„Eine faire Erblösung finden“ ist eine häufig genannte Zielsetzung, wenn es um die Nachfolgeplanung in
Unternehmen und Familien geht. Doch was bedeutet „fair“? In den meisten Fällen ist gemeint, dass Abkömmlinge und weitere Familienmitglieder abhängig von ihrem persönlichen Bedarf, ihrer Nähebeziehung zu dem Erblasser oder entsprechend anderer Variablen im Testament bedacht werden sollen. Ist die Frage nach dem „Ob?“ der testamentarischen Begünstigung geklärt, bleibt das „Wie?“ meist offen. Was tun, wenn unterschiedliche, komplexe
Vermögenswerte gerecht auf mehrere Erben aufgeteilt werden sollen?
Wie sollen zum Beispiel das operative Unternehmen, eine Betriebsaufspaltung, Kapitalanlagen und das Familienheim im Testament gerecht auf drei Kinder in unterschiedlichsten Lebenssituationen aufgeteilt werden? Durch dieses Dilemma entstehen im Erbfall ggf. erhebliche Konflikte zwischen den Beteiligten. Plötzlich geht es nicht nur um eine gerechte Verteilung, sondern auch um die tatsächliche Teilbarkeit von Vermögensgütern mit (höchst) unterschiedlichen Werten. Der jeweilige Wert ist dabei für die angestrebte faire Nachfolgeplanung durch ein Testament eine entscheidende Ausgangsgröße.
Die verschiedenen Bewertungsmöglichkeiten von Vermögen spielen nicht nur bei Erbfällen, sondern auch bei Trennung, Scheidung, Kindesunterhalt oder Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern eine Rolle. Prüft man in der klassischen Herangehensweise die Aufteilung oder Verwertung von Vermögen durch ein Testament, ist es wichtig herauszufinden, aus welchen einzelnen Werten sich das Gesamtvermögen zusammensetzt.
Ist dies getan, kommt es bei der anschließenden Bewertung zu spezielleren Problematiken, die wir gern vorstellen möchten, um auf diese Weise eine erste Orientierung zu geben. Auf dieser Grundlage können dann die unterschiedlichen Instrumente Testament und Stiftung verglichen und ggf. auch in Kombination in der individuellen Komposition sinnvoll eingesetzt werden.
Prüft man die Herangehensweise für die Aufteilung oder Verwertung von Vermögen durch ein Testament, ist es wichtig herauszufinden, aus welchen einzelnen Werten sich das Gesamtvermögen zusammensetzt. Ist dies getan, kommt es bei der anschließenden Bewertung zu spezielleren Problematiken, die wir gern vorstellen möchten, um auf diese Weise eine erste Orientierung zu geben. Auf dieser Grundlage können dann die unterschiedlichen Instrumente Testament und Stiftung verglichen und ggf. auch in Kombination in der individuellen Komposition sinnvoll eingesetzt werden.
Die Bewertung von Immobilien
Eine Bewertung einer Immobilie anlässlich der beabsichtigten Gestaltung eines Testaments erscheint erst einmal leicht. Der Verkehrswert eines Grundstückes entspricht dem Betrag, der für das reine
Grundstück inklusive all dem, was an Bebauung darauf enthalten ist, auf dem Markt erzielbar ist. Ein entsprechendes Gutachten kann bei einem Sachverständigen in Auftrag gegeben werden. Er stützt
seine Bewertung dann auf eins der gängigen Verfahren. Darunter ist z.B. das Vergleichswertverfahren. Wie der Name schon sagt, wird die Immobilie mit ähnlichen Immobilien und deren jeweiligen
Verkaufspreisen in der Vergangenheit verglichen. Der Sachverständige kommt anhand der auf den Quadratmeter gerechneten Durchschnittswerte zu einem bestimmten Vermögenswert.
Handelt es sich um eine vermietete Immobilie, kommt die Ertragswertmethode zum Tragen, nach der, vereinfacht gesagt, Erträge wie Pacht oder Miete und der aktuelle Markt den Wert der Immobilie
bestimmen.
Eine dritte Methode zur Ermittlung der wirtschaftlichen Grundlagen einer Testamentsgestaltung ist das Sachwertverfahren. Hiernach erfolgt die Ermittlung von Boden- und Bebauungswert separat unter
Beachtung der Kosten, die für eine solche Bebauung hypothetisch am maßgeblichen Stichtag inklusive der Einrechnung eines speziellen Sachwertfaktors anfallen würden.
Egal, welches Bewertungsverfahren gewählt wird, der emotionale Wert einer Immobilie ist durch den Sachverständigen nicht beurteilbar und verursacht häufig das Scheitern ausgeklügelter steuerlicher und rechtlicher Konzepte, wenn er nicht beachtet wird.
Sei es das Familienheim, das für die Kinder des Erblassers nach dessen Tod eine unterschiedliche Bedeutung hat und das von den einen verkauft, von den anderen unbedingt erhalten werden soll. Oder
sei es das Firmengebäude, das den Grundstein für die spätere Unternehmensentwicklung gelegt hat und fernab von Begutachtungen einen ganz besonderen Wert für das Unternehmen besitzt.
Eine zufriedenstellende Möglichkeit, über Erhalt und Verkauf einer emotional wichtigen Immobilie und deren Wert anhand objektiv messbarer Kriterien zu entscheiden, besteht in den wenigsten
Fällen. In unserer Beratung steht daher die sorgfältige Betrachtung der individuellen Situation ganz am Anfang. Dieser höchst individuelle Ansatz hat sich bewährt und ist unabhängig davon, ob in einem zweiten Schritt
ein Testament, eine Familiengesellschaft oder eine Stiftung gestaltet wird.
Die Bewertung von Unternehmen und seinen Anteilen
Mindestens ebenso schwierig wie die Bewertung einer Immobilie gestaltet sich die Bewertung von Unternehmen oder ihren Anteilen nach dem Substanz- oder Ertragswertverfahren. Für das
Substanzwertverfahren werden, vereinfacht dargestellt, alle Unternehmenswerte anhand ihres Wiederbeschaffungswertes abzüglich der Schulden betrachtet. Da dieses Verfahren nur eingesetztes Kapital
bewertet spielt es bei der Unternehmensbewertung eine eher untergeordnete Rolle.
Verbreiteter ist das Ertragswertverfahren, nach dem die Betriebszahlen der vergangenen drei Jahre bereinigt und dem Durchschnitt nach für die zu erwartenden Betriebsergebnisse der kommenden Zeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Kapitalisierungsfaktors anhand des Bewertungsgesetzes verwendet werden.
Wichtige, nur mittelbar aufgrund der Unternehmenskennzahlen zu messende Faktoren, sind z.B. ein ausgezeichnetes Unternehmensklima oder eine Firmenphilosophie, die über Jahre hinweg aufgebaut wurde. Sie sind für den Unternehmer essenziell wichtig, da sie das Unternehmen in dieser besonderen Art und Weise ausmachen.
Nicht selten weicht die eigene Bewertung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen daher von dem durch Gutachter oder nach steuerlichen Prinzipien errechneten Wert ab. Dies gilt insbesondere
dann, wenn ein Unternehmen in hohem Maße von der Persönlichkeit des Unternehmers abhängig ist und dies bei dem errechneten Wert der Gesellschaft nicht in der Art mit einbezogen werden kann, wie
der Unternehmer seinen Marktwert selbst wahrnimmt. Die Bedeutung der Persönlichkeit ist nicht kapitalisierbar.
Geht es nun um Überlegungen zur Aufteilung der Vermögenswerte im Rahmen der Erbfolge, entsteht schon bei diesem rein vorbereitenden Schritt zur Gestaltung des Testaments ein enormes
Konfliktpotential. Und dies bevor überhaupt geklärt werden kann, ob später der Verkauf oder Erhalt der Vermögensgüter von den Erben angestrebt wird.
Lösungsmöglichkeiten, die Konflikte vermeiden können
Von zentraler Bedeutung ist zunächst die Vermeidung enttäuschter Erwartungen, da sie die tieferen Ursachen für soziale Konflikte darstellen. Dies erfordert Klärungsprozesse. Die Klärung schafft
die angestrebte Klarheit und die generationenübergreifende Stabilität.
Gehen die Abkömmlinge eines Erblassers, nach dessen Tod davon aus, mit Eröffnung des Testaments Vermögenswerte in einer bestimmten Höhe zu erhalten und stellt sich dies, entweder durch
anderslautenden letzten Willen des Erblassers oder durch eine unerwartete Bewertung durch Sachverständige, anders dar, entstehen nicht selten Unzufriedenheit und Enttäuschung.
Werden Erben per letztwilliger Verfügung des Erblassers sogar ausdrücklich enterbt, bleibt ihnen grundsätzlich unbenommen, dennoch auf ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch zu bestehen. Dieser
besteht dabei der Höhe nach in dem hälftigen Erbteil. Derartige Konflikte sind weit verbreitet. Sie müssen jedoch nicht sein. Lösungen, die alle Beteiligten zufriedenstellen und die langfristig
tragen, sind möglich.
Gerne prüfen wir Ihre Situation und Ihre Handlungsmöglichkeiten konkret und individuell.
Die Familienstiftung als Lösung
Will der Vermögensinhaber teure Sachverständigengutachten und die Entscheidung über eine schwierige bis unmögliche Aufteilung von Vermögensgütern vermeiden und gleichzeitig die einzelnen
Vermögenswerte mit emotionalem Wert für die Familie erhalten, hilft das Modell der Familienstiftung
enorm weiter.
Die Familie kann von den Erträgen sinnvoll profitieren, während das Vermögen gleichzeitig frei von Haftungsrisiken im sicheren Hafen der Familienstiftung liegt. Es gibt dort wegen der
Eigentümerschaft der Stiftung keine Überlegungen zu vermeintlich gerecht erscheinenden Aufteilungen, die im Nachhinein Ungerechtigkeiten mit sich bringen. Die Stiftung bündelt das Vermögen zu
Gunsten aller Beteiligten. Die Substanz bleibt erhalten.
Durch diese Bündelung unterscheidet sich die Stiftung vom klassischen Testament. Durch ein Testament erbt zum Beispiel erbt einer Unternehmensanteile, ein anderer bekommt regelmäßige Zuwendungen aus den Vermögenserträgen. Zum Zeitpunkt des Erbfalls mag es als gut durchdacht erscheinen, dem einen Kind Unternehmensanteile zu vermachen und das andere von den Erträgen dessen profitieren zu lassen. Nicht bedacht ist jedoch, dass jedes Unternehmen Schwankungen in der Ertragskraft unterliegt. Es entstehen folglich Konflikte nach dem Erbfall, die der Erblasser selbst nicht mehr schlichten kann.
In der Stiftung hingegen profitieren alle Begünstigten in der von dem Stifter vorgesehenen Form von den Stiftungserträgen, unabhängig von einer Eigentümerstellung der Familienmitglieder. Dadurch lassen sich gleichmäßigere und gerechtere Prinzipien schaffen und der Familienfrieden bewahren . Die unterschiedlichen Logiken und Prinzipien in Familie und Unternehmen können differenziert betrachtet und sachgerecht geregelt werden.
Der Pflichtteil im Testament
Ein wichtiger Punkt bei der Vererbung durch Testament ist der Pflichtteil. Nicht bedachte Erben haben durch die Regelungen der §§ 2303 ff. BGB einen Anspruch auf einen Pflichtteil in der Höhe der
Hälfte ihres theoretisch bestehenden gesetzlichen Erbteils. Werden diese Ansprüche nicht bereits durch den Erblasser bedacht und z.B. entsprechende Ausgleichszahlungen zu Lebzeiten vorgenommen,
sehen sich die Erben mit Pflichtteilsberechtigten konfrontiert.
Je nach Höhe der Erbmasse stellt sich die Befriedigung dieser Ansprüche oft als schwierig oder unmöglich dar, sodass zugewendete Vermögensgüter im Notfall sogar veräußert werden müssen.
Wie kann dem begegnet werden?
Pflichtteilsansprüche verjähren nach den §§ 195, 199 Absatz 1 BGB nach drei Jahren. Allein auf die Hoffnung, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche geltend gemacht werden, sollte jedoch
eine solide Nachfolgeplanung nicht gestützt werden.
Der Pflichtteilsverzicht im Testament
Rechtliche Planungssicherheit geben Pflichtteilsverzichtsverträge mit den Erben, wodurch diese verbindlich auf eine spätere Geltendmachung des Anspruches verzichten. In der Regel handelt es sich
dabei um Kinder und Ehegatten. Diese Vereinbarungen sind schon zu Lebzeiten des Erblassers möglich, erfordern jedoch intensive Gespräche und oftmals Abfindungsregelung zur Befriedung möglicher
Konfliktherde. Der Erblasser muss gegenüber dem Berechtigten überzeugend darlegen können, aus welchen Gründen er einen Pflichtteilsverzicht einfordert, um eine entsprechende Einigung zu erzielen.
Der Pflichtteilsentzug im Testament
Bei offenen Konflikten in der Familie gibt das Gesetz mit § 2333 BGB die Möglichkeit des Pflichtteilsentzugs an die Hand. Um dem Erben diesen letzten Anspruch zu nehmen, müssen allerdings
besondere Gründe vorliegen. Da es sich hier um Sachverhalte handelt, die nicht den Regelfall der Familienkonstellationen abbilden dürften wie Verbrechen gegenüber dem Erblasser, Verurteilungen
wegen vorsätzlicher Straftaten, dem Erblasser nach dem Leben trachtende Abkömmlinge und anderes, gehen wir an dieser Stelle nicht vertieft hierauf ein..
Um eines vorweg zu nehmen: Auch eine Stiftung kann sich mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert sehen. Im Gegensatz zu den Erblösungen kann diesen jedoch auf eine viel effektivere Weise vorgebeugt werden. Durch den Prozess der Gestaltung einer Familienstiftung können Konflikte innerhalb der Familie geklärt oder vermieden werden.
Unser Beratungsansatz basiert nicht zuletzt bei der gesamten gedanklichen Vorarbeit darauf, die Familie als Verbund einzelner Persönlichkeiten mit jeweils individuellen Erwartungen, Vorstellungen
und Wünschen zu sehen. Dabei müssen zwingend auch auf den ersten Blick unangenehm wirkende Themen wie Krankheiten, Tod, finanzielle Unsicherheiten und schwelende persönliche Konflikte
angesprochen werden.
Mit allen Beteiligten wird daher auch die Pflichtteilthematik und deren Bestehen im Todesfall diskutiert und reflektiert, dass gerade die Stiftungsstruktur den Vorteil bietet, die
konfliktgeladenen Erbregelungen zu vermeiden.
Wird dann das Wesen des Pflichtteils genauer betrachtet, wird deutlich, dass dieses Instrument durch die Stiftung überflüssig wird.
Der Pflichtteil soll gerade einen Ausgleich für übergangene Erben aus Gerechtigkeitsgrundsätzen heraus bieten. In einer Stiftungsstruktur gibt es nach unseren Erfahrungen im Regelfall kein „Übergehen“. Die Stiftung dient vielmehr allen Beteiligten.
Der Stifter hat zudem die Möglichkeit, durch die Errichtung der Stiftung schon zu Lebzeiten Erwartungen zu klären und Stiftung als Projekt der gesamten Familie auszugestalten. Jedem einzelnen
Familienmitglied kann so klar vor Augen geführt werden, dass eine Stiftung nicht dazu führt, Vermögenswerte vor ihnen zu verschließen oder „wegzuübertragen“, sondern aus dem sicheren Hafen der Stiftung heraus die Familie an den Erträgen partizipieren zu lassen.
Es kann daher schon eine lebzeitige Versorgung und Unterstützung in der Stiftungssatzung vorgesehen werden, wenn der Stifter dies wünscht.
Zuletzt wird auch durch diesen Aspekt des Pflichtteils einmal mehr deutlich, weshalb eine frühzeitige Nachfolgeplanung auch aus rechtlichen Gesichtspunkten zu raten ist: Fürchtet ein Erblasser
die Pflichtteilsergänzungsansprüche von Pflichtteilsberechtigten, wird er durch die Regelung des § 2325 Absatz 3 BGB beruhigt sein. Nach dem darin enthaltenen sogenannten Abschmelzungsmodell
werden Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten tätigt, nur im ersten Jahr vor dem Erbfall in Gänze berücksichtigt und auch in dieser Höhe für eine Pflichtteilserhöhung herangezogen. In jedem
weiteren dem Erbfall vorangehenden Jahr wird jeweils ein Zehntel bei der Hinzurechnung außer Acht gelassen, sodass Schenkungen, die zehn Jahre vor dem Erbfall und davor getätigt wurden, bei einer
Berechnung eines Pflichtteilsanspruches rechnerisch unbeachtlich sind.
Kümmert sich der Erblasser vor seinem Ableben um die Nachfolge und tätigt frühzeitig Vermögensübertragungen, kann die vermeintlich bestehende „Gefahr“ der Inanspruchnahme durch übergangene Erben auch allein durch den Zeitablauf relativiert werden.
Familienmitglieder wissen um den Nutzen einer Familienstiftung für sie persönlich und werden sich nicht auf einen Pflichtteilsanspruch berufen, wenn sie zuvor mit der Ausgestaltung einer Familienstiftung vertraut gemacht und ihre Ziele mit bedacht wurden.
Ist dies allen Beteiligten klar und fühlen sie sich einbezogen, werden sie im Zweifel diesen Pflichtteilsverzicht auch rechtlich verbindlich gegenüber dem Stifter und damit eine offizielle
Hinwendung zur Stiftung zu erkennen geben. Der Schlüssel für den Familienfrieden liegt in der Prozessgerechtigkeit.
Zwischenfazit zu fairen Erblösungen
Treffen eine frühzeitige Planung, die Einbeziehung aller Familienmitglieder mit ihren individuellen Erwartungen, die unterschiedlichen Anforderungen an den Umgang und den Erhalt von
Vermögensgütern und eine Stiftungsstruktur aufeinander, so trifft der Erblasser bzw. Stifter die bestmögliche Entscheidung für sein Vermögen und die ihm Nahestehenden.
Haben Sie Fragen zur Errichtung einer Stiftung oder wollen Sie diese Option prüfen, schauen Sie gern nach unseren Beratungsangeboten oder sprechen Sie unsere Ansprechpartner persönlich an. Falls es Sie interessiert, wie wir arbeiten, können Sie das hier nachlesen.
Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.