung ist unbedingt darauf zu achten, dass der Stifterwille eindeutig formuliert ist, so dass Stiftungs- und Aufsichtsbehörden und künftige Mitglieder der Stiftungsorgane sich daran ohne Zweifel orientieren können. Der Stiftungszweck kann nach der Anerkennung der Familienstiftung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen geändert werden. Es sind mehrere Zwecke nebeneinander möglich, die auch gestuft verwirklicht werden können.
Die Familienstiftung ist eine juristische Person und gehört sich selbst, ist also nicht vereinsmäßig organisiert und hat keinen Eigentümer. Doch sie benötigt einen Personenkreis, der durch sein Handeln die Durchführung des Stiftungszweckes garantiert. Somit ist die Familienstiftung durch ihre Organe geprägt, der Stifter ist dabei nicht automatisch ein Organ der Stiftung. Gesetzlich vorgeschrieben ist es, einen Vorstand für die Familienstiftung zu bestellen, der Stifter selbst kann auch Vorstand seiner Familienstiftung werden. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter und in der Stiftungssatzung muss die Anzahl der Vorstandsmitglieder und die Amtsdauer festgelegt werden.
Es steht dem Stifter frei, weitere Organe zu bestellen, dies kann ein Kuratorium oder ein Beirat sein. In einer Familienstiftung ist es bei Stiftern beliebt, eine Familienversammlung oder einen Familienrat einzurichten, dessen Personenanzahl der Stifter in der Satzung begrenzen kann.
Eine Familienstiftung zu gründen hat viele Vorteile. Viele davon haben wir bereits in unseren Stifterbriefen und in anderen Rubriken beantwortet. Die Vorteile einer unternehmensverbundenen Familienstiftung als Nachfolgemodell können Sie hier nachlesen.
Mit der Familienstiftung kann das Vermögen der Stiftung langfristig geschützt und zusammengehalten werden. Stiftungsvermögen ist hinsichtlich privater Risiken pfändungssicher und haftungsfrei, Gläubiger und Insolvenzverwalter aus dem privaten Bereich haben keinen Zugriff auf das Stiftungsvermögen. Neben einer privaten Haftung können besonders Erbstreitigkeiten oder familiäre Streitthemen das Vermögen gefährden. Eine gute Stiftungssatzung ist so gestaltet, dass sie klare Regeln für alle Beteiligten aufstellt. Klare Regelungen, die für alle Beteiligten in gleicher Weise gelten, reduzieren das Konfliktpotential erheblich und tragen damit wesentlich zum Erhalt des Familienfriedens bei.
Anders als ein Gesellschaftsvertrag kann eine Stiftungssatzung nicht gegen den Willen des Stifters geändert werden. Mit der ersten Stiftungssatzung legt der Stifter die Leitplanken fest und entscheidet über den gewünschten Grad an Flexibilität der Satzung.
Zuwendungen an Ehepartner/ Lebensgefährten können mit der Satzung auch für den Trennungsfall oder den Todesfall geregelt werden, so dass Eheverträge und Testamente für das in der Familienstiftung enthaltene Stiftungsvermögen entfallen. Das Stiftungsvermögen ist auf diese Weise bestmöglich geschützt.
Mit der Familienstiftung kann eine ungeplante Erbschaftssteuer vermieden werden. Stattdessen wird alle 30 Jahre stichtagsbezogen eine Erbersatzsteuer auf das Stiftungsvermögen festgesetzt. Die Erbersatzsteuer ist betriebswirtschaftlich sehr gut planbar und gestaltbar und ist unabhängig vom Versterben des Stifters. Das Damokles-Schwert einer plötzlichen und unerwarteten Erbschaftsteuer ist damit entschärft. Bei einer Familienstiftung in Liechtenstein gibt es keine Erbersatzsteuer.
Um mit einer Familienstiftung den Familienfrieden zu bewahren und das Vermögen langfristig zu schützen, ist es aus unserer Projekterfahrung wichtig, schrittweise alle Personen einzubeziehen, die dieser Prozess betrifft. Es ist dabei von großer Bedeutung, auch die Wünsche und Lebensentwürfe der nachfolgenden Generation zu achten und diese in die Gestaltungsüberlegungen einzubeziehen. Dies ist ein dynamischer Prozess der Zeit braucht, denn Vermögensschutz ist in den meisten Fällen mit einer einmaligen Handlung (z.B. einem Testament) nicht umfassend erreicht. Es braucht die ergebnisoffene Diskussion auf Augenhöhe um Lebensentwürfe und Erwartungshaltungen, um Lösungen wie eine Familienstiftung, die entscheidend zum Vermögensschutzbeitragen kann, zu finden.
Stifter, die einen Immobilienbestand haben, können diesen mit einer Familienstiftung langfristig schützen und unter dem Dach der Familienstiftung weiterentwickeln. Dies gilt für Objekte, die zu Wohnzwecken vermietet sind, sowie auch für Gewerbeobjekte, Projektentwicklungsgesellschaften und den Immobilienhandel.
Mit dem Gestaltungsinstrument der Familienstiftung können die Immobilien oder Anteile an Immobiliengesellschaften in der Vermögensnachfolge zusammengehalten werden und eine Zersplitterung durch Erbstreitigkeiten in den nachfolgenden Generationen kann vermieden werden. Mit der Familienstiftung können in der Immobilienverwaltung zahlreiche steuerliche Vorteile genutzt werden.
Doch die Vorteile der Stiftungslösung gehen darüber hinaus, denn mit der Familienstiftung können aufgrund der Trennung des Stiftungsvermögens vom Privatvermögen Immobilien abgesichert und unantastbar gemacht werden. So gibt es keine Erbschaftssteuer im Erbfall des Stifters, es entstehen keine Erbengemeinschaften und die Zersplitterung des Immobilienportfolios wird vermieden.
Alle Begünstigten können regelmäßig oder anlassbezogen Zuwendungen aus der Familienstiftung erhalten. Die Stiftung kann auch mit Darlehen an die Stifterfamilie einspringen und auch der Verkauf von Immobilien aus der Familienstiftung heraus oder eine Vermögensumschichtung ist möglich. Nach Ablauf der zehnjährigen Haltefrist ist der Verkauf einer Immobilie aus der Vermögensverwaltung der Familienstiftung heraus steuerfrei.
Unternehmer entscheiden sich aufgrund vieler Motive für die Errichtung einer Familienstiftung als Instrument der Unternehmensnachfolge. Ein wesentlicher Punkt dabei ist der Wunsch, das Unternehmen in seinem Bestand zu sichern.
Für viele Unternehmer ist die Phase des Generationenübergangs besonders herausfordernd. Es müssen Lösungen für operative Themen und familiäre Fragen gefunden, werden, mit denen sich der Vermögensinhaber in der Regel erstmals vertieft auseinandersetzt. Bei einem Familienunternehmen besteht dazu die besondere Herausforderung darin, die unterschiedlichen Logiken von Familie, Unternehmen und Vermögen differenziert zu betrachten und ein stimmiges Gesamtsystem zu entwickeln.
Gibt es keinen Nachfolger auf der Gesellschafterebene und das Unternehmen soll gesichert werden, ist die unternehmensverbundene Familienstiftung eine sehr gute Option. Dazu gibt es verschiedene Modelle zur Gestaltung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung. In der Satzung der Stiftung kann sichergestellt werden, dass das Unternehmen im Sinne des Stifters fortgeführt wird.
Die unternehmensverbundene Familienstiftung vereint Flexibilität im operativen Bereich und Stabilität auf der Eigentümerebene auf einzigartige Weise. Komplexe und kostenintensive Prozesse wie die regelmäßige Anpassung von Gesellschaftsverträgen, Testamenten und Eheverträgen entfallen in Zukunft, denn diese Themen kann der Stifter in der Stiftungssatzung individuell gestalten.
Ist das Unternehmen in eine Familienstiftung übertragen und die Nachfolge für die Zukunft gesichert, steigert die stabile Eigentümerstruktur die Attraktivität für Fachkräfte und auch die Position gegenüber Banken ist gestärkt, da Kredite von persönlichen Lebensrisiken getrennt werden
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, eine unternehmensverbundene Familienstiftung zu gestalten, dies kann eine Doppelstiftung sein, eine Stiftung & Co. KG oder eine Stiftungsholding als sog. Beteiligungsträgerstiftung. Auch Kombinationsmöglichkeiten mit Familiengesellschaften sind möglich.
Ein gut gestaltete Familienstiftung kann wesentlich dazu beitragen, den Familienfrieden dauerhaft zu bewahren. Im Laufe der Zeit wächst nicht nur das Familienunternehmen, sondern auch die Familien vergrößern sich und mit jeder Generation wächst die Zahl der Familienmitglieder. Hier gilt es, die drohende Gefahr der Zersplitterung von Unternehmensanteilen und dem Familienvermögen abzuwehren. Dabeiist es wichtig, dass die Beteiligten wertschätzend miteinander kommunizieren und gemeinsam Entscheidungen über den Umgang mit dem Familienunternehmen und dem Vermögen zu treffen.
Auf dieser Grundlage schafft eine sorgfältig durchdachte Familienstiftung ein solides Fundament für den Familienfrieden und den langfristigen Vermögensschutz. In der Stiftungssatzung können der Stifter und seine Familie durch die Ausarbeitung verschiedener Satzungsregelungen den Familienfrieden mit einer Familienstiftung sichern. So kann in der Satzung festgeschrieben werden, unter welchen Umständen die Familienmitglieder Zuwendungen aus der Familienstiftung erhalten. Es können auch Stiftungsorgane geschaffen werden, in dem jedes Familienmitglied seinen Platz hat. Ratsam ist es auch, Trennungsklauseln für den Scheidungsfall festzulegen. So können Trennungsstreitigkeiten aus den Stiftungsorganen herausgehalten werden. Familien, die bereits über eine Familienverfassung verfügen, können hieraus sehr gut die Prinzipien der Familienstiftung ableiten und die Regelungen miteinander verzahnen.
Neben dem Vermögensschutz geht es den Stiftern häufig auch um die Absicherung der Lebenspartner und die Klärung, was im Trennungsfall mit dem Vermögen passiert. Die familiären Strukturen sind durch Patch-Work Familienmodelle komplexer geworden und bringen Themen wie Eheverträge und Scheidung mit in die Beratung bei der Gründung einer Familienstiftung.
Bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung besteht die Verbindung von Familienstiftung und Familienmitgliedern darin, dass die Familienstiftung von einzelnen Familienmitgliedern gesteuert wird und die Stiftungsorgane von Mitgliedern der Stifterfamilie besetzt werden können. Für den Fall, dass beide Ehepartner beispielsweise Gründer sind, und Mitglied in einem Stiftungsorgan sind, sollten für den Trennungsfall Vorkehrungen getroffen werden. Es ist daher zu diskutieren, ob sich im Fall der Trennung oder Scheidung ein Ehepartner aus allen Stiftungsorganen der Familienstiftung ausscheidet. Dieses automatische Ausscheiden kann an eine Abfindungsregelung gebunden sein.
Ist es das Ziel des Stifters das Vermögen zu schützen und für nachfolgende Generationen zu erhalten, ist es sinnvoll, Regelungen für den Fall der Scheidung in der Satzung der Familienstiftung zu regeln. Sollte die Ehe des Unternehmers mit einer Scheidung enden, dann ist es im Sinne des Familienfriedens und des Vermögensschutzes sinnvoll, wenn existierende Regelungen durch die Satzung der Familienstiftung greifen und nicht im Streitfall erst komplizierte Verträge geschlossen werden müssen.
Bei der Gründung einer Familienstiftung steht neben den unternehmerischen Aspekten die Absicherung der Familie im Fokus, im Erbfall ist das Testament bis dahin das rechtsweisende Dokument. Der Nachteil der testamentarischen Lösung ist, dass das gesamte Vermögen auf die Familie aufgeteilt wird. Etwaige Erbengemeinschaften sind auf eine Aufteilung der Vermögenswerte ausgerichtet und nach der Praxiserfahrung häufig konfliktträchtig. Bestellt der Erblasser einen Testamentsvollstrecker, dann endet diese Dauertestamentsvollstreckung spätestens nach dreißig Jahren.
Eine Familienstiftung bietet einen interessanten Ansatz, der über eine Testamentsvollstreckung hinausgeht. Die Struktur des Vermögens wird mit der Stiftung systematisiert und professionalisiert. Im Stiftungszweck der Familienstiftung kann der Stifter festlegen, welche Begünstigten Zuwendungen aus den Erträgen der Stiftung erhalten. Die übertragenen Vermögensanteile bleiben auch nach dem Erbfall in der Familienstiftung. Ein Testament als Ergänzung zur Familienstiftung für die Vermögensgegenstände sinnvoll, die sich nach dem Versterben des Stifters in seinem Privatvermögen befinden.
Eine weitere alternative Möglichkeit Testament und Familienstiftung zu kombinieren, ist die Stiftung von Todes wegen. In diesem Fall setzt der Erblasser zu Lebzeiten ein Testament auf, dass nach seinem Tod aus dem Restvermögen eine Stiftung errichtet werden soll. Der Nachteil dieser Kombination besteht darin, dass sich der Erblasser nur in der Theorie mit dem Thema Stiftung auseinandergesetzt hat und keine praktischen Erfahrungen mit der Tätigkeit der Stiftung sammeln konnte. Somit müssen die Nachkommen in einer Trauerphase gleichzeitig in eine Stiftungsvorstandsrolle hineinwachsen. Mit dieser Regelung verhindert der Stifter in dieser Konstellation, dass Familienmitglieder innerhalb der Stiftung langfristig an das Vermögen herangeführt werden.
Der zielführende Weg ist aus unserer Beratungserfahrung, dass der Stifter zu Lebzeiten eine Familienstiftung errichtet und sich Zeit nimmt, die Familienmitglieder einzubeziehen. In einem zweiten Schritt ist zu überlegen, welche Vermögenswerte übertragen werden und in der dritten Phase sammelt der Stifter dann praktische Erfahrungen.
Dennoch schließen sich Familienstiftung und Testament nicht aus, im Idealfall ist beides aufeinander abgestimmt.
Gesellschafter von Familienunternehmen sind bei einem Wegzug ins Ausland besonders von der sogenannten Wegzugsbesteuerung bedroht. Es ist beispielsweise im gehobenen Mittelstand schon fast zur Regel geworden, dass die nächste Generation zu Ausbildungszwecken den Wohnsitz zeitweise ins Ausland verlegt und internationale Gesellschafterfamilien entstehen. Auch wenn bei einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen Anteile auf eine im Ausland lebende Person übertragen werden, kann es zu einer erheblichen Steuerbelastung führen.
Die deutsche Familienstiftung ist ein sehr gutes Mittel, um das Vermögen zu sichern und die Flexibilität bei einem Wohnortswechsel ins Ausland zu erhalten. Mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die Familienstiftung wird diese Anteilsinhaberin an der Gesellschaft und der frühere Gesellschafter erhält die volle internationale Flexibilität und kann ohne steuerliche Probleme ins Ausland ziehen.
Ein Wegzug ins Ausland sollte für Vermögensinhaber gut vorbereitet sein. Denn das deutsche Außensteuergesetz sieht vor, dass bei einem Wegzug ins Ausland, die stillen Reserven in den Unternehmensanteilen von Kapitalgesellschaften des Gesellschafters besteuert werden.
Ein weiteres Thema ist, wenn Unternehmensanteile auf eine im Ausland ansässige Person übertragen werden. So kann es ebenfalls zu einer steuerlichen Belastung kommen.
Die deutsche Familienstiftung kann die Wegzugsbesteuerung verhindern, da das Stiftungsvermögen weiterhin in Deutschland dem deutschen Steuerrecht unterliegt. Die Übertragung der Unternehmensbeteiligung ist in der Regel ertragssteuerneutral und wird schenkungssteuerlich begünstigt. Nicht betriebsnotwendige Gewinne aus dem Unternehmen fließen nach der Anteilsübertragung in der Regel in die Stiftung. Wird in der Satzung festgelegt, dass Familienmitglieder finanzielle Zuflüsse erhalten, dann wird auch bei einem Wegzug ins Ausland keine Wegzugsbesteuerung ausgelöst, weil die Familienstiftung nun die Anteile hält.
Das Fürstentum Liechtenstein ist ein liberaler Staat innerhalb Europas, außerhalb der Grenzen der EU. Liechtenstein hat eine lange Tradition als Standort für Familienstiftungen.
Eine Familienstiftung kann in Liechtenstein formal unkompliziert und schnell errichtet werden: Die Anzeige an das Amt für Justiz dauert wenige Tage.
Anders als in Deutschland wird in Liechtenstein keine Erbersatzsteuer erhoben und die Familienstiftung ist somit auf ewig erbschaftssteuerfrei. In die Stiftung kann nun Vermögen unterschiedlichster Art übertragen werden. Die Begünstigten sind auch bei dieser Lösung international flexibel und können ihren Wohnsitz ohne rechtliche und steuerliche Komplexität frei wählen. Die Privatsphäre wird bei der Liechtensteiner Familienstiftung besonders geschützt, denn Stifter und Begünstigte sind öffentlich nicht einsehbar und die Namen kennt nur das Stiftungsmanagement.
Neben der entfallenden Erbschaftssteuer bietet das Liechtensteiner Steuersystem weitere Vorteile, denn es werden nur die Erträge besteuert, die in Liechtenstein erwirtschaftet werden.
Wer sich mit dem Gedanken trägt in die Schweiz auszuwandern, sollte sich im Vorhinein bei allen grenzüberschreitenden Themen rechtssicher beraten lassen. Stolpersteine können die Wegzugsbesteuerung oder andere steuerliche Themen, wie die deutsche Erbschafts- oder Schenkungssteuer sein.
Ist die Familienstiftung vor dem Zuzug in die Schweiz gegründet, ist es wichtig, dass die zukünftigen beruflichen Ziele des Vermögensinhabers besprochen werden.
Möchte der Vermögensinhaber nach dem Zuzug in die Schweiz von den Zuwendungen aus der Familienstiftung seinen Lebensunterhalt bestreiten, dann kann er in bestimmten Kantonen die sogenannte Pauschalbesteuerung beantragen, allerdings ist dann keinerlei Erwerbstätigkeit in der Schweiz möglich. Zudem muss geprüft werden, wie die Schweiz die deutsche Familienstiftung steuerlich einstuft.
Möchte der Vermögensinhaber mit Wohnsitz in der Schweiz eine neue Unternehmensstruktur außerhalb der privaten Lebensrisiken und mit Flexibilität auf der privaten Ebene aufbauen, besteht die praxisbewährte Option, eine unternehmensverbundene Familienstiftung in Liechtenstein zu gründen. Unter dem Dach dieser Familienstiftung in Liechtenstein können neue internationale Unternehmensstrukturen aufgebaut werden.
Die Motive eine Familienstiftung zu gründen sind vielfältig. Ein häufiges Motiv sind auch die steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Erbschaftsteuer.
Die deutsche Familienstiftung bietet, je nach Zielsetzung, unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten in rechtlicher und steuerlicher Sicht. Die Erbersatzsteuer ist ein wichtiger Gestaltungsbaustein in der Familienstiftung, aber auch der Unternehmensverkauf aus der Stiftung heraus hat im Vergleich zu einem Unternehmensverkauf aus dem steuerlichen Privatvermögen oder einer GmbH-Holding positive steuerliche Wirkungen.
Mit der Familienstiftung entfällt die Erbschaftssteuer – dies ist der wohl bekannteste steuerliche Vorteil der Familienstiftung in Deutschland. Anstelle der latenten Erbschaftsteuer, die im Privatvermögen jederzeit „plötzlich und unerwartet“ droht, entsteht bei einer Familienstiftung alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer. Das bedeutet, dass alle 30 Jahre ein Erbfall in der Familienstiftung simuliert wird, unabhängig vom Versterben des Stifters. Hierbei fingiert das Gesetz, dass das Stiftungsvermögen an zwei Kinder veererbt wird, und zwar unabhängig von der familiären Situation des Stifters. Das Erbschaftssteuergesetz gibt der Familienstiftung darüber hinaus die Wahlmöglichkeit, die Erbersatzsteuer in 30 gleiche jährliche Teilbeträge aufzusplitten. Bei der Familienstiftung steht der Zeitpunkt der Steuerentstehung von vornherein fest, womit die Erbschaftsteuer betriebswirtschaftlich planbar wird.
Der Verkauf eines stiftungsverbundenen Unternehmens ist grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen hier ein paar Fallstricke beachtet werden, maßgebend dafür ist die Gestaltung der Satzung. In der Satzung kann der Verkauf des Unternehmens ausdrücklich ausgeschlossen werden oder zumindest erschwert, wenn dies als letztes Mittel zugelassen ist. Der Unternehmensverkauf kann dann an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, die der Stifter satzungsgemäß in der Familienstiftung festlegt. Der zweite, beachtenswerte Punkt ist, dass bei einem Unternehmensverkauf die Unternehmensanteile nicht dem Grundstockvermögen der Familienstiftung zugeordnet werden dürfen, denn dieses muss auf Dauer erhalten werden.
Der Unternehmensverkauf kann aber auch langfristig über eine deutsche Familienstiftung geplant und umgesetzt werden. Der entscheidende ertragsteuerlich Unterschied zu einem Verkauf aus dem Privatvermögen ist, dass das Stiftungsvermögen vom Privatvermögen getrennt ist und nicht mit dem privaten Einkommensteuersatz besteuert wird. Im Unterschied zu einem Verkauf einer GmbH-Holding ist mit einer Familienstiftung die Vermögensnachfolge geregelt. Die Vererbung des – regelmäßig sehr werthaltigen – Anteils an einer früheren GmbH-Holding unterliegt hingegen der regulären Erbschaftsteuer.
Die Familienstiftung ist ein Instrument, dass sich sehr gut eignet, um das Familienvermögen zusammenzuhalten und für die nachkommenden Generationen zu erhalten. Der Willen des Stifters kann über seinen Tod hinaus fortgeführt werden und das Familienunternehmen erhalten, auch wenn nicht ständig ein Familienmitglied als Geschäftsführer bereitsteht. Mit einer sorgfältigen Gestaltung der Satzung lassen sich viele Vorteile erzielen, die Vermögensinhaber erreichen internationale Flexibilität, eine private Haftung wirkt nicht auf das Stiftungsvermögen und das Vermögen wird sicher für die Zukunft zusammengehalten. Unternehmerische Tätigkeiten sind aus der Familienstiftung heraus ebenso möglich, wie der Unternehmensverkauf.
Wir sind auch dank unseres erstklassigen Netzwerkes, der beste Partner bei der Gründung einer Familienstiftung für Sie. Steuerberater und Rechtsanwalt Thorsten Klinkner wird Ihre Fragen und Ziele umfassend aus allen Blickwinkeln betrachten.
Unsere Mandantenbetreuung wird mit Ihnen in einem kostenlosen Erstgespräch Ihre Vorstellungen und Ziele besprechen und darauf basierend Ihre möglichen nächsten Schritte besprechen.
Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.