Welche steuerlichen Vorteile bietet eine Familienstiftung?

Eine Familienstiftung bietet zahlreiche steuerliche Vorteile, die sowohl in der Ertragsbesteuerung als auch in der Erbschaftsteuer zum Tragen kommen. Hier sind die wesentlichen steuerlichen Vorteile einer Familienstiftung, differenziert nach deutschen Familienstiftungen und Familienstiftungen in Liechtenstein:

 

 

1. Steuerliche Vorteile einer deutschen Familienstiftung

 

 

Ertragsbesteuerung

  • Familienstiftungen in Deutschland unterliegen der Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag. Es gibt einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro, der sowohl für die Körperschaftsteuer als auch für die Gewerbesteuer gilt.
  • Die Familienstiftung kann unterschiedliche Einkünfte erzielen, da ihre Einkünfte nicht nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 KStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden. Dies führt dazu, dass Familienstiftungen sämtliche Einkünfte des Einkünftekatalogs des EStG haben können, einschließlich privater Veräußerungsgewinne.
  • Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften sind nach § 8b KStG weitgehend steuerfrei, wobei 5% der Gewinne als nicht-abzugsfähige Betriebsausgaben hinzugerechnet werden, was zu einer effektiven Steuerbelastung

Gewerbesteuer

  • Familienstiftungen sind nicht kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, sondern nur, soweit sie einen inländischen Gewerbebetrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Dies ist ein Vorteil gegenüber Kapitalgesellschaften, deren sämtliche Einkünfte als gewerbliche Einkünfte gelten.
  • Betreibt die Familienstiftung ein Einzelunternehmen, unterliegt sie mit diesen Erträgen der Gewerbesteuer, wohingegen ihre Erträge aus der eigenen Vermögensverwaltung von der Gewerbesteuer verschont bleiben.

Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Familienstiftung

  • Bei der Gründung einer Familienstiftung fällt Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer an. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und den begünstigten Familienangehörigen (Destinatären). In der Regel gilt die günstige Steuerklasse I, wenn die Begünstigten Ehegatten oder Abkömmlinge (Kinder, Enkel) sind.
  • Alle 30 Jahre wird ein fiktiver Erbfall fingiert, auf den die sogenannte Erbersatzsteuer anfällt. Hierbei gilt ein Freibetrag von 800.000 Euro (doppelter Kinderfreibetrag).

 


Eine Besonderheit der Familienstiftung: Die Erbersatzsteuer

Da eine Familienstiftung auf einen zeitlich unbegrenzten Fortbestand ausgerichtet ist und – im Gegensatz zu Personen- und Kapitalgesellschaften – keine Anteile hat, die von Familienmitgliedern vererbt werden können, wäre das Stiftungsvermögen ohne steuerrechtliche Sonderregelung auf ewig der Erbschaftsteuer entzogen. Um dies zu verhindern, wird das Vermögen einer Familienstiftung im Abstand von 30 Jahren einer Erbersatzsteuer unterworfen. Der 30-Jahres-Rhythmus ist darauf zurückzuführen, dass 30 Jahre typisierend dem Abstand zwischen zwei Generationen entspricht.

  • Besteuerungsstichtag: Zum Besteuerungsstichtag muss das Kriterium der „Errichtung im wesentlichen Interesse einer Familie oder bestimmter Familien“ erfüllt sein. Von der Besteuerung betroffen ist jedoch nur der Teil des Stiftungsvermögens, der nicht von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont ist.
  • Bewertung des Vermögens: Die Erbersatzsteuer entsteht nicht nur für die erstmalige Vermögensausstattung der Familienstiftung, sondern das gesamte (Welt-) Stiftungsvermögen nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung der Erbersatzsteuer (= im Turnus von 30 Jahren nach dem erstmaligen Vermögensübergang). Bewertet wird das Vermögen für Zwecke der Erbersatzsteuer nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.
  • Berechnung der Steuer: Für den nicht steuerverschonten Anteil des Stiftungsvermögens wird die Erbersatzsteuer so berechnet, als fände eine Übertragung des Stiftungsvermögens durch den Stifter an zwei seiner Kinder statt. Zweimal wird ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro gewährt und der Steuersatz nach Steuerklasse I angewendet, der sich nach der Hälfte des Stiftungsvermögens richtet.

Vorteile der Erbersatzsteuer

  • Planbarkeit: Anders als ein plötzlicher Erbfall einer natürlichen Person steht bei der Familienstiftung der Zeitpunkt der Entstehung der Erbersatzsteuer im Voraus fest. Die Erbersatzsteuer wird damit zeitlich planbar und betriebswirtschaftlich kalkulierbar.
  • Strategische Planbarkeit: Bedingt durch die strategische Planbarkeit bestehen die Wahlmöglichkeiten, die Erbersatzsteuer im Vorfeld des Stichtags durch Vermögensumschichtungen gezielt zu minimieren, in Form einer Einmalzahlung in Kauf zu nehmen oder in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen zu verrenten.

Steuerliche Vorteile einer Familienstiftung in Liechtenstein

Ertragsbesteuerung

Eine Familienstiftung in Liechtenstein unterliegt der Ertragssteuer mit einem Steuersatz von 12,5% auf den Reinertrag. Diese Besteuerung erfolgt auf Grundlage der Erfolgsrechnung der Stiftung, wobei steuerliche Zuschläge und Abschläge berücksichtigt werden. Ein steuerlicher Abschlag erfolgt in Höhe von 4% des Eigenkapitals (sog. Eigenkapitalzinsabzug).

Erbschaft- und Schenkungsteuer

In Liechtenstein gibt es keine Erbschaft- und Schenkungsteuer, was die Übertragung von Vermögenswerten in die Familienstiftung steuerlich attraktiv macht. Dies bedeutet, dass Vermögenswerte effizient und ohne hohe Steuerbelastungen in die Stiftung eingebracht und langfristig geschützt werden können.


Fokus auf die Erbschaftsteuer

Eine der größten Herausforderungen bei der Vermögensnachfolge ist die Erbschaftsteuer. Familienstiftungen bieten hier erhebliche Vorteile: 

  • Vermeidung von Erbschaftsteuer: Durch die Einbringung von Vermögenswerten in eine Familienstiftung kann die Erbschaftsteuer vermieden oder erheblich reduziert werden. In Deutschland gilt die günstige Steuerklasse I für nahe Verwandte, und in Liechtenstein gibt es keine Erbschaftsteuer.
  • Erbersatzsteuer: In Deutschland wird alle 30 Jahre ein fiktiver Erbfall fingiert, auf den die Erbersatzsteuer anfällt. Hierbei gilt ein Freibetrag von 800.000 Euro. Diese Regelung ermöglicht eine langfristige Planung und Steueroptimierung.

Fazit und Beratungsangebot bei der Gründung einer Familienstiftung

Eine Familienstiftung bietet erhebliche steuerliche Vorteile, insbesondere in der Erbschaftsteuer. Durch die klare Trennung von privatem und unternehmerischem Vermögen, die Vermeidung von Erbstreitigkeiten und die Möglichkeit, Vermögenswerte steueroptimiert zu verwalten, stellt die Familienstiftung ein leistungsfähiges Instrument zur langfristigen Sicherung des Lebenswerks dar. Sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein bieten Familienstiftungen attraktive steuerliche Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, Vermögenswerte effizient zu schützen und zu verwalten.


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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung.

Thorsten Klinkner

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 140 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.