Erfolgreiche Unternehmer werden am Ende einer erfolgreichen Tätigkeit auf das eigene Lebenswerk zurückblicken und stolz auf das Ergebnis sein, das sie für sich, das Unternehmen und die
eigene Familie geschaffen haben. Es wäre jedoch ein fataler Fehler, wenn man sich erst zu diesem Zeitpunkt um eine Nachfolge bemühen würde.
Eine frühzeitige Regelung ist schon für den täglichen Geschäftsverkehr unerlässlich. So bewerten Banken und Kreditinstitute im Rahmen ihrer Risikoprüfung bei Kreditanfragen durch Unternehmen regelmäßig auch die getroffenen Nachfolgeregelungen. Natürlich dienen sie nicht allein zur Begründung einer Kreditwürdigkeit, dennoch sind sie ein
Ausdruck stabiler Unternehmensfortführung.
Die Unternehmerpersönlichkeit als bestimmendes Merkmal in der Nachfolge
Bei der Nachfolgeplanung und der generationenübergreifenden Unternehmensfortführung gilt es einiges zu beachten. Zunächst erscheint die Unternehmerpersönlichkeit oft nicht ersetzbar. So hängt der
Unternehmenserfolg vielfach gerade an der speziellen Unternehmerpersönlichkeit. Aus diesem Grund sollte auch nur der Unternehmer selbst darüber entscheiden, wer diese fachlich und menschlich
fordernde Rolle zukünftig am besten ausfüllt. Wird keine lebzeitige Regelung getroffen, bedeutet ein plötzliches Versterben in vielen Fällen das Ende des Unternehmens.
Der Vorteil einer Stiftungsstruktur: Im Gegensatz zu testamentarischen Regelungen kann der Unternehmer als Stifter den Stiftungsorganen wie dem Stiftungsvorstand, der Familienversammlung oder
einem Aufsichtsrat zusätzlich ein Auswahlermessen zur Nachfolgerwahl geben, damit die Geschäftsführerposition in den stiftungsverbundenen Unternehmen besetzt werden kann.
Mit einem Testament gestaltet sich dies weitaus schwieriger. Dort ist es grundsätzlich nicht möglich, einem Dritten die dementsprechende Entscheidungsbefugnis zu ermöglichen, denn das Testament
stellt den persönlichen letzten Willen des Erblassers dar.
Minderjährigkeit als Gestaltungshindernis für Testamente
Sind Kinder oder Enkelkinder – ggf. langfristig - als Nachfolger vorgesehen, ist zwischen Minder- und Volljährigen zu unterscheiden: Minderjährige Kinder können sich rechtlich noch nicht wirksam
dazu verpflichten, in Zukunft unternehmerische Aufgaben wahrzunehmen. Der Unternehmer hat hier nur die Möglichkeit, die Abkömmlinge, sobald sie volljährig sind, testamentarisch als Nachfolger zu
bestimmen.
Der Vorteil einer Stiftungsstruktur: Durch die Stiftungssatzung, bei deren Ausgestaltung der Unternehmer als Stifter maximale Freiheiten genießt, nutzt eine Familienstiftung als flexibles
Instrument der Nachfolgeplanung. Eine Familienstiftung wird, wenn dies gewünscht ist, mit den Bedürfnissen der Stifterfamilie mitwachsen. Durch die Mitgliedschaft in familiären Organen wie der
Familienversammlung bietet sich auch für minderjährige Familienmitglieder die Chance, ein unternehmerisches Talent zu entwickeln.
Diese Gestaltung eignet sich hervorragend dafür, dass der Unternehmer sich, um die Nachfolge bemühend, bereits vor dem Eintritt der Volljährigkeit ein Bild von der Qualifikation und den Neigungen
der Kinder sowie deren Eignung für das Unternehmen machen kann. Dies geschieht, ohne dass diese sich zu etwas verpflichten müssten oder an eine bestimmte Rolle gebunden werden. Die Kinder haben
die Freiheit sich in den stiftungsverbundenen Unternehmen und/oder der Stiftung zu engagieren.
Notwendige Freiheit der Lebensgestaltung
Volljährige Kinder, die als Unternehmensnachfolger feststehen, können zu Lebzeiten des Unternehmers im Rahmen der erb- und schenkungssteuerlichen Freibeträge bereits steuerfrei Vermögenswerte erhalten. Sie können sich sowohl gesellschaftsvertraglich zur Übernahme verpflichten als auch testamentarisch als Nachfolger eingesetzt werden. Der Vorteil einer Stiftungsstruktur: Erscheint den Kindern die Verantwortung eher als eine Last bzw. sind sie sich hinsichtlich ihres Lebensweges noch unschlüssig, kann eine Familienstiftung die Rolle des stabilen zusätzlichen Familienmitglieds einnehmen.
So werden die Kinder an das Unternehmen herangeführt, ohne bereits Anteile oder unternehmerische Vermögensgüter in ihrem Eigentum halten zu müssen, die ja auch rechtliche und tatsächliche Verpflichtungen mit sich führen. Zusätzlich befreit eine Stiftungsstruktur von den teils erheblichen Problemen, die sich bei mehreren Kindern ergeben, wenn diese im Erbfall eine Erbengemeinschaft bilden.
Neben dem höheren Kosten- und Verwaltungsaufwand in dieser Konstellation kann der Erblasser in den meisten Fällen Streitigkeiten und nachteilige Einflüsse auf sein Unternehmen für die Zukunft testamentarisch nicht verhindern
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Bei sämtlichen Nachfolgeüberlegungen ist der Unternehmer in erster Linie gehalten, den Gesellschaftsvertrag des Unternehmens zu beachten, um nicht folgenschwere steuerliche oder rechtliche Folgen auszulösen. Diesen und weitere Punkte, die beachtet werden sollten, zeigen wir im Folgenden auf:
Gesellschaftsvertrag und testamentarische Regelungen
Bevor testamentarische Regelungen wirksam getroffen werden können, ist immer der Gesellschaftsvertrag auf entsprechende Verbote zu überprüfen. So ist es nicht unüblich, dass derartige Verbote in Kapitalgesellschaften wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aufgenommen werden. Dem Unternehmer ist dann die Nachfolgeregelung per Testament nicht mehr möglich.
In Personengesellschaften sieht es dagegen anders aus, da die Anteile hier nach dem gesetzlichen Grundkonzept grundsätzlich nicht vererbt werden. In den Gesellschaftsverträgen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) finden sich vor diesem Hintergrund häufig Fortsetzungsklauseln, welche die Auflösung der Gesellschaft bei Ausscheiden des Gesellschafters bei dem alleinigen Verbleiben eines Mitgesellschaftes verhindern und über die mögliche Fortsetzung qualifizierte Bestimmungen enthalten.
In einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) wird oft mithilfe von Nachfolgeklauseln bestimmt, dass, anders als es das Gesetz vorsieht, der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters nicht auf die verbliebenden Gesellschafter übergeht, sondern vererbt werden kann.
Im Gesellschaftsvertrag wird zwischen einfachen Nachfolgeklauseln, nach denen die Vererbung grundsätzlich an alle Erben des Gesellschafters möglich ist, oder sogenannten qualifizierten Nachfolgeklauseln entschieden, nach denen der infrage kommende Erbe festgelegte Qualifikationen aufweisen muss.
Wird dann der letzte Wille wirksam erklärt, ist an eventuell entstehende Pflichtteilsansprüche von übrigen Erbberechtigten zu denken. Da oft Bestimmungen zum Abschluss von ehevertraglichen, die Gesellschaftsanteile aus dem (nach-)ehelichen Ausgleich ausnehmenden Regelungen für die Gesellschafter in Gesellschaftsverträgen zu finden sind, sei diese Thematik der Vollständigkeit halber an dieser Stelle ebenfalls angerissen: Grundsätzlich dürfen auch die Auswirkungen auf Ansprüche der Ehepartner, z.B. auf Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche, nicht vergessen werden.
Berliner Testament
Wenn sich die Nachfolgeklauseln und die Regelungen über die Erbeinsetzung in einem Berliner Testament widersprechen, tritt dieselbe Rechtsfolge ein wie bei der Nichtexistenz der
Nachfolgeregelungen: Der Gesellschaftsanteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft fällt den übrigen fortführenden Gesellschaftern zu, die Familie des Verstorbenen wird im schlimmsten
Fall von jeglichem Zugriff auf die unternehmerische Tätigkeit ausgeschlossen.
Aufdeckung stiller Reserven
Bei der Vererbung eines Unternehmergrundstücks beispielsweise, das als Betriebsgrundstück an das Unternehmen verpachtet wird, also an Personen außerhalb des Gesellschafterkreises, droht die
Versteuerung der stillen Reserven als Entnahmegewinn. Wird dies nicht bedacht und im Vorfeld einkalkuliert, drohen im Erbfall hohe finanzielle Belastungen, die bei nicht ausreichender Liquidität
des Unternehmens existenzgefährdend wirken können.
Internationaler Bezug und Testament
Das anwendbare Recht, auch hinsichtlich der erbrechtlichen Bestimmungen und deren Auslegung, richtet sich nach dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Erblassers. Wenn in dem Testament nicht von der
Möglichkeit der Rechtswahl auch bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Gebrauch gemacht wird, kann der Unternehmer durch Verlagerung seines Lebensmittelpunktes ins Ausland den eigenen
testamentarischen Regelungen unter Umständen den rechtlichen Boden entziehen, da in dem Fall das entsprechende ausländische Recht anzuwenden ist.
Der Vorteil einer Stiftungsstruktur: Der Stifter kann den Verwaltungssitz einer durch ihn errichteten Stiftung per Stiftungsgeschäft frei festlegen. Damit ist dem Stifter selbst unbenommen, seine Wohnsitzwahl flexibel zu gestalten und diesen auch ins Ausland zu verlegen. Die Stiftung bringt dem Stifter hier den entscheidenden Vorteil der Stabilität.
Abfindungsansprüche und Testament
Der Kreis der möglichen Nachfolger kann gesellschaftsvertraglich nicht nur persönlich, sondern auch fachlich begrenzt sein. Auf entsprechende Formulierungen ist zu achten, damit eine familiäre
Nachfolge nicht an formalen Voraussetzungen scheitert. Kommt niemand als Nachfolger infrage, hat dies für die Erben des Unternehmers einen Ausschluss aus dem Gesellschafterkreis gegen eine
Barabfindung zur Folge.
Ihrem Bestehen nach gesetzlich festgeschrieben, kann die Höhe bzw. Bewertungsmethode, die zu dem entsprechenden Auszahlungsbetrag führt, gesellschaftsvertraglich geregelt sein. Dabei ergeben sich
viele Streitpunkte: Ist ein hoher Abfindungsanspruch fällig, so kann dieser die unternehmerische Liquidität gefährden, zumal der Tod des entsprechenden Gesellschafters zeitlich kaum vorausseh-
und planbar sein dürfte.
Ergeben die Regelungen im Gesellschaftsvertrag ein (anfängliches oder nachträglich entstehendes) grobes Missverhältnis zwischen der gezahlten Abfindung und dem Verkehrswert der dazugehörenden Unternehmensbeteiligung, stellt sich die Frage nach der Sittenwidrigkeit.
Zudem ergeben sich steuerliche Auswirkungen, da eine Abfindung unterhalb des Verkehrswertes zur Aufdeckung der stillen Reserven und Berücksichtigung auf der Einkommensteuerseite führt. Eine
solche Auszahlung birgt die Gefahr des Entstehens von Erbschafts- und Schenkungssteuern, da in der niedrigen Abfindung eine Schenkung der restlichen, nicht wertmäßig gedeckten
Gesellschaftsanteile, an die verbliebenden Mitunternehmer gesehen wird.
Zustimmungserfordernisse und Testament
Weitere Beachtung verdient die Tatsache, dass der Wunsch des Unternehmers nach der Benennung eines außerhalb des gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Kreises Stehenden, die Änderung des
Gesellschaftsvertrages bedarf. Der Unternehmer ist hier grundsätzlich von der Zustimmung seiner Mitgesellschafter abhängig.
Der Vorteil einer Stiftungsstruktur: An dieser Stelle kann die Stiftungssatzung flexibel wie ein komponiertes Stück mit der Unternehmens- und Familienstruktur mitwachsen, und gleichzeitig nach
dem Stifterwillen gestaltet werden. Dafür sind sämtliche Regelungen zur entsprechenden Beschlussfassung, unabhängig von gesellschaftsrechtlichen Begrenzungen, denkbar.
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Zwischenfazit zu Testament und Nachfolge
Bei allen Regelungen, die ein Unternehmer im Rahmen seiner Nachfolgeplanung trifft, ist das vorherige Bedenken der persönlichen, rechtlichen und steuerlichen Aspekte unerlässlich. Besondere
Festsetzungen wie Testamente und Regelungen in Gesellschaftsverträgen sollten deshalb regelmäßig auf ihre Aktualität und Gültigkeit hinsichtlich persönlicher und unternehmerischer Veränderungen
geprüft und gegebenenfalls mithilfe einer Stiftungsstruktur ergänzt werden. Wenn diese Punkte beachtet sind, ist der Unternehmer seiner Verantwortung, sowohl unternehmerisch als auch privat
gegenüber seiner Familie und den zukünftigen Generationen, erfolgreich nachgekommen.
Schauen Sie gern nach unseren Beratungsangeboten oder sprechen Sie unsere Ansprechpartner persönlich an.