Eine Stiftung ist zunächst ein neutrales rechtliches Instrument. Sie ist nicht mit bestimmten Motiven oder Zwecken wesensmäßig verbunden. Vielmehr prägt der jeweilige freie Stifterwille die Stiftung individuell.
Ein Wesensmerkmal jeder Stiftung besteht in der rechtlichen Verselbständigung des Stiftungsvermögens. Hierin unterscheidet sich eine Stiftung von sonstigen Rechtsformen, wie z.B. Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften, an denen jeweils Gesellschafterrechte bestehen.
Eine Stiftung hat dementgegen keine Eigentümer, Gesellschafter oder Mitglieder.
Aus dieser rechtlichen Verselbständigung folgen die Vorteile und die Nachteile einer Stiftung.
Wer zum Beispiel eine langfristig klare Struktur zur Gestaltung der Vermögensnachfolge schaffen will, für den ist die Trennung vom Privatvermögen häufig vorteilhaft. Eine Stiftung ermöglicht die Auflösung und Ordnung des „historisch gewachsenen Geflechts“ und die sachgerechte Regelung der Lebensbereiche Familie, Unternehmen und Vermögen.
Ebenso vorteilhaft ist die rechtliche Trennung für denjenigen, dessen Priorität der Vermögensschutz ist. Hier bietet sich die privatnützige Familienstiftung als Stiftungsform an.
Nachteilhaft ist die Verselbständigung des Stiftungsvermögens für denjenigen, für den privates Vermögen eine hohe Bedeutung hat. Das ist eine höchstpersönliche Frage, die vielfach höchst unterschiedlich beantwortet wird. Sehr wichtig ist, dass interessierte Stifter diesen wesentlichen Aspekt für sich sorgfältig reflektieren. Stiftungsvermögen ist kein privates Eigentum.
Die rechtliche Verselbständigung hat auch Konsequenzen für den wirtschaftlichen Aufbau von Stiftungs-Strukturen, insbesondere für unternehmensverbundene Stiftungen.
Da eine Stiftung keinen Eigentümer bzw. Gesellschafter hat, können Unternehmensanteile nicht aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz auf die Stiftung übertragen werden. Die in der Praxis der Unternehmensumstrukturierung bekannten Mechanismen z.B. eines Formwechsels oder einer Verschmelzung funktionieren bei der Gründung einer Stiftung nicht. Ein hieraus folgender wirtschaftlicher Nachteil ist, dass die steuerliche Übertragung zu Buchwerten nach dem Umwandlungssteuergesetz ebenfalls nicht anwendbar ist.
Vermögenswerte werden in der Regel auf der Grundlage einer Schenkung oder eines Verkaufs auf Stiftungen übertragen.
Für eine deutsche Familienstiftung wird die Erbersatzsteuer häufig als wirtschaftlicher Nachteil angeführt. Familienstiftungen mit Sitz in Liechtenstein unterliegen keiner Erbersatzsteuer.
Stiftungsrechtlich erfordert die Gestaltung einer sorgfältig durchdachten Stiftung Zeit. Interessierte Stifter müssen sich mit Ihren Motiven und den angestrebten Stiftungszwecken auseinandersetzen. Da die Stiftung für viele eine neue, bisher unbekannte Rechtsform ist, kann dies im herausfordernd sein und muss mit dem operativen Tagesgeschäft in Einklang gebracht werden. Wir haben unseren Beratungsprozess auf diese Anforderungen ausgerichtet.
Die Vorteile und Nachteile einer Stiftungsgründung sollten daher individuell betrachtet werden. Sie sind abhängig von den Zielen und der jeweiligen Ausgangssituation.
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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.