Erbschaftsteuer und Immobilien

Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland gestaltbar

Die Erbschaftssteuer ist auch in Deutschland gestaltbar. Sie wird oft einzig von den Freibeträgen her gedacht, doch auch die führen oft nicht an das ersehnte Ziel. Denn selbst der hohe Freibetrag  der Erbschaftssteuer bei der Übertragung auf Kinder (EUR 400.000 alle 10 Jahre) bringt bei unternehmerischem Vermögen oder Immobilienbeständen nicht viel. Es müssen andere Gestaltungsformen her und dabei können wir Ihnen helfen.


Erbschaftssteuer: Fünf Gestaltungsvarianten

Variante 1: Klüger als den Fokus einzig auf die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer-Gestaltung zu legen, wäre die Schaffung von begünstigtem Betriebsvermögen, beispielsweise einem Wohnungsunternehmen. Doch dies hat Hürden und ist nicht immer gewollt. Denn auch ein Wohnungsunternehmen ist ein Unternehmen mit unternehmerischen Risiken, ebenso wie Infrastrukturprojekte. Falls Sie sich nach sorgfältiger Überlegung für den Aufbau eines Wohnungsunternehmens entscheiden, unterstützen wir Sie hierbei in der interdisziplinären Projektzusammenarbeit mit spezialisierten Beratern aus unserem ausgewählten Netzwerk.

 

Variante 2: An der steuerlichen Bewertung der Erbschaftssteuer ansetzen und den Wert z.B. durch Finanzierungen oder einen Nießbrauch mindern.

 

Variante 3: Sie nutzen Versicherungsverträge in der generationenübergreifenden Strukturierung von Vermögen. Auch diese Gestaltungsmöglichkeiten sind mit dem Instrument der Familienstiftung kombinierbar.

 

Variante 4: Das Vermögen wird in eine Familienstiftung in Deutschland übertragen. Die Vermutung würde nicht fernliegen, dass für die einzelnen Vermögensgegenstände keine Erbschaftssteuer anfällt. Doch so ist es nicht. Denn um zu verhindern, wurde die Erbersatzsteuer eingeführt. Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich um eine Ersatzsteuer für die Erbschaft. Nach dem erstmaligen Vermögensübergang auf eine Familienstiftung greift ein fiktiver Vermögensanfall turnusmäßig alle 30 Jahre, § 1 Absatz 1 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG. Dies gilt nur für die Familienstiftung, Erwerbe gemeinnütziger Stiftungen sind steuerfrei.

 

Besteuerter „Erblasser“ ist nun die Stiftung, komplett losgelöst von der familiären Struktur des Stifters. Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG wird zur Berechnung der Erbersatzsteuer der doppelte Freibetrag, also insgesamt EUR 800.000, gewährt und die Steuer nach Steuerklasse I berechnet. § 24 ErbStG gewährt der Familienstiftung zusätzlich eine Wahlmöglichkeit: Die Erbschaftssteuer (oder Erbersatzsteuer) kann auch als Jahresleistung durch Verrentung der Steuerschuld in 30 gleiche jährliche Teilbeträge aufgeteilt werden, was die Zahlung fälliger Erbschaftssteuer zeitlich planbar und in der Höhe kalkulierbar macht. Die Steuer muss dann mit einer Verzinsung von 5,5 % gezahlt werden.

Auch bei der Erbersatzsteuer sind die Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG anwendbar. Das gilt, soweit zum Vermögen der Familienstiftung Betriebsvermögen, Mitunternehmeranteile, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften mit über 25% des Nennbetrages gehören. 

 

Wichtig für die Gestaltung ist: Der Zeitpunkt des Entstehens der Erbersatzsteuer ist exakt planbar. Etwaiges nicht begünstigtes Vermögen kann dementsprechend umstrukturiert werden, um die Erbersatzsteuer zu mindern. Insoweit unterscheidet sich die Erbersatzsteuer deutlich von einer latent drohenden und unerwartet fälligen Erbschaftsteuer.

 

Variante 5: In diesem Fall wird das Vermögen auf eine Liechtenstein Stiftung transferiert und ist somit für immer erbschafsteuerfrei. Denn Liechtenstein hat ein Steuersystem, dass nur auf den Ertrag ausgerichtet ist, der direkt in Liechtenstein erwirtschaftet wird. Die Einkünfte aus Unternehmen und Immobilien in anderen Ländern sind in Liechtenstein komplett steuerfrei. Alle Dividenden und Gewinne aus Aktienveräußerungen werden in Liechtenstein ebenfalls nicht versteuert.  Eine Erbersatzsteuer gibt es in Liechtenstein nicht.


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Wir beraten Sie individuell bei der Gründung der Familienstiftung.
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