In vielen persönlichen Beratungsgesprächen wird die Zielrichtung der Unternehmerfamilien hinsichtlich der Vermögenssubstanz sehr schnell klar: Neben dem Vermögensschutz durch die Familienstiftung geht es in allererster Linie um die Absicherung der eigenen Kinder und ggf. der nachfolgenden Generationen.
Unternehmerfamilien und Investoren befassen sich häufig aus zwei Impulsen mit Möglichkeiten der Familienstiftung:
Der angesprochene Fall des „gedanklich durchgespielten“ eigenen Versterbens führt zwangsläufig zu der Überlegung, was mit dem aufgebauten Vermögen passiert. Die Konsequenzen sind individuell je nach familiärer Konstellation und Anlageklasse sehr unterschiedlich. Es macht zum Beispiel in der steuerlichen Bewertung immense Unterschiede, ob das eigene Vermögen beispielsweise ausschließlich aus Immobilien , Aktien oder Unternehmensanteilen besteht oder noch aus anderen Komponenten
Entscheidend ist zudem die Frage, ob und wie viele Nachkommen leben. Hat der potenzielle Stifter Kinder, schließt sich die Frage an, ob diese mit dem potentiell vererbten Vermögen „etwas anfangen“ können und/oder wollen. Sind sie dem Vermögen emotional gewachsen und können sie damit wirtschaften oder wirft sie ein zu großes Vermögen möglicherweise aus „der Bahn“ bzw. dem eingeschlagenen Lebensweg?
Wer stellt sich zum Beispiel weiter einer schwierigen Ausbildung oder Prüfungssituation, wenn er kurzfristig ein Vermögen von 20. Millionen erwarten kann?
Die Standardlösung zu diesen Überlegungen dürfte das Testament sein, wenn man nicht die gesetzliche Erbfolge vorzieht. Allerdings wird durch testamentarische Verfügung das gesamte Vermögen eben „nur“ auf die Hinterbliebenen aufgeteilt und kann schnell zu Familienstreit wegen des Erbes führen.
Eine Verwaltung zugunsten der erwachsenen oder minderjährigen Kinder im Wege der Dauertestamentsvollstreckung endet spätestens nach Ablauf von 30 Jahren.
Der grundsätzlich dahinterstehende Gedanke gefällt vielen Unternehmerfamilien: Durch diese Lösung findet ein dosierter Zufluss der Vermögenswerte statt. Allerdings ist die nachfolgende Generation dann wiederum in der Pflicht, sich die gleichen Gedanken zu machen. In aller Regel ist das dann verbundenen mit einer höheren Komplexität, die sich aus einer verzweigten Familie und/oder gewachsenem Vermögen ergibt.
Ignoriert die nachfolgende Generation die Notwenigkeit, sich darüber Gedanken zu machen, ist das aufgebaute Vermögen möglicherweise aufgezehrt oder zumindest zersplittert.
Eine Familienstiftung bietet einen interessanten Ansatz, der über den der Testamentsvollstreckung hinausgeht: Sie dient ausschließlich der Familie des die Stiftung errichtenden Stifters. Anders als eine gemeinnützige Stiftung verfolgt sie keinerlei gemeinnützige Zwecke. Errichtet ein Stifter eine Familienstiftung, überträgt er sein Privatvermögen teilweise oder vollständig an die von ihm errichtete Familienstiftung. Eigentümerin wird die Familienstiftung, die der Stifter selbst als Stiftungsvorstand verwalten kann.
Mieterträge von Immobilien sowie Gewinnausschüttungen von Unternehmensbeteiligungen fließen dann in die Familienstiftung und nicht mehr ins Privatvermögen. Der Stifter entscheidet als Stiftungsvorstand, ob und welche Erträge aus der Stiftung zu Lebzeiten an ihn und oder an seine Nachkommen fließen und welchen Teil der Erträge er im relativ niedrigversteuerten Bereich (15 % Körperschaftsteuer) auf der Stiftungsebene in den Aufbau weiterer Vermögenswerte investieren möchte. Er ersetzt damit das Eigentum an den Vermögensgegenständen durch die Nutzung der Erträge der Vermögensgegenstände. Die Verteilung dieser Stiftungserträge an den Stifter und/oder diverser anderer Familienmitglieder kann der Stifter vollkommen frei in der Stiftungssatzung regeln.
Er legt die Spielregeln zur Absicherung der Familie in der Stiftungssatzung fest, die nicht durch Gesetze beschränkt werden.
Absicherung des Stifters: Vermögenssicherung und -steuerung
Der Stifter ist derjenige, der die wesentlichen Vermögenswerte bis zur Errichtung der Familienstiftung in seinem Privateigentum hatte und damit nach Belieben verfahren konnte.
Diese Steuerungsmöglichkeit einerseits und die eigene Absicherung ist dem Stifter in der Regel ein zentrales Anliegen. Daher ist es in diesen Fällen sinnvoll, wenn der Stiftungsvorstand, solange der Stifter zu dessen Mitgliedern gehört, nach freiem Ermessen über die Vermögenswerte selbst und dessen Erträge entscheiden kann.
Die häufig einer Stiftungslösung entgegengehaltene vermeintliche Inflexibilität ist ein Irrglaube. Der Stifter kann als Stiftungsvorstand beschließen, Vermögenswerte aus der Stiftung „hinaus zu verkaufen“, wenn sich beispielsweise eine günstige Gelegenheit für einen Immobilien- oder Unternehmensverkauf bietet. Sein bisheriges Privatvermögen und dessen Erträge dienen dem Stifter weiterhin durch die Verwaltung der Familienstiftung.
Was passiert bei Unfall oder Krankheit?
Zu bedenken ist stets, dass der Stifter zu Lebezeiten aufgrund eigener Entscheidung oder äußerer Einflüsse (wie beispielsweise Krankheit, Unfallfolgen etc.) aus dem Stiftungsvorstand ausscheiden kann. In diesem Fall wird die Familienstiftung mitsamt ihrem Vermögen und dessen Erträgen von einem Stiftungsvorstand verwaltet, den der Stifter zuvor für diesen Fall selbst ausgewählt hat.
Da aber bei Ausfall der durch den Stifter vorgesehen Person auch ein Fremdvorstand zumindest theoretisch denkbar ist, muss der Stifter auch in diesen Fällen abgesichert sein. Schließlich hat er die Stiftung mit seinem Privatvermögen initiiert und konnte vor der Stiftungserrichtung mit diesem Vermögen als eigene Absicherung planen.
Damit er mit der Familienstiftung ebenso abgesichert ist wie ohne die Familienstiftung, empfiehlt es sich in der Regel, (ausschließlich) zugunsten des Stifters einen Anspruch auf Auszahlung der vollständigen Erträge der Stiftung vorzusehen, ohne dass es einer Zustimmung der Stiftungsorgane bedarf.
Alle anderen in der Stiftung für andere Familienmitglieder vorgesehenen Zuwendungen sollten in der Regel nicht als feste, einklagbare Ansprüche ausgestaltet sein, da die Ansprüche in Höhe ihrer Einklagbarkeit im Falle einer Privatinsolvenz eines betroffenen Familienmitglieds gepfändet werden können.
Zur Klarstellung: Der Pfändung unterliegen ausschließlich die einklagbaren Ansprüche insolventer Familienmitglieder gegen die Stiftung, nicht das gesamte Stiftungsvermögen. Wenn der Vorstand also über die Zuwendungen an die Familie auf der Grundlage der Satzung entscheidet, gibt es keine Ansprüche, die gepfändet werden können. Die Beteiligungen, Immobilien, die Wertpapiere und das sonstige Vermögen der Stiftung sind vor einer Privatinsolvenz oder einer privaten Haftung geschützt.
Was passiert, wenn es mehrere Stifter gibt?
Eine Stiftung kann auch von mehreren Stiftern, beispielsweise auch Ehepartnern, gemeinschaftlich errichtet werden. Eine Absicherung jedes einzelnen Stifters kann entsprechend des oben Gesagten vorgesehen werden.
Es ist zu diskutieren, ob im Einzelfall jeder Stifter in diesen Fällen eine bestimmte Quote der Erträge abrufen darf oder ob sich die Stifter im Bedarfsfall monatliche, absolute Beträge, vergleichbar einer Rentenzahlung, auszahlen möchten.
Fazit zur Absicherung des Stifters
Während der Stifter selbst dem Stiftungsvorstand angehört, ist er frei in seinen Entscheidungen bzgl. der Vermögenswerte der Stiftung sowie der Verwendung der Vermögenserträge. Scheidet der Stifter zu Lebzeiten aus dem Stiftungsvorstand aus, sind mit dem Stifter oder den Stifter entsprechende unabänderliche Satzungsregelungen auszuarbeiten, durch die sich der oder die Stifter selbst vollständig abgesichert wissen dürfen.
Die rechtliche Einordnung
Eine Vielzahl der Unternehmer, die wir beraten, sind verheiratet. Wie die Ehe in der Aufgabenteilung ausgestaltet ist, ist ebenso unterschiedlich wie die Vermögensstruktur der Eheleute: Möglicherweise hat ein Ehepartner auf eine eigene Karriere bzw. Vermögensaufbau verzichtet, um für einen längeren Zeitraum den Fokus auf die Kinderbetreuung und -erziehung zu legen.
Andere Ehepartner betreiben auch rechtlich den Vermögensaufbau gemeinsam. Sie sind beispielsweise hälftig an einer Grundstücksgesellschaft beteiligt oder führen zusammen ein operatives Unternehmen.
Allen Varianten gemeinsam ist, dass der Ehepartner entweder die Familienstiftung als Stifter miterrichtet oder er ein erhöhtes und berechtigtes Interesse bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung im Hinblick auf die eigene finanzielle Absicherung hat. Hintergrund ist, dass der stiftende Ehepartner seine Vermögenswerte ganz oder teilweise aus seinem privaten Vermögen in das der Familienstiftung überträgt. Hierdurch würde im möglichen Trennungsfall ein eventueller Zugewinnausgleich ausgehöhlt werden. Ein familiärer Streit wäre vorprogrammiert.
Absicherung auch bei Trennung und Scheidung
Im Regelfall haben die Ehepartner in unserer Beratungspraxis eine Zugewinngemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart, bei der gegebenenfalls Unternehmensanteile von einem eventuellen Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind.
Allein aus rechtlichen Gründen ist der Ehepartner des potentiellen Stifters in die Errichtung der Stiftung einzubeziehen, weil der übertragene Vermögensgegenstand des Stifters nicht selten einen so großen Anteil an seinem Vermögen darstellt, dass er nicht ohne Zustimmung des anderen Ehepartners darüber verfügen darf (§ 1365 BGB).
Insbesondere in den zahlreichen Konstellationen, in denen einer der Ehepartner den Fokus auf die Kindererziehung gelegt hat, während der andere Ehepartner dadurch „den Rücken frei“ hatte, besteht das gerechtfertigte Interesse, auch im Falle der Trennung nach Stiftungserrichtung abgesichert zu sein.
Allein in den relativ seltenen Praxisfällen, in denen der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde mit der Maßgabe, dass jeder Ehepartner vor, während und ggf. nach der Ehe für seine eigene finanzielle Absicherung verantwortlich ist, kann ggf. die Einbeziehung des nicht stiftenden Ehepartners unterbleiben.
Einbeziehung und Berücksichtigung des Ehepartners
Insbesondere aus den oben genannten Gründen ist es sinnvoll, den Ehepartner eines potentiellen Stifters frühzeitig in ein Stiftungsprojekt miteinzubeziehen. Das betrifft nicht nur die Ausarbeitung der Stiftungssatzung, sondern er sollte mit dem Gesamtkonzept vertraut sein.
Anderenfalls würde im „worst case“ der Eindruck entstehen, der stiftende Ehepartner bereite die Scheidung vor und versuche, rechtzeitig so viel Privatvermögen in die Stiftung zu verlagern wie möglich.
In unserer Beratungspraxis war die Aushöhlung eines denkbaren Zugewinnausgleichs ebenso wenig wie das Enterben einzelner Kinder entgegen einem weit verbreiteten Vorbehalt bislang kein einziges Mal auch nur ein Nebenziel, geschweige denn die treibende Motivation zur Stiftungsgründung.
Als Ehepartner auf verschiedenen Wegen gemeinsam stiften
Umso sinnvoller ist die Einbeziehung des Ehepartners, der auf Wunsch ebenfalls Stifter werden kann.
Auch, wenn der andere Ehepartner keine Vermögenswerte stiftet, kann dieser in der Satzung als Organmitglied vorgesehen, mit starken Stimmrechten ausgestattet und durch finanzielle Absicherungsmechanismen berücksichtigt werden.
Denn meist kommen von einem in das Projekt einbezogenen Ehepartner wichtige Impulse für die Ausarbeitung der Stiftungssatzung, insbesondere, was familiäre Prinzipien, gerechte Mechanismen für die Zukunft nach Ableben des Stifters und die Einbeziehung späterer Generationen in die Stiftung anbelangt.
Nicht nur die gerade genannten Punkte, auch die beschriebene Rolle des Ehepartners muss in der Stiftungssatzung geregelt sein. Es ist intensiv zu besprechen, was gelten soll, wenn sich die Ehepartner nach Gründung der Familienstiftung trennen sollten, damit Streit in der Familie vermieden werden kann.
Trennung und Stiftung
Kommt es zu einer Trennung, sollte geregelt sein, was dann passiert. Das Ergebnis ist in der Regel zweistufig. Es betrifft zum einen die finanzielle Absicherung und zum anderen die Rolle des geschiedenen Ehepartners in der Stiftung nach der Trennung. Die beiden Stufen sind vollständig unabhängig voneinander:
Stufe eins: Die Handlungsfähigkeit der Stiftung nach der Trennung erhalten
Es ist ratsam, sich bei der Ausgestaltung der Satzung auf der ersten Stufe darüber abzustimmen, welcher Ehepartner im Trennungsfall oder Scheidungsfall aus den Organen der Stiftung ausscheidet, denn Trennungsstreitigkeiten sollten keinesfalls die Handlungsfähigkeit der Stiftung blockieren.
Läuft die Trennung einvernehmlich und friedlich, können die getrennten Ehepartner selbstverständlich hiervon abweichen und beschließen, dass sie auch nach der Trennung beide eine Organfunktion innehaben.
Stufe zwei: Die finanzielle Absicherung der stiftenden Eheleute nach der Trennung
Von diesem Prozess völlig losgelöst ist intensiv abzustimmen, ob und in welcher Form der ausscheidende Ehepartner aus den Organen der Stiftung finanziell abzusichern ist. Nach seinem Ausscheiden aus den Stiftungsorganen hat der betreffende Ehepartner keinen Einfluss mehr auf die Beschlussfassung der Stiftung.
In der Regel ist daher das Ergebnis, dass der ausscheidende Ehepartner finanziell in der Stiftungssatzung durch eine unabänderliche Klausel abgesichert wird. Es kann beispielsweise vorgesehen werden, dass der ausscheidende Ehepartner – vergleichbar einem Zugewinn – einen einmaligen Auszahlungsanspruch gegen die Stiftung in Höhe von bspw. 50 % des Stiftungsvermögens erhält.
Um die Stiftung jedoch nicht durch eine hohe Einmalzahlung in finanzielle Schieflage zu bringen, ist der Regelfall eine monatliche Auszahlung der Stiftung, die im Einzelfall mit den Ehepartnern bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung herauszuarbeiten ist. Die Leitlinie bildet die Frage, wie viel monatliche Liquidität der betreffende Ehepartner benötigt, um seinen bisherigen Lebensstandard halten zu können.
Fazit zur Absicherung des Ehepartners des Stifters
Die Einbeziehung des nicht oder auch mitstiftenden Ehepartners bietet die Chance, wichtige Impulse für die Stiftungssatzung zu erhalten und alle Szenarien „in guten Zeiten“ durchzuspielen und zu regeln. Mit entsprechenden Satzungsregelungen führt das zu Ruhe und Sicherheit beider Ehepartner, während das bisherige Privatvermögen im sicheren Hafen der Familienstiftung von privaten Lebensrisiken entkoppelt ist.
Die finanzielle Absicherung des Stifters durch die Stiftungssatzung ist im Wesentlichen davon geprägt, ihm lebzeitig eine vollständige Absicherung zu gewährleisten. Praktisch als „Ausgleich“ dafür, dass er sein bis zur Errichtung der Familienstiftung aufgebautes Privatvermögen an die Familienstiftung überträgt und sich selbst somit entreichert hat.
Häufig gilt dieser Grundsatz auch für den Ehepartner des Stifters, sofern die Ehe des Stifters durch dessen Tod und nicht durch Scheidung beendet wird. Somit kann die finanzielle Absicherung des Stifters sowie eines eventuellen Ehepartners in der Regel bereits damit erreicht werden, dass diese beiden Personen lebzeitig dem Stiftungsvorstand angehören und dort nach freiem Ermessen oder gemeinsam über die finanziellen Belange entscheiden oder einer von beiden ein Letztentscheidungsrecht hat.
Sofern das Vermögen in der Familienstiftung auch für nachfolgende Generationen erhalten bleiben soll, endet diese Möglichkeit des Stifters spätestens mit seinem eigenen Tod.
Die erforderlichen Spielregeln mit den Stiftern herauszuarbeiten, ist ein zentraler Bestandteil der Beratung bei der Ausgestaltung einer stimmigen Stiftungssatzung.
Hier sind wir nach jeweils intensiven Diskussionen in jedem einzelnen unsere Projekte zu einer unterschiedlichen Regelung gelangt, weil für jeden Stifter andere Lebensprinzipien und Leitlinien gelten, und weil er bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung auch in diesem Punkt vollständig frei und willkürlich entscheiden kann, welche Voraussetzungen für die Begünstigung zukünftiger Familienmitglieder festgelegt werden.
Begünstigt in der Stiftung: Wer gehört zur Familie?
Die Frage, wer für den Stifter zur Familie gehört, stellt sich für den Stifter bei der Satzungsausgestaltung noch vor den konkreten Umsetzungsmechanismen. Für die Antwort auf diese Frage gibt es keine gesetzlichen Richtlinien. Der Stifter ist auch hier vollkommen frei darin, zu entscheiden, wer für ihn emotional zu seiner Familie gehört und von der Familienstiftung unterstützt werden kann.
Er kann diese Frage selbst für seinen eigenen Ehepartner negativ beantworten. Das ist in unseren Projekten bisher zwar nicht vorgekommen, aber rechtlich möglich.
Bezogen auf die nachfolgenden Generationen sind die Fragen vielfältiger und die Diskussion in der Regel intensiver. Beispielhaft haben die Stifter für sich folgende Fragen zu beantworten:
Soll die Familienstiftung unbegrenzt in die Generationenfolge wirken oder soll sie beispielsweise nach Versterben des letzten Urenkels aufgelöst werden?
In der Regel ist die unbegrenzte Wirkung in die Generationenfolge gewünscht.
Gehören die Eltern und/oder Geschwister des Stifters im Sinne der Stiftungssatzung zur begünstigten Familie des Stifters?
Gibt es eine Herkunftsfamilie, die sich in der Generationenfolge in neue Familien auffächert?
Wie definiert der Stifter für sich den Begriff seiner Nachkommen?
Gehören beispielsweise ausschließlich Kinder der „Blutlinie“ dazu oder auch Adoptivkinder und/oder auch Stiefkinder?
Wie erfolgt die Zweckverwirklichung?
An die Frage, wer zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehört, schließt sich die Frage an, auf welche Weise der festgelegte Familienkreis seine Zuwendungen erhält. Auch die Zweckverwirklichung gestaltet oft zweistufig.
Stufe eins: Der Stifter ist Mitglied im Stiftungsvorstand
In der Praxis entscheidet sich der sein Vermögen übertragende Stifter normalerweise dazu, dem Stiftungsvorstand lebzeitig anzugehören, um dort sein bisheriges Privatvermögen auf der Stiftungsebene zu verwalten und über die Verteilung der Erträge nach freiem Ermessen zu entscheiden.
Sieht er eine solche Regelung vor, kann er die vollständigen Erträge an sich selbst auszahlen, sie im niedrig versteuerten Bereich der Familienstiftung belassen und dort weiteren Vermögensaufbau betreiben oder die Erträge an die vorhandenen Familienmitglieder nach für ihn fairen Prinzipien vollständig oder teilweise aufteilen.
Stufe zwei: Der Stifter ist aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden
Zu berücksichtigen ist, dass der Stifter ggf. zu Lebzeiten zum Beispiel. aus gesundheitlichen Gründen aus dem Stiftungsvorstand ausscheidet. In diesem Fall ist es sinnvoll, ihm den Abruf der Stiftungserträge von außen zu ermöglichen (siehe oben zur Absicherung des Stifters).
Er selbst muss als Initiator der Stiftung, der sein Privatvermögen an die von ihm errichtete Familienstiftung ganz oder teilweise übertragen hat, finanziell für das Alter und den Krankheitsfall abgesichert sein durch Zuwendungen aus der Stiftung.
Im Hinblick auf die Zeit nach dem Versterben des Stifters bietet sich die intensive Diskussion über Spielregeln für die nachfolgenden Generationen an. Hier hat jede Familie ihre eigenen bewährten Prinzipien oder zumindest Erfahrungen gemacht, wie es auf keinen Fall sein darf.
Nach unserer Erfahrung ist es insbesondere Unternehmern ein Anliegen, dass zu große Zuwendungen, wie sie im Erbfall eintreten würden, nicht auf ein zu junges Lebensalter der Kinder und der weiteren Nachkommen trifft. Die Dosierung von Zuwendungen ist in aller Regel ein zentrales Thema bei der Ausgestaltung der Spielregeln.
Häufigste Leitlinie für die Stifter ist, dass die Nachkommen freie Entscheidungen unabhängig von finanziellen Zwängen treffen können und zugleich nicht durch „zu viel Geld“ ihrer Motivation beraubt werden, eine Ausbildung zu absolvieren und an einer beruflichen Existenz zu arbeiten.
Aus diesem Grund gelangen viele Stifter auch zu dem Ergebnis, dass die Stiftung anlassbezogen und in wichtigen Lebensphasen unterstützen soll. So können beispielsweise Themen wie Ausbildung, Familiengründung, berufliche Existenzgründung, gesundheitliche Notfälle, Pflegebedürftigkeit besonders in der Stiftungssatzung bedacht werden und ggf. von einer monatlichen, dosierten Zuwendung flankiert werden.
Fazit zur Absicherung der weiteren Generationenfolge
Insbesondere die möglichen Regelungen, ob und wie die nachfolgenden Generationen von der Stiftung profitieren, sind vielfältig und in jedem Projekt bzw. von Familie zu Familie individuell gestaltbar. Der Stifter kann seine Lebensprinzipien herausarbeiten und entweder in der Stiftungssatzung für die nachfolgenden Generation zur Leitlinie festschreiben oder ihnen auch nach wie auch immer gestaltetem Ermessen Umgang mit den Erträgen einräumen.
Neben dieser finanziellen Absicherung der vorgenannten Beteiligten tritt das Fördern und Fordern der Familienmitglieder auf die Stiftungsebene und/oder die der stiftungsverbundenen Unternehmen.
Bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung kann sich der Stifter überlegen, ob und inwieweit er Familienmitglieder zu seinen Lebzeiten in die Arbeit der Familienstiftung einbezieht.
Der Stifter kann rechtlich lebzeitig alleiniges Mitglied des Stiftungsvorstands sein und alleine über alle Belange der Stiftung beschließen. Unsere Empfehlung ist jedoch die frühzeitige Einbeziehung vorhandener Familienmitglieder in die Ausarbeitung der Stiftungssatzung und auf deren Wunsch auch in die Arbeit der Stiftung.
Die Stiftung bietet die Möglichkeit, dass Familienmitglieder neben dem Stifter im Stiftungsvorstand mitwirken. Je nach Stimmrecht des Stifters sind sie dann entweder Diskussionspartner für das Tagesgeschäft der Stiftung oder gleichwertiger Sparringspartner mit gleichwertigem Stimmrecht.
Auch wenn die Familienmitglieder je nach Ausgestaltung der Stiftungssatzung dem Stifter in ihrem Stimmrecht unterlegen gestellt sein sollten, bietet dieses Vorgehen doch die Möglichkeit, dass ein plötzlicher Todesfall des Stifters die ununterbrochene Handlungsfähigkeit der Stiftung unbeeinträchtigt lässt, weil weitere Vorstandsmitglieder vorhanden und bereits mit der Arbeit vertraut sind. Eine Mitarbeit im Stiftungsvorstand durch Familienmitglieder kann durchaus fremdüblich vergütet werden.
Neben der Arbeit im Stiftungsvorstand kann in der Stiftungssatzung der Familienstiftung auch vorgesehen sein, dass neben dem Stiftungsvorstand als weiteres Stiftungsorgan eine Familienversammlung zur Bildung eines familiären Willens eingerichtet ist. Durch eine solche Familienversammlung können die Familienmitglieder behutsam an das Stiftungsvermögen und die Stiftungsarbeit herangeführt werden. Wir haben in der Praxis hiermit sehr positive Erfahrungen gemacht.
Kinder und Enkelkinder können bereits als (nicht stimmberechtigte) Mitglieder der Familienversammlung im Teenager-Alter in das Leben der Stiftung „hineinschnuppern“. Der Einfluss der stimmberechtigten Mitglieder der Familienversammlung auf den Stiftungsvorstand variiert im Einzelfall je nach Wunsch des Stifters.
Insbesondere in Familienstiftungen, die über Anteile an dem Familienunternehmen verfügen, bietet die Familienstiftung eine große Chance, dass die Nachkommen des Stifters dieses Stiftungsorgan als Einladung betrachten, die Gesellschafterrolle der Familienstiftung an dem Familienunternehmen kennenzulernen.
Sie empfinden dies ausgesprochen vielfach als Befreiung von einer großen Last, sich auf der Ebene der Stiftung mit dem Stiftungsvermögen – bspw. Immobilien oder auch das Familienunternehmen – befassen zu dürfen und gerade (im Falle eines Erbfalls ohne Familienstiftung) nicht zwangsweise befassen zu müssen, obwohl der eigene Lebensplan ursprünglich gänzlich anders aussah.
Einbeziehung der Familie in stiftungsverbundene Unternehmen
Die Einbeziehung von Familienmitgliedern in der Stiftung betrifft den Bereich der Gesellschafterrolle und wenig bis gar nicht den operativen Bereich des stiftungsverbundenen Unternehmens. Es bleibt für die Familienmitglieder daneben zusätzlich die Möglichkeit bestehen, im Unternehmen – fremdüblich vergütet – auf der operativen Ebene mitzuarbeiten, wenn sie dies können und wünschen.
Fazit zum Fördern und Fordern der Familie in Stiftung und Unternehmen
Ideal ist das Ergebnis dann, wenn wir mit dem Stifter seine Wünsche und Vorstellungen zur Heranführung seiner Familienmitglieder an Stiftung und ggf. Unternehmen herausarbeiten. Dies klärt die Erwartungen des Stifters und der vorhandenen Familienmitglieder und kann ein wesentlicher Beitrag der Familienstiftung zum generationenübergreifenden Erhalt eines Familienvermögens und ggf. einer Unternehmensnachfolge sein. Denn Klarheit sorgt in den meisten Fällen zu Harmonisierung auch aufgewühlter Strukturen innerhalb der Familie und bietet so eine Basis für langfristigen Familienfrieden.
Jedes Familienmitglied gewinnt die Freiheit, für sich zu entscheiden, ob es auf der Gesellschafterebene unter Mitwirkung in den Stiftungsorganen, auf operativer Ebene im Unternehmen selbst oder auch in beiden Bereichen mitwirken möchte oder ob es gänzlich unabhängig von Stiftung und Unternehmen einen eigenen Lebensweg einschlagen möchte.
Von den einbezogenen Kindern wird dies nach unserer Erfahrung als große Erleichterung wahrgenommen. Denn sie sehen sonst meist auf sich zukommen, dass sie im Todesfall des Unternehmers, der keine Familienstiftung gegründet hat, ungewollt Inhaber von Gesellschaftsanteilen werden und ggf. auch operativ „den Laden am Leben halten müssen“. Einmal zugunsten der Mitarbeiter*innen oder zur vermeintlichen Fortführung des Lebenswerks des Unternehmers. Durch die Gründung einer Familienstiftung kann frühzeitig für eine gewisse Leichtigkeit in der Familie gesorgt werden.