Stiftung und Unternehmen

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland oder Liechtenstein.

Die Familienstiftung als Holding


Zentral steuern: Die Unternehmensgruppe mit einer Familienstiftung als Holding

Im erfolgreichen Aufbau eines Unternehmens steckt sehr viel Liebe zur Sache, Leidenschaft und Kraft. Es wundert also nicht, dass dies ein Prozess ist, der viele Unternehmerfamilien über Generationen beschäftigt und antreibt. Natürlich stellt sich dann auch die Frage, wie die Unternehmenssubstanz am besten geschützt und weiterentwickelt werden kann. Die Nachfolge und Fortführung sollte geklärt, die Familie abgesichert und das Unternehmen im Interesse aller Mitarbeiter und Geschäftspartner auf festen Füßen stehen. Zur Verwirklichung dieser Ziele bietet sich die Errichtung einer Familienstiftung als Holding an.

 

Der stabile Gesellschafter schützt: Die Familienstiftung mit Holdingfunktion

Eine Familienstiftung kann „Holding“ sein. Bei einer Holding handelt es sich um einen Rechtsträger, der die Anteile an operativen Gesellschaften hält. Besonders im Hinblick auf das Ziel, Unternehmen langfristig zu schützen, bietet eine Familienstiftung mit Holdingfunktion verschiedene Vorteile gegenüber klassischen Holding-Rechtsformen, wie einer GmbH oder einer AG.

Die Unternehmensgruppe wird unmittelbar durch eine Kapitalgesellschaft („Führungsholding“) geleitet, die sämtliche Anteile an den operativen Gesellschaften hält und die Geschäftstätigkeit steuert. Die operativen Gesellschaften pflegen die Kundenbeziehungen.


Die Anteile an der Führungsholding wiederum werden durch einen Rechtsträger ohne Gesellschafter, Mitglieder oder ähnliche Einflussgruppen gehalten: eine Familienstiftung.

Diese unternehmensverbundene Familienstiftung kann individuell als Bank, Versorgungswerk und Anker der Unternehmenskultur eingesetzt werden.

Eine Familienstiftung unterscheidet sich von Personen- oder Kapitalgesellschaften wesentlich dadurch, dass sie keine Anteile hat. Das Eigentum der Familienstiftung ist klar getrennt vom Privatvermögen des Stifters und der begünstigten Unternehmerfamilie.


Da der Stifter keine Anteile an der Familienstiftung bzw. dem Stiftungsvermögen innehaben kann, ist das Stiftungsvermögen und damit das stiftungsverbundene Unternehmen vor plötzlichen persönlichen Schicksalsschlägen und Änderungen der Lebensumstände geschützt. Die Stiftung wirkt als Bollwerk gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen von Trennung, Erbstreit, steuerlichem Wegzug und Haftung. Die Familienstiftung ist damit ein stabiler Gesellschafter.

 

Die Satzung der Familienstiftung als Partitur zur Steuerung

Die Satzung enthält die Spielregeln. Zur durchdachten Gestaltung einer zukunftsorientieren Führung ist es besonders wichtig, die Satzung der Familienstiftung mit den Gesellschaftsverträgen der Führungsholding und den operativen Gesellschaften in Einklang zu bringen. Das ist ausgehend von der Präambel der Stiftung sehr gut möglich. Der gedankliche Weg geht vom übergeordneten Sinn zu den Antworten auf die Fragen des täglichen Handelns.

Der unternehmerische Stifter kann sich und seine Lebenserfahrung als Stiftungsvorstand und Geschäftsführer der stiftungsverbundenen Unternehmen einbringen. Oftmals ist das eine weise Entscheidung und der Wegfall der Erfahrung und des Spirits wäre ein herber Verlust. Eine „Rente mit 65“ ist für viele aus überzeugenden Gründen keine Option. Als Entscheidungsmaßstab wichtiger sind Freude, Erfahrung und Kompetenz. Im stiftungsverbundenen Unternehmen ist die Übernahme von Verantwortung losgelöst vom Lebensalter möglich. Die „Nachfolge“ ist geregelt. Die Warnsysteme der finanzierenden Banken bleiben auf „grün“.

 

Fünf Takte zum Thema: Was kann eine Struktur aus Familienstiftung und Holding leisten?

  1. Die Unternehmensgruppe ist vor persönlichen Schicksalsschlägen, wie Todesfällen, Privatinsolvenz, Scheidungsfällen oder Erbstreitigkeiten, geschützt.
  2. Die Mitglieder der Stifterfamilie partizipieren an den Erträgen der Unternehmensgruppe in sinnvoll dosierter Form und zwar so, dass Erträge Positives bewirken, fördern und ermutigen.
  3. Die Unternehmensgruppe wird nach klaren Prinzipien gesteuert und nach außen hin unisono vertreten.
  4. Neben den Anteilen der Unternehmensgruppe wird weiteres Vermögen, wie Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände, geschützt. Diese Anlageklassen werden keinen operativen Risiken ausgesetzt und sind in keinem öffentlich zugänglichen Verzeichnis, wie beispielsweise dem Unternehmensregister, eingetragen.
  5. Die Familienstiftung erhält zur Steuerung der Unternehmensgruppe explizite Aufgaben, wie die Verankerung der zentralen Wertekultur und der unternehmerischen Vision.
Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer unternehmensverbundenen Familienstiftung.

Wirtschaftliche Instrumente: Wie funktioniert die Überführung?

Ist die Strategie reflektiert erfolgt die solide technische Umsetzung. In einem oftmals dynamischen Prozess werden die Anteile der Führungsholding und das für einen generationenübergreifenden Schutz vorgesehene Privatvermögen zu Lebzeiten des Inhabers an eine Familienstiftung übertragen. Dabei wird die gesamte Klaviatur der Gestaltung genutzt. Die Übertragung erfolgt durch unterschiedliche Vertragswerke, insbesondere Schenkungs- und Kaufverträge.

 

Der Vermögensschutz bei einer Familienstiftung als Holding

Die Familienstiftung ist generell Bestandteil eines umfassenden Vermögensschutzes. Bei einer Familienstiftung als Holding verbleiben die operativen Risiken auf Ebene der Gesellschaften der Unternehmensgruppe, das übrige Stiftungsvermögen ist davor geschützt.

Zum Beispiel können auf operativer Ebene die Rechtsformen einer GmbH oder GmbH & Co. KG eingesetzt werden, um Geschäfte in Form von Handel, produzierendem Gewerbe oder Dienstleitungen zu tätigen. Dabei haftet den Gläubigern einer GmbH ausschließlich das Vermögen ebendieser GmbH (im Fall der GmbH & Co. KG das Vermögen der Komplementär-GmbH), während das Vermögen der Gesellschafter vor einem Zugriff der Gläubiger geschützt bleibt. Ist der Gesellschafter eine Stiftung, wird das Vermögen auch vor einer möglichen Haftung als Geschäftsführer geschützt. Auf diese Weise entsteht ein umfassender Vermögensschutz zur gesicherten gewünschten Finanzierung des Lebensbedarfs.

Da die Stiftung keine Übersichten über ihr Vermögen veröffentlicht, ist für ein hohes Maß an Diskretion gesorgt. Selten werden unternehmerische Verantwortung und Risiko gewürdigt, stattdessen besteht ein hohes Maß an Neid und Missgunst. Dieser Schutzaspekt wird daher für viele Unternehmerfamilien leider immer wichtiger.

Ergebnisabführungsverträge oder die Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben sollten auf die Führungsholding beschränkt bleiben, damit das Stiftungsvermögen von den operativen Risiken abgeschirmt ist, und sie so ihrem Hauptziel, dem Schutz des lange erarbeiteten Vermögens, gerecht werden kann.


Auch in steuerlicher Hinsicht bietet die Holding Vorteile:

  • Anders als Kapitalgesellschaften, die kraft ihrer Rechtsform ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielen, können die Einkünfte einer Familienstiftung durchaus unterschiedlich sein. Dies bietet zum Beispiel die Möglichkeit, vermietete Immobilien nach einer Haltedauer von mindestens zehn Jahren körperschaftsteuerfrei zu verkaufen und mit dem Gewinn weiteres Vermögen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks aufzubauen. Auch aus diesem Grund ist die Kombination von Stiftung und Immobilien sehr interessant.
  • Einkünfte in der Vermögensverwaltung einer Familienstiftung sind nicht gewerblich. So unterliegen Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien oder Beteiligungserträge von Kapitalgesellschaften auf Ebene der Familienstiftung nur dem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent, statt dem bei Kapitalgesellschaften üblichen 30-prozentigen Steuersatz (Körperschaftsteuer zzgl. Gewerbesteuer).
  • Familienstiftungen kommen ebenfalls in den Genuss der begünstigten Besteuerung von Beteiligungserträgen. Diese werden nur zu 5 Prozent in das zu versteuernde Einkommen einbezogen.

Punktgenaue Landung für die Zukunft: Die Familienstiftung als Holding

Damit ist eine Familienstiftung ein kraftvolles Instrument, um in der Funktion als Holding die Anteile einer Familienunternehmensgruppe und weitere Anlageklassen generationenübergreifend für die Stifterfamilie zu schützen.

Wichtige Entscheidungen sind ein Prozess - wie die Übungsstunden am Klavier. Es braucht Wissen, Übung und Verständnis, um das Beste aus dem entstehen zu lassen, was man sich wünscht und was potenziell vorhanden ist. Man muss das Wesentliche finden und auf dem Weg dorthin offene Fragen beantworten.

Wir begleiten Sie gerne auf diesem Weg. Von der Inspiration zur Partitur und Aufführung!


Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

Thorsten Klinkner

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.



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