Der Stifter hat die Möglichkeit, genau festzulegen, wie und wann die Erträge des Vermögens innerhalb der Familie oder an andere Begünstigte verteilt werden sollen. Diese Flexibilität ermöglicht es, spezifische Bedürfnisse und Umstände der Familienmitglieder zu berücksichtigen, wodurch eine faire und bedarfsgerechte Unterstützung und Förderung gewährleistet werden.
Die Zuwendungen können so definiert und beschlossen werden, dass regelmäßig nur die Beträge in das Privatvermögen fließen, die für den privaten Konsum erforderlich sind. Die übrigen Vermögenswerte verbleiben im geschützten System der Stiftung und werden dort thesauriert. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu Gehaltszahlungen, beispielsweise an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, die regelmäßig in einer bestimmten Höhe fließen müssen, auch wenn aktuell im Privatvermögen gar kein Finanzbedarf besteht.
Die in der Familienstiftung erwirtschafteten Erträge dienen ausschließlich den in der Satzung festgelegten Zwecken. Bei einer Familienstiftung sind diese Zwecke in der Regel auf die Absicherung und Förderung der Familienmitglieder ausgerichtet. Typische Zwecke sind:
In der Stiftungssatzung bezeichnete Begünstigte können ab Geburt Zuwendungen der Stiftung erhalten. Dies ermöglicht es auch, Beträge für spätere Ausbildungen und Existenzgründungen steueroptimiert anzusparen. Es gilt für jeden Begünstigten der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer. Anders als bei anderen Rechtsformen können hier auch Minderjährige begünstigt werden, ohne dass ein Ergänzungspfleger benötigt wird. Die Zuwendungen einer Familienstiftung stellen für den minderjährigen Begünstigten lediglich einen rechtlichen Vorteil dar.
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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.